1. Die einstweilige Verfügung vom 22. November 2018 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Rechtsprechung Gesellschaftsrecht
LG Berlin: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einstweiliger Verfügung, 104 O 88/18
Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 22.11.2018 wird auf Antrag des Antragsgegners und nach Anhörung der Antragstellerin bis einschließlich zum 13.12.2018 ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.