LG Düsseldorf: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Schlagersängern "Der A." und F. A., 2a O 317/11

1. Die Bezeichnung "Der A", ist als eine Beschreibung der Herkunft der Gesangsdienstleistung bzw. im Fall der Discothek Nina als eine Benennung des Initiators dieses Tanzlokals zu verstehen und damit eine Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen i.S.d. § 23 Nr. 2 MarkenG.

2. Eine markenmäßige Benutzung i.S.d. Unterlassungsanspruchs aus § 14 Abs. 2 MarkenG ist nur dann gegeben, wenn durch die Benutzung des angegriffenen Zeichens insbesondere die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt ist. Nur wenn durch die konkrete Art der Benutzung des angegriffenen Zeichens überhaupt der Eindruck besteht, das Zeichen bezeichne die betriebliche Herkunft des Produkts, kann die Benutzung die Rechte aus der Marke verletzen.

3. Auch Künstlernamen sind nach § 12 BGB geschützt und genießen den Schutz des § 13 MarkenG als sonstiges prioritätsälteres Recht, wenn der Namensträger mit dem Künstlernamen Verkehrsgeltung erlangt hat.

Tatbestand

2 Der Kläger, der mit bürgerlichem Namen E. heißt, behauptet, er trete seit dem Jahre 1993 unter dem Namen "Der A" als Schlagersänger auf, komponiere und produziere Schlager. Er verwendet zur Bewerbung seiner Leistungen seit 2008 die Domain www.derA.com. Er ist Inhaber der deutschen Wortmarke Nr. XXX "Der A" (im Folgenden: Klagemarke), die am 15.08.2008 angemeldet und am 27.10.2008 eingetragen wurde (Anlage K 1). Die Marke ist in Klasse 9 für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Schallplatten, Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Compact-Disks (Ton, Bild); DVD's; Disketten; Tonträger und bespielte Bildträger" eingetragen sowie in Klasse 41 für Dienstleistungen der "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Musikproduktion, Komponieren von Musik, Dienstleistungen eines Tonstudios und Musikdarbietungen". Ein von der Beklagten zu 2) eingereichter Löschungsantrag gegen die Klagemarke, der darauf gestützt war, dass die Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG bösgläubig angemeldet worden sei, wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt rechtskräftig zurückgewiesen (Anlage K 5).

3 Der Beklagte zu 1), Herr M. B., der mit bürgerlichem Namen gebürtig C. und inzwischen D. heißt, ist als Schlagersänger tätig. Er benutzt den Künstlernamen "A" unstreitig seit 1998, nach Angaben der Beklagten sogar bereits seit 1997. Die Beklagte zu 2), Frau F, ist dessen Ehefrau. Sie vermarktet die Auftritte und Musikproduktionen des Beklagten zu 1) unter der Bezeichnung "CNI Records- und Musikverlag".

4 Seit dem Jahr 1998 veröffentlichte der Beklagte zu 1) 29 Alben, 32 Singles und 10 DVDs. Eine Auflistung ist aus den Anlagen B 1 und B 2 ersichtlich. Im Jahre 2007 wechselte der Beklagte zu 1) von einer kleineren Plattenfirma zu Sony BMG. Sein Hit aus dem Jahr 2007, "G" befand sich 28 Wochen in den offiziellen Charts von Media Control. Seit dem Jahr 1998 erhielt der Beklagte zu 1) sechs goldene Schallplatten, und sein Best-of-Album, das im Sommer 2007 erschien, erlangte – für über 200.000 verkaufte Exemplare - Platin-Status. Im Zusammenhang mit dem Wechsel des Beklagten zu 1) zu Sony BMG im Jahre 2007 berichteten zahlreiche Zeitungen über den Beklagten zu 1), und zwar neben mehreren Schlagermagazinen auch DER SPIEGEL, die BILD NRW, die WAZ, die RP, die NRZ, der Express, die Westfälische Rundschau und die Ruhr Nachrichten (vgl. Anlage K 6). Im Januar 2010 wurde der Beklagte zu 1) mit der Krone der Volksmusik ausgezeichnet, die von ARD und ORF jährlich verliehen wird. Seine Konzerte in der Arena Oberhausen sind seit sieben Jahren ausverkauft mit jeweils ca. 13.000 Zuschauern. Er spielt mehr als 150 Konzerte im Jahr. Im Jahre 2007 begleitete das Sat1-Frühstücksfernsehen den Beklagten zu 1) während einer Woche in seinem Alltag und strahlte die Beiträge aus. Belege für die Sendung sind als Anlage B 5 überreicht worden. Im Jahre 2010 begleitete der Sender Sat1 die Familie A und strahlte die Doku-Soap über das Leben des Beklagten zu 1) unter dem Titel "Der A-Clan" aus.

