Es fehlt an einer Lehre zum technischen Handeln, wenn der Erfolg der zum Patentschutz angemeldeten Lehre mit gedanklichen Maßnahmen des Ordnens der zu verarbeitenden Daten steht und fällt.
BGH, Beschluss vom 11.06.1991, BGHZ 115, 23 = NJW 1992, 374.