Rechtsprechung Markenrecht

BPatG: Das Wort "Massaker" ist aufgrund seiner sittenwidrigen Aussage als Marke nicht eintragungsfähig, 27 W (pat) 511/12

1. Die Wortmarke "Massaker" verstößt wegen ihrer Aussage im gewerblichen Kontext gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten.

2. Zeichen, die eine menschenverachtende Aussage enthalten und damit die Menschenwürde beeinträchtigen bzw. dementsprechende Inhalte transportieren, die die Opfer von Massakern in einen ihrem Andenken unwürdigen Kontext darstellen und ihre Angehörigen verletzen, können keinen staatlichen Markenschutz erfahren. 

OLG Köln: Keine Marktbeobachtungspflicht für Markeninhaber, 6 U 19/12

Die Möglichkeit durch stichprobeartige Internetrecherche eine Markenverletzung zu entdecken, ist für den Unterlassungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz nicht dringlichkeitsschädlich. Insbesondere trifft den Markeninhaber keine Marktbeobachtungspflicht hinsichtlich eventuell begangener Markenrechtsverletzungen durch Dritte.

BGH: Eine Kolumne genießt Titelschutz, I ZR 102/10 - Stimmt's?

Amtliche Leitsätze

a) Titelschutz kann auch der Bezeichnung einer regelmäßig nur wenige Absätze umfassenden Kolumne zukommen, die zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint.

b) Bei schutzfähigen Titeln für Teile einer Zeitung oder Zeitschrift kommt es für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblich auch auf Form und Inhalt der medialen Einbettung der angegriffenen Bezeichnung an, wobei unter anderem die typische Art der Präsentation der Beiträge (z.B. nur Text oder auch Bilder) erheblich ist.

EuGH: Keine Verwechslungsgefahr der Marken "GTI" der Volkswagen AG und "Suzuki GTI Swift" - T-63/09

Zwischen den einander überstehenden Marken "GTI" der Volkswagen AG und "Suzuki GTI Swift" besteht keine Verwechslungsgefahr, da jede begriffliche Ähnlichkeit aufgrund der Überschneidung bei der technischen Angabe GTI, durch den Phantasie-Modellnamen SWIFT weitgehend ausgeglichen oder sogar völlig aufgewogen wird, um die Produkte von Suzuki von denen anderer Autohersteller zu unterscheiden.

LG Düsseldorf: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Schlagersängern "Der A." und F. A., 2a O 317/11

1. Die Bezeichnung "Der A", ist als eine Beschreibung der Herkunft der Gesangsdienstleistung bzw. im Fall der Discothek Nina als eine Benennung des Initiators dieses Tanzlokals zu verstehen und damit eine Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen i.S.d. § 23 Nr. 2 MarkenG.

2. Eine markenmäßige Benutzung i.S.d. Unterlassungsanspruchs aus § 14 Abs. 2 MarkenG ist nur dann gegeben, wenn durch die Benutzung des angegriffenen Zeichens insbesondere die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt ist. Nur wenn durch die konkrete Art der Benutzung des angegriffenen Zeichens überhaupt der Eindruck besteht, das Zeichen bezeichne die betriebliche Herkunft des Produkts, kann die Benutzung die Rechte aus der Marke verletzen.

3. Auch Künstlernamen sind nach § 12 BGB geschützt und genießen den Schutz des § 13 MarkenG als sonstiges prioritätsälteres Recht, wenn der Namensträger mit dem Künstlernamen Verkehrsgeltung erlangt hat.

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