Die Veröffentlichung und Verbreitung eines Fotos, das einen nackten Mann mit einem Handtuch o. ä. zeigt, das markenrechtlich geschützte, auf einen Hotelbetrieb hinweisende Abbildungen und Schriftzüge trägt, kann im Hinblick auf die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstfreiheit hinzunehmen sein.
Entscheidungsgründe
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KG, Urteil vom 09.11.2010, 5 U 69/09