1. Die Bezeichnung "Der A", ist als eine Beschreibung der Herkunft der Gesangsdienstleistung bzw. im Fall der Discothek Nina als eine Benennung des Initiators dieses Tanzlokals zu verstehen und damit eine Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen i.S.d. § 23 Nr. 2 MarkenG.
2. Eine markenmäßige Benutzung i.S.d. Unterlassungsanspruchs aus § 14 Abs. 2 MarkenG ist nur dann gegeben, wenn durch die Benutzung des angegriffenen Zeichens insbesondere die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt ist. Nur wenn durch die konkrete Art der Benutzung des angegriffenen Zeichens überhaupt der Eindruck besteht, das Zeichen bezeichne die betriebliche Herkunft des Produkts, kann die Benutzung die Rechte aus der Marke verletzen.
3. Auch Künstlernamen sind nach § 12 BGB geschützt und genießen den Schutz des § 13 MarkenG als sonstiges prioritätsälteres Recht, wenn der Namensträger mit dem Künstlernamen Verkehrsgeltung erlangt hat.