5 Der Kläger beanstandet die Verwendung der Bezeichnung "Der A" in verschiedenen Werbekampagnen bzw. den Umstand, dass sich der Beklagte zu 1) selbst so bezeichnet. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Sachverhalte, denen zur Wahrung der Übersichtlichkeit jeweils Kurzworte zugeordnet werden:

6 In einer Werbung für die Spirituose "Kleiner Feigling" wird mit dem Spruch geworben "DER A & Kleiner Feigling". Unterhalb dieses Logos findet sich ein Foto des Beklagten zu 1) (Anlage K 2, Seite 1) (im Folgenden: "Kleiner Feigling"); Die Bäckerei Siebrecht kündigte einen Auftritt des Beklagten zu 1) zum Tortenschnitt auf einem Plakat an mit einem Foto des Beklagten zu 1) und den Worten: "Der A kommt!" (Anlage K 2, Seite 2), zudem verkauft die Bäckerei Siebrecht im Rahmen der Kooperation mit dem Beklagten zu 1) verschiedene A Produkte, etwa den "A Berliner", den "A Gugel", die "A Krone" und "den A" (im Folgenden: "Bäckerei Siebrecht"); Der Fernsehsender RTL warb - mit einem Foto des Beklagten zu 1) - für eine Sendung namens "Der A sucht den Schlagergott" (Anlage K 2, Seite 3, im Folgenden: "Schlagergott"); in einem Newsletter des Beklagten zu 1) an den B.M. Fanclub, der über die Seite www.michaelA.de organisiert ist, wird für die Neueröffnung einer Diskothek namens "Nina" in einem Artikel geworben, der mit den Worten überschrieben ist: " DER A & DER H – Eine Idee wird real" (im Folgenden: "Diskothek Nina"); Im August 2011 schlossen die Beklagten mit einer Frau I einen Vertrag, wonach es dieser gestattet wurde, den Namen "M.B., A, der A" für ein Fancafé auf Mallorca zu verwenden (im Folgenden: "A-Café").

7 Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) trete auch sonst spätestens seit 2009 regelmäßig unter der Bezeichnung "Der A" auf.

8 Zum Beleg hierfür zitiert er einen Artikel aus dem Online-Auftritt der BILD-Zeitung vom 27.09.2010 (Anlage K 21), der folgenden Titel/Untertitel trägt: "Hier sucht Schlager-König A seinen Text – Er selbst sieht sich als "Der A" und "König des Discofox", füllt die größten Hallen des Landes" (im Folgenden: "BILD-Artikel"); Auch in einem Artikel der "WELTONLINE" vom 04.01.2010 spricht der Verfasser des Artikels vom Beklagten zu 1) mehrfach als "dem A", beispielsweise mit den Worten "Was macht "der A", selbst ernannter König des Discofox,...?" (Anlage K 8, im Folgenden: "WELTONLINE-Artikel"); Bei einem Interview bei Markus Lanz stellte der Moderator Lanz fest, dass der Beklagte zu 1) seiner Erinnerung nach bei einem Auftritt im Juli 2009 stets von sich als "dem A" gesprochen habe (im Folgenden: "Markus Lanz"). Bei Gesangsauftritten des Beklagten zu 1) kündigte sich dieser selbst mit den Worten an: "Der A ist da!" (im Folgenden: "Auftritt"); Auch bei einem Auftritt des Beklagten zu 1) zur Eröffnung einer Spielothek kündigte sich dieser selbst mit diesen Worten an (im Folgenden: "Spielothek-Eröffnung"). Im Frühjahr 2011 brachte der Beklagte zu 1) einen Song heraus, der auf der CD wie folgt bezeichnet ist: Als Interpret ist "M.B." genannt, und der Titel des Songs lautet: "Der A STA Hitmix 2011" (Anlage K 23, im Folgenden: "Hitmix").

