BGH: Kein Patentschutz von Datenverarbeitungsprogrammen , X ZB 6/80 - Walzstabteilung

Rechenprogramme für elektronische Datenverarbeitungsanlagen, bei deren Anwendung lediglich von einer in Aufbau und Konstruktion bekannten Datenverarbeitungsanlage der bestimmungsgemäße Gebrauch gemacht wird, sind auch dann nicht patentfähig, wenn mit Hilfe der Datenverarbeitungsanlage ein Herstellungs- oder Bearbeitungsvorgang mit bekannten Steuerungsmitteln unmittelbar beeinflußt wird (Ergänzung zu BGHZ 67, BGHZ Band 67 Seite 22 = NJW 1976, NJW Jahr 1976 Seite 1936 - Disposititionsprogramm, und BGH, NJW 1977, NJW Jahr 1977 Seite 1637 = GRUR 1977, GRUR Jahr 1977 Seite 657 - Straken).

BGH, Beschluß vom 16.09.1980, NJW 1981, 1617 = BGHZ 78, 98.

 

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