Mehr Rechtsprechung Wirtschaftsrecht

LG Berlin: Verschwiegener Sachverhalt bei einstweiliger Verfügung, 104 O 88/18

1. Die einstweilige Verfügung vom 22. November 2018 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

LG Berlin: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einstweiliger Verfügung, 104 O 88/18

Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 22.11.2018 wird auf Antrag des Antragsgegners und nach Anhörung der Antragstellerin bis einschließlich zum 13.12.2018 ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.

BGH: Zur Patentfähigkeit eines Therapiesystems mit beweglichen Elektronenstrahlen, X ZR 88/09 - Elektronenstrahltherapiesystem

EPÜ Art. 56; PatG § 4

Amtlicher Leitsatz

Dass die mobile Ausgestaltung eines klinischen Geräts zur wechselnden Verwendung in mehreren Operationssälen dem Fachmann grundsätzlich wünschenswert erscheint, rechtfertigt für sich genommen nicht, eine solche Ausgestaltung als nahegelegt anzusehen, wenn die im Stand der Technik verwendeten Geräte aufgrund ihres Umfangs und Gewichts weit davon entfernt sind, eine mobile Ausgestaltung zu erlauben, und der Stand Technik keine Hinweise bietet, dass bestimmte technische Veränderungen eine solche Ausgestaltung erreichbar machen könnten.

BGH: Begehungsgefahr eines das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzenden Erzeugnisses, I ZR 23/10 - Kinderwagen

a) Eine Verfahrensaussetzung nach Art. 91 Abs. 1 GGV kommt nicht in Betracht, wenn die Verletzungsklage nach Art. 81 Buchst. a GGV vor dem Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 52 GGV erhoben worden ist.

b) Eine Begehungsgefahr für ein Herstellen und Herstellenlassen eines das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses im Gebiet der Europäischen Union besteht bei einem produzierenden Unternehmen bereits dann, wenn es entsprechende Erzeugnisse außerhalb der Europäischen Union herstellen lässt und innerhalb der Europäischen Union anbietet und vertreibt.

OLG Köln: Geschmacksmusterschutz erstreckt sich auf bildliche Musterwiedergabe, 6 U 46/11

1. Der Schutz eines individualisierten Musters erstreckt sich nur auf solche Merkmale, die der bekannt gemachten bildlichen Musterwiedergabe entnommen werden können. Eine unvollständige Musterwiedergabe führt ungeachtet schriftlicher Ausführungen zu keinem erhöhten Schutzumfang. 

2. Bei einer wettbewerblichen Eigenart ist maßgeblich auf die Sicht der als Abnehmer in frage kommenden Verbraucher abzustellen.

3. Die urheberrechtliche Schutzgrenze erfordert für die Durchschnittsgestaltung eine deutlich überragende Gestaltungshöhe, die es nach den im Leben herrschenden Anschauungen rechtfertigt von Kunst zu sprechen. 

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