BGH: Patentschutz für automatische Anzeigeeinrichtung, X ZR 43/91 - Tauchcomputer

1. Die Nichtigkeitsklage kann entsprechend § ZPO § 265 ZPO § 265 Absatz II ZPO auch dann weiter gegen den in der Patentrolle eingetragenen Inhaber gerichtet bleiben, wenn das streitbefangene Patent nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf einen anderen übertragen und der Erwerber inzwischen in die Patentrolle eingetragen ist (Fortführung von BGHZ 72, BGHZ Band 72 Seite 236 = NJW 1979, NJW Jahr 1979 Seite 269 = LM § PATG § 24 PatG Nr. 10 - Aufwärmvorrichtung; abweichend von RGZ 72, RGZ Band 72 Seite 242 und RG, GRUR 1938, GRUR Jahr 1938 Seite 581).

2. Wer Tiefenmesser, Zeitmesser, Datenspeicher, Auswerte- und Verknüpfungsstufe, Wandlereinrichtung sowie Anzeigemittel nach einer bestimmten Rechenregel (Programm oder Denkschema), d. h. in Abhängigkeit der anzuzeigenden Gesamttauchzeit von durchtauchten Tiefen und Zeiten, betreibt und es ermöglicht, mit Hilfe von Meßgeräten ermittelte Meßgrößen in der Anzeigeeinrichtung automatisch ohne Einschalten der menschlichen Verstandestätigkeit anzuzeigen, gibt eine Lehre zum technischen Handeln.

3. Enthält eine Erfindung technische und nichttechnische Merkmale, so ist bei deren Prüfung auf erfinderische Tätigkeit der gesamte Erfindungsgegenstand unter Einschluß einer etwaigen Rechenregel zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 04.02.1992, BGHZ 117, 144 =  NJW 1993, 203 = GRUR 1992, 430.

 

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