1. Es gibt keine Kategorie von Marken, die nicht aufgrund des Artikels 3 Absätze 1 Buchstaben b bis d und 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, wohl aber aufgrund des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie von der Eintragung ausgeschlossen sind, weil sie nicht geeignet sind, die Waren des Inhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2. Die Form der Ware, für die das Zeichen eingetragen wurde, muss keine willkürliche Ergänzung, wie z. B. eine Verzierung ohne funktionelle Bedeutung, aufweisen, um im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/104 zur Unterscheidung dieser Ware geeignet zu sein.
3. War ein Marktteilnehmer einziger Lieferant bestimmter Waren auf dem Markt, so kann die ausgedehnte Benutzung eines Zeichens, das aus der Form dieser Waren besteht, ausreichen, um das Zeichen unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 89/104 zu machen, wenn infolge dieser Benutzung ein wesentlicher Teil der betroffenen Verkehrskreise die Form mit diesem Marktteilnehmer und mit keinem anderen Unternehmen in Verbindung bringt oder annimmt, dass Waren mit dieser Form von diesem Marktteilnehmer stammen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Umstände, unter denen die in dieser Vorschrift aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, durch konkrete und verlässliche Informationen belegt sind, ob berücksichtigt ist, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt, und ob es auf der Benutzung der Marke als Marke beruht, dass die betroffenen Verkehrskreise die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen.
4. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, aufgrund dieser Vorschrift nicht eintragungsfähig ist, wenn nachgewiesen wird, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale dieser Form nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind. Ferner kann durch den Nachweis, dass es andere Formen gibt, mit denen sich die gleiche technische Wirkung erzielen lässt, nicht das Eintragungshindernis oder der Grund für die Ungültigerklärung nach dieser Vorschrift ausgeräumt werden.
Rechtsprechung Markenrecht
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist so auszulegen, dass er der Eintragung einer Marke nur dann entgegensteht, wenn die Zeichen oder Angaben, aus denen diese Marke ausschließlich besteht, im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die diese Marke angemeldet wurde, üblich geworden sind.
Diese Vorschrift ist so auszulegen, dass sie für die Ablehnung der Eintragung einer Marke nur voraussetzt, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen diese Marke ausschließlich besteht, im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die diese Marke angemeldet wurde, üblich geworden sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist es ohne Bedeutung, ob die in Rede stehenden Zeichen oder Angaben die Eigenschaften oder Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreiben.
Artikel 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, daß eine eingetragene Marke, um in den Genuß eines auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterten Schutzes zu kommen, einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein muß, das von den durch die Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist. Im Benelux-Gebiet genügt es, daß die Marke einem bedeutenden Teil des betreffenden Publikums in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes bekannt ist, der gegebenenfalls einem Teil eines der Länder dieses Gebietes entsprechen kann.
1. Vorbehaltlich der Verpflichtung des vorlegenden Gerichts, nationales Recht, soweit irgend möglich, gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, verstößt eine nationale Übergangsvorschrift nicht gegen Gemeinschaftsrecht, nach der ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, die vor der verspäteten Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in nationales Recht erlassen worden war, nach den vor diesem Tag anwendbaren Bestimmungen zu entscheiden ist, selbst wenn das Urteil nach diesem Tag ergeht.
2. Die Benutzung einer Marke ohne Zustimmung des Inhabers zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, daß ein Unternehmer Waren dieser Marke instandsetzt und wartet oder daß er Fachmann für solche Waren oder auf sie spezialisiert ist, ist unter Umständen, wie sie im Vorlagebeschluß wiedergegeben sind, eine Benutzung der Marke im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104.
3. Der Inhaber einer Marke kann einem Dritten nach den Artikeln 5 bis 7 der Ersten Richtlinie 89/104 die Benutzung dieser Marke zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, daß er Waren dieser Marke, die unter der Marke von deren Inhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, instandsetzt und wartet oder daß er auf den Verkauf, die Instandsetzung oder Wartung dieser Waren spezialisiert oder für diese Fachmann ist, nicht verbieten, sofern die Marke nicht in einer Weise benutzt wird, die den Eindruck erwecken kann, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem Drittunternehmen und dem Markeninhaber besteht, insbesondere das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört oder eine Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen besteht.
1. Die Regelung zum Schutz bekannter Marken und Unternehmenskennzeichnungen ist an die Stelle des bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Schutzes getreten und läßt in ihrem Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des § 823 Absatz 1 BGB grundsätzlich keinen Raum.
2. Die Löschungsklage wegen Bestehens älterer Rechte kann neben dem Markeninhaber mit dessen Zustimmung auch der Lizenznehmer erheben.
3. Zum Schutz der bekannten Bezeichnungen einer Produktserie, die durch die Kombination des Bestandteils "Mc" oder "Mac" mit Gattungsbegriffen gebildet werden, vor rufschädigender Verwendung von nach demselben Prinzip gebildeten Bezeichnungen außerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs.