Ein Legostein stellt ein Zeichen i.S.d. Art. 7 Abs. 1 lit. e. ii. GMV bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Er besteht ausschließlich aus einer Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. EIne Eintragung des Legosteins als (dreidimensionale) Marke ist damit nicht möglich.