EuGH: Handelsname und TRIPS, C-245/02 - Anheuser-Busch / Budĕjovický Budvar

1. Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS‑Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 genehmigt wurde, ist bei einer Kollision zwischen einer Marke und einem die Marke angeblich verletzenden Zeichen anwendbar, wenn diese Kollision vor dem Stichtag des TRIPS‑Übereinkommens eingetreten ist, aber über diesen Zeitpunkt hinaus fortgedauert hat.

2. Ein Handelsname kann ein Zeichen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS‑Übereinkommen) darstellen. Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Recht zu verleihen, einem Dritten die Benutzung eines solchen Zeichens zu verbieten, wenn die Benutzung die Funktionen der Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Erzeugnisse gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.

Zweck der Ausnahmen des Artikels 17 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS‑Übereinkommen) ist insbesondere, dem Dritten die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens zur Angabe seines Handelsnamens zu erlauben, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.

3. Ein Handelsname, der in dem Mitgliedstaat, in dem die Marke eingetragen ist und in dem Maßnahmen zu ihrem Schutz gegen den betreffenden Handelsnamen beantragt werden, weder eingetragen ist noch Verkehrsgeltung erlangt hat, kann als ein bestehendes älteres Recht im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentum (TRIPS‑Übereinkommen) angesehen werden, wenn sein Inhaber über ein Recht verfügt, das in den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt, vor dem Markenrecht, mit es angeblich kollidiert, entstanden ist und seinem Inhaber erlaubt, ein mit dieser Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen zu benutzen.

 

EuGH, Urteil v. 16.11.2004, C-245/02 - Anheuser-Busch / Budĕjovický Budvar

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