BGH: AGB-Kontrolle bei Honorarbedingungen für Freie Journalisten - I ZR 73/10 - Honorarbedingungen Freie Journalisten

Amtliche Leitsätze

a) Die Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist, kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, GRUR 1984, 45 - Honorarbedingungen Sendevertrag).

b) Formularmäßige Abreden, die die für die vertragliche Hauptleistung zu erbringende Vergütung unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen, da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können. Daran hat die Einführung des § 11 Satz 2 UrhG nichts geändert, wonach das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks dient.

c) Allein der Umstand, dass in einer formularmäßigen Klausel die Einräumung weitreichender Nutzungsrechte pauschal abgegolten wird, lässt nicht den Schluss zu, dass diese Vergütung den Urheber unangemessen benachteiligt. Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB lässt sich ohne Kenntnis der vereinbarten Vergütung und der Honorarpraxis keine Aussage über eine etwaige Unangemessenheit der Vergütung treffen.

Tatbestand

1 Der Kläger ist ein Berufsverband für angestellte und freie Journalisten, deren berufliche, rechtliche und soziale Interessen er satzungsgemäß wahrnimmt und fördert.

2 Die Beklagte ist ein Zeitungs- und Zeitschriftenverlag. Sie legte seit Januar 2007 den Verträgen, die sie mit freien Journalisten über die Lieferung von Text- und Bildbeiträgen abschloss, die jeweils nachfolgend wiedergegebenen „Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen Axel Springer AG" (nachfolgend „Honorarregelungen Zeitungen") sowie die „Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften Axel Springer AG" (nachfolgend „Honorarregelungen Zeitschriften") zugrunde: 

Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen Axel Springer AG - im Folgenden Verlag genannt -

I. Eingeräumte Nutzungsrechte

1. 1 Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, hat der Verlag das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen, und zwar insbesondere in Printmedien, Tele- und Mediendiensten, Internet, Film, Rundfunk, Video, in und aus Datenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen sowie auf und von Datenträgern, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- oder Speichertechniken. 2 Das Nutzungsrecht erstreckt sich insbesondere auch auf das Recht an Lichtbildern sowie auf die Befugnis zum Vervielfältigen, Verbreiten, Vermieten, Verleihen, Archivieren, Bearbeiten, Senden, Übersetzen, zur öffentlichen Zugängigmachung, Nutzung in elektronischen Pressespiegeln, Wiedergeben von Funksendungen und Verfilmen, ungeachtet der Verwertungszwecke (auch werbliche und gewerbliche Nutzung etc.).

2. 1 Eine Mehrfachnutzung der Beiträge, auch als Vorlage für andere Nutzungsarten und außerhalb der genannten Mediengattungen, ist zulässig, ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung. 2 Der Verlag ist unwiderruflich zur Prozessführung und Einräumung von Unterlizenzen hinsichtlich der erworbenen Rechte ermächtigt.

3. An den auftragsgemäß abgelieferten bzw. an den zur Veröffentlichung angenommenen Unterlagen erwirbt der Verlag das Eigentum, d.h. sie verbleiben dauerhaft beim Verlag.

1 II. Grundsätze der Vergütung und Zusammenarbeit

1. Angemessene Vergütung
1 Soweit nichts anderes vereinbart oder zwingend durch Gesetz oder Tarif vorgeschrieben ist, vergütet der Verlag die auftragsgemäß abgelieferten oder zur Veröffentlichung angenommenen Beiträge nach folgenden Grundsätzen. 2 In den Honoraren ist ein angemessener Anteil für die Einräumung der Nutzungsrechte und -befugnisse gemäß Ziffer I enthalten.

