Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 22.11.2018 wird auf Antrag des Antragsgegners und nach Anhörung der Antragstellerin bis einschließlich zum 13.12.2018 ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.
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Der Antrag des Antragstellers auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung ist gemäß §§ 924 Abs. 3, 707 ZPO zulässig und begründet. In entsprechender Anwendung von §§ 924 Abs. 3 Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann im gegenständlichen Verfahren die Vollstreckung der angegriffenen einstweiligen Verfügung einstweilen eingestellt werden. Das erscheint der Kammer aus folgenden Erwägungen geboten:
Zwar kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung grds. nur unter besonderen Umständen in Betracht, weil die im Eilverfahren ergangene vorläufige Entscheidung durch eine andere vorläufige Entscheidung wieder außer Kraft gesetzt würde. Dies ist nur zu rechtfertigen, wenn gewichtige Gründe vorliegen, die die Kammer hier bejaht. Zunächst darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die gegenständliche Beschlussverfügung ohne Anhörung des Antragsgegners erlassen worden ist. Gleichwohl kommt ein wichtiger Grund für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Betracht, wenn erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung der Antragstellerin angebracht sind. Denn mit der Einstellung der Zwangsvollstreckung würde der Antragstellerin das genommen, was ihr durch die einstweilige Verfügung vom 22.11.2018 wegen derbesonderen Dringlichkeit zuvor gewährt wurde, Derartige erhebliche Zweifel am Sachvortrag der Antragstellerin lassen sich nach bisherigem Erkenntnisstand jedoch bejahen, auch wenn das Landgericht Berlin (94 0 49/18) im Rahmen eines anderen einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden hat, dass die Abberufung des Antragsgegners als Geschäftsführer der Antragstellerin und zugleich die Bestellung des Herrn Z. als Geschäftsführer der Antragstellerin wirksam ist. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Berufung des Antragsgegners vom Kammergericht mit Beschluss vom 25.10.2018 (2 U 58/18) zurückgewiesen worden ist. Gegen die Entscheidung ist jedoch am 13.11.2008 ein Antrag gemäß§ 321 a ZPO gestellt worden, über den bisher noch nicht entschieden ist. Darüber hinaus hat eine Zivilkammer des Landgerichts Berlin mit Urteil vom 25.06.2018 mit ausführlichen Gründen entschieden, dass nur der Antragsgegner Geschäftsführer der Antragstellerin ist (9 0 189/18). Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung beabsichtigt der 27. Senat des Kammergerichts entsprechend eines Hinweisbeschlusses vom 13.11.2018 zurückzuweisen (27 U 145/18). Dieser Hinweisbeschluss war der Kammer bei Erlass der gegenständlichen einstweiligen Verfügung nicht bekannt. Schließlich hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts mit Schreiben vom 20.11.2018 mitgeteilt, dass eine Mitgliederversammlung der Antragstellerin vom 17.08.2018 wirksam ausgeführt worden ist. Anlässlich dieser Mitgliederversammlung wurde ein neuer Vereinsvorstand gewählt, der am 23.08.2018 einen Beschluss gefasst hat, mit dem der Antragsgegner (erneut) zum Geschäftsführer der Antragstellerin bestellt und zugleich Herr Z. als Geschäftsführer abberufen worden ist. Die Kammer hat daher erhebliche Zweifel, dass Herr Z. berechtigt ist, die Antragstellerin zu vertreten. Es bestehen mittlerweile auch Zweifel am Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Denn die Antragstellerin stützt ihren Antrag im Kern auf einen behaupteten Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09.04.2018. Dieser Beschluss liegt über 7 Monate zurück, ohne dass die Antragstellerin die aus diesem Beschluss vermeintlich resultierenden Ansprüche zu irgendeinem Zeitpunkt geltend gemacht hätte (Selbstwiderlegung der Dringlichkeit). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen ist daher ein überwiegendes Interesse des Antragsgeghers an einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung bis zum Termin der mündlichen Verhandlung am 13.12.2018 zu bejahen.
LG Berlin, 05.12.2018, 104 O 88/18
Anmerkung
Siehe auch: Schnelle Abwehr einer erschlichenen einstweiligen Verfügung