Rechtsprechung Patentrecht

BGH: Kein Patentschutz für ein Verfahren zur Eingabe von Zeichen in ein Textsystem, X ZB 24/89 - Chinesische Schriftzeichen

Es fehlt an einer Lehre zum technischen Handeln, wenn der Erfolg der zum Patentschutz angemeldeten Lehre mit gedanklichen Maßnahmen des Ordnens der zu verarbeitenden Daten steht und fällt.

BGH: Patentschutz für ein Arbeitsspeichersystem, X ZB 13/88 - Seitenpuffer

1. Eine programmbezogene Lehre ist technisch, wenn sie die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche betrifft und damit das unmittelbare Zusammenwirken ihrer Elemente ermöglicht (Ergänzung zu BGHZ 67, BGHZ Band 67 Seite 22 (BGHZ Band 67 Seite 29) = NJW 1976, NJW Jahr 1976 Seite 1936 = LM § PATG § 1 PatG Nr. 44 - Dispositionsprogramm).

2. Ein Verfahren, das in der Erfassung und Speicherung der Information über den aktuellen Speicherbereich eines in einer Datenverarbeitungsanlage ablaufenden Rechenprozesses und in einer bestimmten Ladestrategie für einen dem bevorzugten Zugriff unterliegenden, aber nur eine Auswahl von Speicherseiten fassenden Speicher (Seitenpuffer) besteht, betrifft die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche; es enthält die Anweisung, die Elemente einer Datenverarbeitungsanlage beim Betrieb unmittelbar auf bestimmte Art und Weise zu benutzen.

3. Ob eine Lehre zum technischen Handeln vorliegt, hängt nicht davon ab, ob die Lehre neu, fortschrittlich und erfinderisch ist.

BGH: Kein Patentschutz für Verfahren mit überwiegend betriebswirtschaftlichen Faktoren, X ZR 65/85 - Flugkostenminimierung

Werden bei einem Verfahren (hier: Verfahren zur Minimierung von Flugkosten) sowohl von Naturkräften abgeleitete Meßwerte als auch betriebswirtschaftliche Faktoren rechnerisch in der Weise miteinander verknüpft, daß das Ergebnis der Rechnung einen Steuervorgang auslöst (hier: Änderung des Treibstoffdurchsatzes), so ist das Verfahren dann keine der Patentierung zugängliche technische Lehre, wenn die markt- und betriebswirtschaftlichen Faktoren den entscheidenden Beitrag zur Erreichung des erstrebten Erfolgs liefern und die eingesetzten Naturkräfte demgegenüber an Bedeutung zurücktreten.

BGH: Kein Patentschutz von Datenverarbeitungsprogrammen , X ZB 6/80 - Walzstabteilung

Rechenprogramme für elektronische Datenverarbeitungsanlagen, bei deren Anwendung lediglich von einer in Aufbau und Konstruktion bekannten Datenverarbeitungsanlage der bestimmungsgemäße Gebrauch gemacht wird, sind auch dann nicht patentfähig, wenn mit Hilfe der Datenverarbeitungsanlage ein Herstellungs- oder Bearbeitungsvorgang mit bekannten Steuerungsmitteln unmittelbar beeinflußt wird (Ergänzung zu BGHZ 67, BGHZ Band 67 Seite 22 = NJW 1976, NJW Jahr 1976 Seite 1936 - Disposititionsprogramm, und BGH, NJW 1977, NJW Jahr 1977 Seite 1637 = GRUR 1977, GRUR Jahr 1977 Seite 657 - Straken).

BGH: Patentschutz für Antiblockiersystem, X ZB 19/78 - Antiblockiersystem

Die in einem Antiblockiersystem verkörperte Lehre hat technischen Charakter und ist somit patentfähig.

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