2. Einfache Nutzung
a) 1 In jedem Fall ist mit dem Honorar die erstmalige Veröffentlichung in der Publikation, für die der Beitrag geliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln und Unternehmen (im Folgenden: Publikation/Kooperationen genannt) sowie in allen, auch wiederholten, digitalen Nutzungen (E-Paper, Onlineauftritte etc.) dieser Publikationen/Kooperationen vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. 2 Abgegolten ist ferner die auch interaktive Nutzung in elektronischen Pressespiegeln (Presse-Monitor Deutschland), Archiven, elektronischen Archiven zu Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen, kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texten.
b) Ob bei sonstiger Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in Folgeausgabe der Publikation mit neuem Aktualitätsbezug erneut veröffentlicht wird oder wenn er in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen - auch im Ausland - genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache.
c) Bei Verwendung mehrerer Beiträge aus Fotoproduktion behält der Verlag sich vor, bei Einzelvergütung die jeweils gültige Abschlagsstaffel in Ansatz zu bringen, die auf Verlangen bekannt gegeben wird.
d) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden.

3. Gesonderte Rechtevereinbarung
a) 1 Bei Auftragsarbeiten mit Vereinbarung einer Pauschale erwirbt der Verlag die Rechte gemäß Ziffer I mit der Maßgabe, dass ein Erstveröffentlichungsrecht an allen Beiträgen des Auftrags eingeräumt wird. 2 Im Übrigen gelten für den Nutzungsumfang der Auftragsarbeiten die Regelungen der Ziffer II 2 lit. a entsprechend. Vom Verlag abgelehnte Beiträge, die die freie Journalistin/der freie Journalist in Zusammenhang mit einem Auftrag angefertigt hat, darf sie/er nur unter Beachtung der Interessen des Verlages vermarkten.
b) Alleinveröffentlichungsrechte sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
c) Für Beiträge, insbesondere Fotos und Zeichnungen, die zur Kenntlichmachung von Serien erworben werden, wird mit dem Honorar neben den Nutzungsrechten gemäß Ziffer I die Einräumung und Nutzung von Alleinveröffentlichungsrechten zum Zwecke der Serienkennzeichnung abgegolten.
d) Nach Erstdruck oder Rückruf verbleiben dem Verlag jedenfalls die einfachen Nutzungsrechte.

4. Drittvermarktung
Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/-befugnissen an Dritte, die nicht unter Ziffer II 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journalistin/der freie Journalist an den um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten Nettoerlösen anteilig beteiligt wird.

5. Behandlung der Beiträge/Urhebervermerk
1 Die Urheberschaft am gelieferten Beitrag muss für den Verlag erkennbar sein, es sei denn, dass gewichtige Gründe entgegenstehen. 2 Es besteht keine Abdruckverpflichtung des Verlages. 3 Art und Form der Veröffentlichung ist Sache des Verlages. 4 Ein Veröffentlichungsnachweis kann durch Versand von PDF Dateien geführt werden. 5 Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.

6. Haftung für Rechtebestand und -umfang
1 Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die vertraglichen Nutzungsrechte einzustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzung nicht vertreten zu haben. 2 Kann die freie Journalistin/der freie Journalist bei Beachtung journalistischer Sorgfaltspflichten Zweifel am Bestand der eingeräumten Nutzungsrechte haben, so ist sie/er verpflichtet, diese sowie die Umstände, auf die die Zweifel gestützt werden, der Redaktion mit Ablieferung der Beiträge ausdrücklich mitzuteilen. 3 Schuldhafte Unterlassungen oder schuldhafte falsche Zusicherungen können zum Schadensersatz verpflichten. 4 Entstehen über die Frage der Rechtefreiheit Auseinandersetzungen mit Dritten, unterstützt die freie Journalistin/der freie Journalist den Verlag mit den erforderlichen Informationen und Belegen.

7. Unverlangte Beiträge
1 Unverlangt eingesandte Beiträge akzeptiert der Verlag nur als Duplikate. 2 Sie werden auf ausdrücklichen und zeitnahen Wunsch, den die freie Journalistin/der freie Journalist an die Redaktion zu richten hat, im System gelöscht bzw. zurückgeschickt, wenn sie/er ihre/seine Bereitschaft zur Übernahme der Rücksendungskosten ausdrücklich erklärt. 3 Ansonsten steht dem Verlag frei, sie zu archivieren.

