a) Dem Inhaber eines Patents, der einem Dritten eine ausschließliche Lizenz erteilt hat, stehen im Falle einer Patentverletzung eigene Ansprüche gegen den Verletzer zu, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen.
b) Die für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Patentinhaber aus der geltend gemachten Verletzungshandlung ein eigener Schaden entstanden ist, liegt in der Regel vor, wenn der Patentinhaber an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 26 ff. - Tintenpatrone).
c) Für eine wirtschaftliche Partizipation in diesem Sinne genügt es, wenn der Patentinhaber als alleiniger Gesellschafter des Lizenznehmers an dessen Gewinn beteiligt ist.
d) Der Anspruch des Patentinhabers auf Ersatz eines solchen Schadens ist grundsätzlich darauf gerichtet, dass der Lizenznehmer in seinem Vermögen so gestellt wird, wie er ohne die Schutzrechtsverletzung stehen würde.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus der Verletzung eines europäischen Patents.
2 Der Kläger ist Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 460 146 (Klagepatents), das am 26. November 2010 durch Zeitablauf erloschen ist. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 25. August 1993 veröffentlicht worden. Das Klagepatent betrifft eine Klemmvorrichtung zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:
- "Cinch (RCA)-Stecker mit Klemmvorrichtung, bestehend aus einem Steckerkörper (1) und einer in axialer Richtung aufschraubbaren, den Steckerkörper (1) umgebenden Abdeckhülse (2), wobei der Steckerkörper (1) an seiner Kontaktseite einen Kontaktstift (8) und einen den Kontaktstift (8) umgebenden, an seiner Außenseite (19) konischen Außenringkontakt (9) aufweist, der durch axial verlaufende Schlitze (18) unterteilt ist und mittels der Abdeckhülse (2) bei deren axialer Bewegung radial zusammenpressbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckhülse (2) kontaktseitig mit einem Ringelement (4) versehen ist, welches an einer Lagerstelle (5) drehbar am Hülsenkörper (3) der Abdeckhülse (2) gelagert ist und mit seiner Innenseite an der konischen Außenseite (19) des Außenringkontaktes (9) anliegt."
3 Der Kläger ist ferner Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der W. GmbH (im Folgenden: W. ). Dieser hat er eine ausschließliche Lizenz am Gegenstand des Klagepatents erteilt. Die W. hat an den Kläger keine Lizenzgebühren zu entrichten.
4 Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt unter der Bezeichnung "H. " Audio-Verbindungskabel, deren Aufbau aus Anlage K6 ersichtlich ist. Die daran angebrachten Stecker machen nach Ansicht des Klägers von den Merkmalen des Klagepatents Gebrauch. Auf eine Abmahnung des Klägers hat die Beklagte zu 1 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger ergänzend Auskunft, Rechnungslegung, Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus dem Vertriebsweg, Erstattung der Abmahnkosten sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht.
5 Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts, das unter anderem in InstGE 12, 88 veröffentlicht worden ist, wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe