EuGH: Ernsthafte Benutzung einer Marke, C-149/11 - Leno Merken

Amtliche Leitsätze

1. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Erfordernisses, dass eine Marke „in der Gemeinschaft ernsthaft benutzt wird", die Grenzen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten außer Betracht zu lassen sind.

2. Eine Gemeinschaftsmarke wird im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 „ernsthaft benutzt", wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion und zu dem Zweck, für die von ihr geschützten Waren oder Dienstleistungen Marktanteile in der Europäischen Gemeinschaft zu gewinnen oder zu behalten, benutzt wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Voraussetzungen im Ausgangsverfahren unter Berücksichtigung aller erheblichen Fakten und Umstände wie insbesondere der Merkmale des betreffenden Marktes, der Art der durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen, der Größe des Gebiets und des quantitativen Umfangs der Benutzung sowie deren Häufigkeit und Regelmäßigkeit erfüllt sind.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

1 Am 27. Juli 2009 hinterlegte Hagelkruis beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum (Marken, Muster oder Modelle) (BAGE) die Wortmarke OMEL für folgende Dienstleistungen der Klassen 35 (Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Geschäftsführung; Marketing), 41 (Ausbildung, Kurse und Schulungen; Veranstaltung von Seminaren und Messen) und 45 (Juristische Dienstleistungen) im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung.

2 Leno ist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke ONEL, die am 19. März 2002 angemeldet und am 2. Oktober 2003 für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 dieses Abkommens eingetragen wurde.

3 Am 18. August 2009 erhob Leno Widerspruch gegen die Hinterlegung der Marke von Hagelkruis und stützte sich dabei auf Art. 2.14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2.3 Buchst. a oder b BÜGE. Hagelkruis antwortete auf diesen Widerspruch mit dem Verlangen, dass die Benutzung der Gemeinschaftsmarke nachzuweisen sei.

4 Mit Entscheidung vom 15. Januar 2010 wies das BAGE den Widerspruch mit der Begründung zurück, Leno habe keine ernsthafte Benutzung ihrer Marke ONEL innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bekanntmachung der angefochtenen Hinterlegung nachgewiesen. Leno erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Gerechtshof te 's‑Gravenhage.

5 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts stimmen die Parteien darin überein, dass die beiden Marken einander ähnlich und für identische oder ähnliche Dienstleistungen eingetragen worden seien, sowie darin, dass die Benutzung der Marke OMEL beim Publikum eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 2.3 Buchst. b BÜGE hervorrufen könne. Nicht einig sind sie sich indessen über die Auslegung des Begriffs „ernsthafte Benutzung" im Sinne von Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009 und insbesondere über die für eine solche Benutzung zu fordernde Größe des Gebiets.

6 Den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts ist zu entnehmen, dass zwar feststeht, dass Leno eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke ONEL im relevanten Zeitraum in den Niederlanden nachgewiesen hat, dass sie aber keinen Nachweis für die Benutzung dieser Marke in der übrigen Gemeinschaft erbracht hat.

7 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, Slg. 2003, I‑2439, Randnr. 43, und vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C‑416/04 P, Slg. 2006, I‑4237, Randnrn. 66, 70 bis 73 und 76, sowie Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C‑259/02, Slg. 2004, I‑1159, Randnr. 27) die „ernsthafte Benutzung" ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts sei, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt werde, lediglich einer der Faktoren sei, der bei der Beurteilung, ob eine ältere Marke für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen „ernsthaft benutzt" worden sei, berücksichtigt werden müsse und die Benutzung der Marke in nur einem einzigen Mitgliedstaat nicht notwendigerweise zu dem Schluss führen müsse, dass es sich nicht um eine „ernsthafte Benutzung" in der Gemeinschaft handeln könne.

8 Das vorlegende Gericht wirft jedoch die Frage nach der Bedeutung der Gemeinsamen Erklärung Nr. 10 zu Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) auf, die anlässlich der Annahme dieser Verordnung in das Protokoll des Rates der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. HABM 1996, 615) aufgenommen wurde und der zufolge „der Rat und die Kommission ... der Auffassung [sind], dass eine ernsthafte Benutzung im Sinne von Artikel 15 in einem einzigen Land eine ernsthafte Benutzung in der Gemeinschaft darstellt".

9 Unter diesen Umständen hat der Gerechtshof te 's-Gravenhage beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass es für das Vorliegen einer ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarke ausreicht, wenn die Marke innerhalb der Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats benutzt wird, sofern diese Benutzung – wäre es eine nationale Marke – in dem betreffenden Mitgliedstaat als ernsthafte Benutzung angesehen wird (vgl. die Gemeinsame Erklärung Nr. 10 zu Art. 15 der Verordnung Nr. 40/94 und die Richtlinien für das Widerspruchsverfahren vor dem HABM)?
  2. Falls Frage 1 verneint wird, kann die oben genannte Benutzung einer Gemeinschaftsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat niemals als „ernsthafte Benutzung" in der Gemeinschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen werden?
  3. Wenn die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat niemals als ernsthafte Benutzung in der Gemeinschaft anzusehen ist, welche Anforderungen müssen in dem Fall bei der Beurteilung einer ernsthaften Benutzung in der Gemeinschaft – neben den sonstigen Faktoren – an die Größe des Gebiets, in dem die Gemeinschaftsmarke benutzt wird, gestellt werden?
  4. Oder ist – abweichend vom Vorstehenden – Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung der ernsthaften Benutzung in der Gemeinschaft die Grenzen des Hoheitsgebiets der einzelnen Mitgliedstaaten völlig außer Betracht gelassen werden (und z. B. an die Marktanteile [Produktmarkt/räumlicher Markt] angeknüpft wird)?

Entscheidungsgründe

[...]

EuGH, 19.12.2012, C-149/11 - Leno Merken

 

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