8. Fahndungsfotos
Für Fahndungsfotos und Phantomzeichnungen wird weder Honorar noch Beschaffungshonorar gezahlt.

9. Zahlungsmodalitäten
a) Anstrichhonorare werden bis spätestens sechs Wochen nach Veröffentlichung abgerechnet und gezahlt.
b) 1 Stellt die freie Journalistin/der freie Journalist eine Rechnung, so muss diese prüffähig sein und die einschlägigen rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Vorgaben (Rechnungsnummer, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer etc.) sowie eine Präzisierung der journalistischen Leistung nach Zeit, Ort, Thema und ggf. Sonderabsprachen beinhalten. Bei Auftragsproduktion ist die Rechnung nach Abschluss der Produktion zu stellen, ansonsten zeitnah nach Veröffentlichung. 2 Der Betrag wird sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig.
c) 1 Wird ein Beitrag gemäß Ziffer II 1 Satz 1 nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht, hat die freie Journalistin/der freie Journalist Anspruch auf ein Ausfallhonorar, wenn sie/er den Nichtabdruck nicht selbst zu vertreten hat. 2 Falls das Ausfallhonorar nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vorgesehenen Veröffentlichung vom Verlag angewiesen wird, ist innerhalb weiterer vier Wochen eine Ausfallrechnung zu stellen. 3 Sie wird mit dem nächsterreichbaren Zahlungslauf fällig. Haben Ereignisse, die Gegenstand des Auftrages sind, nicht stattgefunden, hat die freie Journalistin/der freie Journalist ihre/seine vergeblichen Sach- und Zeitaufwendungen in geeigneter Form nachzuweisen. Auf eine eventuelle spätere Veröffentlichung wird das Ausfallhonorar angerechnet.
d) 1 Die Honorare verstehen sich zzgl. ges. Umsatzsteuer, wenn die freie Journalistin/der freie Journalist hierfür optiert hat. 2 Sie/Er ist für die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Abgaben verantwortlich.

10. Spesen 
Soweit nicht anders vereinbart, werden bei Auftragsproduktionen die nachgewiesen notwendigen Spesen von der freien Journalistin/dem freien Journalisten zusammen mit der Rechnung bzw. zum jeweils nächsterreichbaren Monatsende aufgegeben und unter Berücksichtigung der üblichen Verlagspraxis ersetzt. Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften Axel Springer AG - im Folgenden Verlag genannt -

I. Eingeräumte Nutzungsrechte
1. 1 Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, hat der Verlag das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen, und zwar insbesondere in Printmedien, Tele- und Mediendiensten, Internet, Film, Rundfunk, Video, in und aus Datenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen sowie auf und von Datenträgern, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- oder Speichertechniken. 2 Das Nutzungsrecht erstreckt sich insbesondere auch auf das Recht an Lichtbildern sowie auf die Befugnis zum Vervielfältigen, Verbreiten, Vermieten, Verleihen, Archivieren, Bearbeiten, Senden, Übersetzen, zur öffentlichen Zugängigmachung, Nutzung in elektronischen Pressespiegeln, Wiedergeben von Funksendungen und Verfilmen, ungeachtet der Verwertungszwecke (auch werbliche und gewerbliche Nutzung etc.).

2. Eine Mehrfachnutzung der Beiträge, auch als Vorlage für andere Nutzungsarten und außerhalb der genannten Mediengattungen, ist zulässig, ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung.

3. 1 Ein Jahr nach Erscheinen der Beiträge darf die freie Journalistin/der freie Journalist dies anderweitig nutzen. 2 Eine frühere Nutzung ist zulässig. 3 Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages, die dieser erteilt, wenn keine wichtigen Verlagsinteressen entgegenstehen. 4 Die freie Journalistin/der freie Journalist wird bei einer eigenen Verwertung die Interessen des Verlages beachten. 5 Der Verlag bleibt in jedem Fall Inhaber der Nutzungsrechte und der dauerhaften Nutzungsrechte für das Internet. 6 Er ist unwiderruflich zur Prozessführung und Einräumung von Unterlizenzen ermächtigt.