9 Mit Schreiben vom 15.09.2011 (Anlage K 4) mahnte der Kläger die Beklagten ab und forderte sie dazu auf, es zu unterlassen, die Bezeichnung "der A" für Dienstleistungen der Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Musikproduktion und Musikdarbietungen zu benutzen. Der Abmahnung legte er einen Gegenstandswert von 50.000,00 € zu Grunde.

10 Der Kläger stützt seinen Ansprüche in erster Linie auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG und in zweiter Linie auf § 12 BGB. Der Kläger meint, die Beklagte zu 2) hafte – da sie Vertragspartnerin und exklusive Lizenznehmerin des Beklagten zu 1) sei, als Störerin.

11 Hinsichtlich der Bekanntheit des Beklagten zu 1) behauptet der Kläger, dieser sei bestenfalls seit dem Jahr 2009 unter dem Namen "M.B." überregional, d.h. in einem Umkreis von 50 km über Dinslaken hinaus, bekannt geworden. Das erste Album des Beklagten zu 1) sei im Jahre 2000 veröffentlicht worden. Vor Anmeldung der Klagemarke im August 2008 habe der Beklagte zu 1) weder mit den Namen "M.B." noch mit dem Namen "A" Verkehrsgeltung erlangt.

12 Er, der Kläger, trete zumindest seit 1993 unter seinem Geburtsnamen E. oder unter der Bezeichnung "Der A" als Sänger und Songschreiber auf. Er hätte Auftritte an verschiedenen Orte in Deutschland gehabt, u.a. Linburg, Leverkusen, Hamburg oder Velbert. Er erziele mit diesen Auftritten seinen Lebensunterhalt, wie die als Anlagen K 15 bis K 20 vorgelegten Anlagen belegten. Er meint, es sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) ihn, den Kläger, zu Beginn der Verwendung des Künstlernamens "A" gekannt habe, so dass er insoweit nicht redlich gewesen sei.

13 Der Einwand der Beklagten, er handele rechtsmissbräuchlich, greife nicht durch. Schließlich stünden ihm, dem Kläger aufgrund seines eigenen Namensrechts die älteren Rechte an der Bezeichnung "der A" zur Bezeichnung eines Schlagersängers zu, so dass der Kläger durch die Anmeldung der Marke nur seine Rechte gewahrt habe. Da dem Beklagten keine prioritätsälteren Rechte an der Bezeichnung "Der A" zustünden, sei auch die Widerklage nicht begründet.

14 Seine Ansprüche seien auch nicht verjährt. Denn ihm, dem Kläger sei erst im Jahre 2009 bekannt geworden, dass der Beklagte zu 1) die Bezeichnung "Der A" nutze.

15 Der Kläger beantragt,

16 1. die Beklagten zu verurteilen, die Beklagten – jeder für sich – zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

17 im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "derA" und/oder die Bezeichnung "Der A" und/oder die Bezeichnung "der A" sowie die Bezeichnung "A" ohne Zusatz eines Vornamens, insbesondere zu Zwecken der Unterhaltung, kulturellen Aktivitäten, Musikproduktion sowie Musikdarbietungen zu nutzen und/oder nutzen zu lassen.

18 2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.379,80 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2011 zu zahlen.

