Der europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass zwischen der Marke des spanischen Modeunternehmens "MASSI" und der Marke "MESSI" des gleichnamigen Fußballspielers keine Verwechslungsgefahr besteht. Bereits im August 2011 hatte der Stürmer vom FC Barcelona das Bildzeichen zur Eintragung als Marke unter anderem für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Turn- und Sportartikel beim Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen lassen.
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EuGH: Bekanntheit des Eintragenden als maßgebender Faktor
Als Reaktion auf die Anmeldung legte die Firma "MASSI" im November des gleichen Jahres Widerspruch mit dem Argument gegen die Eintragung der Marke "MESSI" ein, dass zwischen den beiden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe. Diesem gab das EUIPO 2013 statt, woran auch eine 2014 von Lionel Messi eingelegte Beschwerde letztlich nichts änderte. Erst eine 2017 erhobene Klage des Sportlers vor dem Gericht der europäischen Union (EuG) brachte den gewünschten Erfolg. Die Richter hoben die Entscheidung des EUIPO mit der Begründung auf, die Bekanntheit des Argentiniers neutralisiere die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den beiden Marken, und schließe eine Verwechslungsgefahr daher aus (EuG, 26.4.2018, T-554/14).
Diese Entscheidung hat der europäische Gerichtshof nun bestätigt, indem es die gegen das Urteil des EuG eingelegten Rechtsmittel sowohl des EUIPO als auch des Unternehmens "MASSI" zurückwies.
Das Amt für geistiges Eigentum hatte in Luxemburg vorgetragen, das EuG habe sich bei seiner Bewertung lediglich auf die Wahrnehmung eines bedeutenden Teils der maßgeblichen Verkehrskreise gestützt. Derweil vertrat das Unternehmen selbst die Ansicht, die Bekanntheit des Ballkünstlers sei rechtsfehlerhaft bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt worden. Beide Argumentationen blieben allerdings letztlich erfolglos. So habe das EuG die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise als Bewertungsgrundlage herangezogen. Ferner sei die etwaige Bekanntheit der Person, die die Eintragung ihres Namens als Marke beantragt, ebenso wie die Bekanntheit der älteren Marke einer der maßgeblichen Faktoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr. So könne sich diese Bekanntheit ausschlaggebend darauf auswirken, wie die Marke von den entscheidenden Personenkreisen wahrgenommen wird. Die beiden Rechtsmittelverfahren wurden aufgrund der Sachnähe vor dem EuGH verbunden (EuGH, 17.9.2020, C-449/18 P (EUIPO); EuGH, 17.9.2020, C-474/18 ("MASSI")).
Bewertung und Empfehlung
Ein zentrales Kriterium im Markenrecht ist - wie auch im vorliegenden Urteil - die Gefahr einer möglichen Verwechslung durch die angesprochenen Verkehrskreise. Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich dabei regelmäßig anhand der individuellen Umstände des Einzelfalls. Kriterien können hier unter anderem der Bekanntheitsgrad der Marke oder der des Eintragenden, die möglicherweise hervorgerufene gedankliche Verbindung und natürlich die äußerliche Ähnlichkeit der Zeichen sein.