4. 1 An den auftragsgemäß abgelieferten bzw. an den zur Veröffentlichung angenommenen Beiträgen erwirbt der Verlag das Eigentum, d.h. sie verbleiben dauerhaft beim Verlag. 2 Ausgenommen hiervon sind Original-Dias, die als solche von der freien Journalistin/dem freien Journalisten gekennzeichnet sind.

II. Grundsätze der Vergütung und Zusammenarbeit

1. Angemessene Vergütung
1 Soweit nichts anderes vereinbart oder zwingend vorgeschrieben, vergütet der Verlag die auftragsgemäß abgelieferten oder zur Veröffentlichung angenommenen Beiträge nach folgenden Grundsätzen. 2 In den Honoraren ist ein angemessener Anteil für die Einräumung der Nutzungsrechte und -befugnisse gemäß Ziffer I enthalten.

2. Nutzung der Beiträge 
a) 1 In jedem Fall ist mit dem Honorar die Veröffentlichung in der oder den Publikation/-en, für die der Beitrag angeliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln, Sonderdrucken, inländischen und ausländischen Lizenzausgaben sowie in allen auch wiederholten, digitalen Nutzungen (E-Paper, Onlineauftritte etc.) dieser Objekte vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. 2 Abgegolten ist ferner die auch interaktive Nutzung in elektronischen Pressespiegeln (z.B. Presse-Monitor Deutschland), Archiven, elektronischen Archiven zu Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen, kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texten. 
b) Ob bei weitergehender Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen auch im Ausland genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache. 
c) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden.

3. Drittvermarktung
Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/-befugnissen an Dritte, die nicht unter Ziffer II 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journalistin/der freie Journalist an den, um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten, Nettoerlösen des Verlages anteilig (mit 30%) beteiligt wird.

4. Behandlung der Beiträge/Urhebervermerk
1 Die Urheberschaft am gelieferten Beitrag muss für den Verlag erkennbar sein, es sei denn, dass gewichtige Gründe entgegenstehen. 2 Es besteht keine Abdruckverpflichtung des Verlages. 3 Bei eventuellem Rückruf verbleibt dem Verlag jedenfalls das einfache Nutzungsrecht. 4 Art und Form der Veröffentlichung obliegen dem Verlag. 5 Ein Veröffentlichungsnachweis kann durch Versand von PDF-Dateien geführt werden. 6 Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.

5. Haftung für Rechtebestand und -umfang
1 Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die zugesicherten Nutzungsrechte einzustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzungshandlung nicht vertreten zu haben. 2 Kann die freie Journalistin/der freie Journalist bei Beachtung journalistischer Sorgfaltspflichten Zweifel am Bestand der eingeräumten Nutzungsrechte haben, so ist sie/er verpflichtet, diese sowie die Umstände, auf die die Zweifel gestützt werden, der Redaktion mit Ablieferung der Beiträge ausdrücklich mitzuteilen. 3 Schuldhafte Unterlassungen oder schuldhafte falsche Zusicherungen können zum Schadensersatz verpflichten. 4 Entstehen über die Frage der Rechtefreiheit Auseinandersetzungen mit Dritten, unterstützt die freie Journalistin/der freie Journalist den Verlag mit den erforderlichen Informationen und Belegen.

6. Unverlangte Beiträge
1 Unverlangt eingesandte Beiträge akzeptiert der Verlag nur als Duplikate. 2 Sie werden auf ausdrücklichen und zeitnahen Wunsch, den die freie Journalistin/der freie Journalist an die Redaktion zu richten hat, im System gelöscht bzw. zurückgeschickt, wenn sie/er ihre/seine Bereitschaft zur Übernahme der Rücksendungskosten ausdrücklich erklärt. 3 Ansonsten steht dem Verlag frei, sie zu archivieren.