19 3. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die ab dem 15.08.2008 mittels der Bezeichnung "der A" erzielt wurden sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Monaten und Art der Umsätze,

20 4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der in Antrag 1. beschriebenen Handlung bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

21 Die Beklagten beantragen,

22 die Klage abzuweisen.

23 Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1),

24 den Kläger zu verurteilen, in die Löschung seiner beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer XX XXXX XXXXXX eingetragenen Wortmarke "Der A" einzuwilligen.

25 Der Kläger beantragt,

26 die Widerklage abzuweisen.

27 Die Beklagten meinen, eine Markenrechtsverletzung liege schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte stets unter der Bezeichnung "M.B." auftrete und nicht unter der Bezeichnung "Der A". Jedes Album, jede Single und jede DVD habe stets die Bezeichnung "M.B." getragen, wie die Übersicht gemäß Anlage B 2 zeige. Auch auf seiner Internetseite www.michaelA.de nutze er stets seinen ganzen Namen "M.B.". Als im Jahre 2007 der TV-Sender Sat.1 den Beklagten zu 1) eine Woche lang begleitet habe, habe nicht er, sondern der Sender für diese Sendung die Bezeichnung "Der A" gewählt. Ebenso sei es bei den vom Kläger vorgelegten Werbeplakaten: nicht er, sondern der Werbende (Kleiner Feigling, Bäckerei Siebrecht, RTL) habe jeweils die Formulierung "Der A" ausgewählt. Diese Äußerungen Dritte könnten ihm nicht zugerechnet werden.

28 Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr sei ausgeschlossen, da bei den beanstandeten Benutzungen der Bezeichnung "Der A" jeweils durch eine daneben stehende Abbildung des Beklagten zu 1) deutlich werde, dass es sich nicht um Dienstleistungen des Klägers handele. Es handele sich damit um eine rein beschreibende Angabe im Sinne des § 23 MarkenG.

29 Zudem stehe dem Beklagten zu 1) ein prioritätsälteres Recht gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG an dem Zeichen "M.B." zu. Denn mit Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit des Beklagten zu 2) Ende der 90er Jahre sei ein Unternehmenskennzeichenrecht entstanden. Zudem stehe dem Beklagten zu 1) ein Namensrecht an dem Namen "M.B." zu, denn dieser Name besitze Verkehrsgeltung, und zwar schon seit 2007, also vor Anmeldung der Klagemarke. Dies ergebe sich aus dem Erfolg, den er mit seinen Tonträgern und Auftritten seit 1998 gehabt habe.

30 Im Übrigen berufen sich die Beklagten auf ein eigenes Markenrecht. Der Beklagten zu 2) stehe die am 02.07.2009 angemeldete und am 15.01.2010 u.a. für bespielte Tonträger und kulturelle Aktivitäten bzw. Musikdarbietung und -produktion eingetragene Wortmarke "M.B." zu (Anlage B 16) - was der Kläger nicht bestreitet. Die Beklagte zu 2) gestattet dem Beklagten zu 1) die Nutzung der Marke.

31 Die Beklagten erheben im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch die Einrede der Verjährung. Denn spätestens seit 2007 dürfte – so die Beklagten - dem Kläger bekannt gewesen sein, dass der Beklagte zu 1) unter dem Namen "M.B." auftritt. Sie bestreiten, dass der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten die Abmahnkosten bezahlt hat.

32 Schließlich sei die Geltendmachung der Ansprüche rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG, da aufgrund der Umstände ersichtlich sei, dass der Kläger die Marke nur angemeldet habe, um den Beklagten zu 1) in seinem bereits erlangtem Besitzstand unlauter zu stören.

33 Hinsichtlich der Löschung der Klagemarke berufen sich die Beklagten auf §§ 51 Abs. 1, 12 MarkenG, hilfsweise auf §§ 51 Abs. 1, 13 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Marke sei wegen des prioritätsälteren Unternehmenskennzeichenrechts, hilfsweise des prioritätsälteren Namensrechts des Beklagten zu 1) an dem Namen "M.B." löschungsreif.

34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[...]

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2012, 2a O 317/11

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