a) Eine Verfahrensaussetzung nach Art. 91 Abs. 1 GGV kommt nicht in Betracht, wenn die Verletzungsklage nach Art. 81 Buchst. a GGV vor dem Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 52 GGV erhoben worden ist.
b) Eine Begehungsgefahr für ein Herstellen und Herstellenlassen eines das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses im Gebiet der Europäischen Union besteht bei einem produzierenden Unternehmen bereits dann, wenn es entsprechende Erzeugnisse außerhalb der Europäischen Union herstellen lässt und innerhalb der Europäischen Union anbietet und vertreibt.
Rechtsprechung Designrecht
1. Der Schutz eines individualisierten Musters erstreckt sich nur auf solche Merkmale, die der bekannt gemachten bildlichen Musterwiedergabe entnommen werden können. Eine unvollständige Musterwiedergabe führt ungeachtet schriftlicher Ausführungen zu keinem erhöhten Schutzumfang.
2. Bei einer wettbewerblichen Eigenart ist maßgeblich auf die Sicht der als Abnehmer in frage kommenden Verbraucher abzustellen.
3. Die urheberrechtliche Schutzgrenze erfordert für die Durchschnittsgestaltung eine deutlich überragende Gestaltungshöhe, die es nach den im Leben herrschenden Anschauungen rechtfertigt von Kunst zu sprechen.
Eine Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung im Sinne des § 40 Nr. 3 GeschmMG setzt eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden voraus und erfordert daher, dass die Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden dient.