Rechtsprechung Markenrecht

BGH: Verwechslungsgefefahr bei mehreren angesprochenen Verkehrskreisen, I ZB 52/09 - Maalox/MeloxGRY

a) Gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl Fachkreise (Ärzte und Apotheker) als auch das allgemeine Publikum (Endverbraucher), kann der Gesamteindruck, den die verschiedenen Verkehrskreise von den Marken haben, unterschiedlich ausfallen. Kann aufgrund der gespaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden, reicht dies für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich aus.

b) Das Publikum hat regelmäßig keine Veranlassung, von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen auszugehen, die Inhaber der kollidierenden Marken sind, wenn die Ähnlichkeit der Waren durchschnittlich ist, die ältere Marke über normale Kennzeichnungskraft verfügt und deutliche Unterschiede zwischen den Marken bestehen.

BGH: Gleichlautender Unternehmenskennzeichnung und weitere Markeneintragung, I ZR 41/08 - Peek & Cloppenburg II

a) Haben die Parteien ihre gleichlautenden Unternehmenskennzeichen jahr-zehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt und besteht deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine Partei die Unternehmensbezeichnung auch als Marke eintragen lassen. Das allgemeine Interesse der Partei an ei-ner zweckmäßigen und wirtschaftlich sinnvollen markenmäßigen Verwen-dung der Unternehmensbezeichnung reicht hierzu nicht aus.

b) Eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage wird im Regelfall auch dann in unzulässiger Weise gestört, wenn eine Partei bereits über eine marken-rechtliche Position verfügt und diese durch weitere Markeneintragungen ver-festigt. Darauf, ob die zusätzlich eingetragenen Marken den kennzeichnen-den Charakter der bereits vorhandenen Marken im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG nicht verändern, kommt es nicht an.

c) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens setzt nicht voraus, dass die kollidierende Bezeichnung firmenmäßig benutzt wird; eine Verwendung als Produktkennzeichnung kann für eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG genügen.

BGH: Markenverletzung durch fremdes Logo in Werbung, I ZR 33/10 - Große Inspektion für Alle

a) Benutzt eine Autoreparaturwerkstatt in der Werbung für Inspektionsarbeiten an Fahrzeugen eines Automobilherstellers blickfangmäßig dessen bekannte Wort/Bildmarke, kann darin im Hinblick auf einen möglichen Imagetransfer eine Beeinträchtigung der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geschützten Werbefunktion der Marke liegen.

b) Die Verwendung einer bekannten Wort/Bildmarke eines Automobilherstellers in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt für Inspektionsarbeiten an den Fahrzeugen des Automobilherstellers kann gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 3 MarkenG verstoßen, wenn die Benutzung der Wortmarke die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt.

BPatG: Eintragungsfähigkeit der Marke "Volkshähnchen", 29 W (pat) 5/11

1. Der Begriff „Volkshähnchen" ist nicht dahingehend zu verstehen, dass es sich um ein besonders preiswertes, günstiges Hähnchen handelt, da dem Element „Volks-" im heutigen Sprachgebrauch nicht die Bedeutung von „günstig, billig, preiswert" zukommt.

 2. Das angemeldete Zeichen " Volks.Hähnchen" weist keinen sinnvollen Aussagegehalt auf, da es sich bei einem Hähnchen um keinen Luxusartikel handelt. Der Begriff „Volkshähnchen" ist auch mit der Bedeutung, dass es sich um ein Hähnchen für jedermann handelt, sinnlos.

3. Die ständige Präsenz einer Vielzahl von gleichartig aufgebauten Wort-/Bildzeichen aus der „Volks"- Markenfamilie auf dem deutschen Markt seit nunmehr mindestens sieben Jahren rechtfertigt den Schluss, dass sich der Verkehr inzwischen an diese Art der Aufmachung als Kennzeichnung der jeweiligen Produkte gewöhnt hat und darin einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht. Damit verfügen die Zeichen der „Volks"- Markenserie über die Eignung, die damit gekennzeichneten Produkte als solche eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren.

BPatG: Kein Markenschutz bei Annäherung an Sachangabe, 25 W (pat) 516/10- Panprazol/Pantozol

Der Schutzumfang einer älteren Marke, der aufgrund einer deutlichen und für den Verkehr ohne weiteres erkennbare Annäherung an eine einschlägige warenbeschreibende Angabe eingeschränkt ist, erfährt keine Erweiterung im Verhältnis zu jüngeren Marken, die sich an dieselbe Sachangabe annähern (Abgrenzung zu BGH GRUR 2008, 803, Tz. 22 - HEITEC).

Im Verhältnis zu Markeninhabern, die sich mit ihren Marken an warenbeschreibende Angaben annähern, kann es den Wettbewerbern nicht verwehrt werden, sich mit ihren (prioritäts-jüngeren) Kennzeichnungen an dieselben Sachangaben anzunähern (Stichwort: kein An-näherungsmonopol), wenn dies unter angemessener Berücksichtigung der älteren Markenrechte geschieht. Beim Zeichenvergleich nach dem maßgeblichen Gesamteindruck wird dieser Forderung dadurch Rechnung getragen, dass den Faktoren bei der Zeichenbildung mehr (kennzeichnendes) Gewicht beigemessen wird, welche die schutzbegründende Eigenart der Marke ausmachen, die sich aus den Abweichungen gegenüber der Sachangabe ergibt.

Ausgehend davon besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der für Arzneimittel (hier: Magen-Darmtherapeutika für humanmedizinische Zwecke) registrierten Widerspruchsmarke "PANTOZOL", deren Schutzumfang wegen der deutlichen und für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren Annäherung an die einschlägige Wirkstoffangabe "Pantoprazol" eingeschränkt ist, und der jüngeren Marke "Panprazol", die sich ebenfalls an diese einschlägige Wirkstoffbezeichnung annähert.

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