7. Fahndungsfotos
Für Fahndungsfotos und Phantomzeichnungen wird weder Honorar noch Beschaffungshonorar gezahlt.

8. Zahlungsmodalitäten
a) Anstrichhonorare werden bis spätestens sechs Wochen nach Veröffentlichung abgerechnet und gezahlt.
b) 1 Stellt die freie Journalistin/der freie Journalist eine Rechnung, so muss diese prüffähig sein und die einschlägigen rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Vorgaben (Rechnungsnummer, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer etc.) sowie eine Präzisierung der journalistischen Leistung nach Zeit, Ort, Thema und ggf. Sonderabsprachen beinhalten. 2 Bei Auftragsproduktion ist die Rechnung nach Abschluss der Produktion zu stellen, ansonsten zeitnah nach Veröffentlichung. 3 Der Betrag wird sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig.
c) 1 Wird ein Auftragsbeitrag gemäß Ziffer II 1 Satz 1 nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Ausfallhonorar von 50%, es sei denn, die unterbliebene Veröffentlichung ist alleine vom Verlag zu vertreten. 2 Hierzu erstellt die freie Journalistin/der freie Journalist zeitnah eine Ausfallrechnung, die sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig wird. Haben Ereignisse, die Gegenstand des Auftrages sind, nicht stattgefunden, hat die freie Journalistin/der freie Journalist ihre/seine vergeblichen Sach- und Zeitaufwendungen in geeigneter Form nachzuweisen. Auf eine eventuelle spätere Veröffentlichung wird das Ausfallhonorar angerechnet.
d) 1 Die Honorare verstehen sich zzgl. ges. Umsatzsteuer, wenn die freie Journalistin/der freie Journalist hierfür optiert hat. 2 Sie/Er ist für die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Abgaben verantwortlich.

9. Spesen
1 Spesen, die bei der freien Journalistin/beim freien Journalisten bei der Auftragsproduktion entstanden sind, werden ersetzt, wenn sie vorher schriftlich vereinbart waren, zur Auftragsproduktion notwendig waren und in hinreichender Weise nachgewiesen werden. 2 Die nachgewiesenen notwendigen Spesen werden von der freien Journalistin/dem freien Journalisten zusammen mit der Rechnung bzw. zum jeweils nächsterreichbaren Monatsende aufgegeben und unter Berücksichtigung der üblichen Verlagspraxis ersetzt.

3 Der Kläger hält eine Vielzahl der in den Honorarregelungen enthaltenen Klauseln für unwirksam und nimmt die Beklagten - gestützt auf §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG und  auf§ 1 UKlaG, jeweils in Verbindung mit § 307 BGB - auf Unterlassung der Verwendung sowohl der Honorarregelungen Zeitungen als auch der Honorarregelungen Zeitschriften in Anspruch. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

4 Das Landgericht hat der Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Klage die Verwendung der Honorarregelungen Zeitungen verboten, sofern diese die Klauseln Ziffer II 2 b und d, Ziffer II 4 und Ziffer II 5 Satz 5 („Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.") enthalten. Ferner hat es der Beklagten die Verwendung der Honorarregelungen Zeitschriften verboten, sofern diese die Klauseln Ziffer I 3 Satz 3 („Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung ..."), Ziffern II 2 b und c, Ziffer II 3, Ziffer II 4 Satz 6 („Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus."), II 8 c und II 9 enthalten.

5 Die Berufung des Klägers hat ebenso wie die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht (KG, ZUM 2010, 799 = AfP 2010, 328) hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmittel verurteilt,
a) die nachfolgend wiedergegebenen Honorarregelungen für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich auf die folgenden Bestimmungen zu berufen [...], sofern diese die folgenden Klauseln enthalten: 

  • Ziffer I 2 Satz 1 2. Halbsatz ... ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung. 
  • Ziffer II 2 b Ob bei sonstiger Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in Folgeausgaben der Publikation mit neuem Aktualitätsbezug erneut veröffentlicht wird oder wenn er in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen - auch im Ausland - genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache. 
  • Ziffer II 2 c Bei Verwendung mehrerer Beiträge aus einer Fotoproduktion behält der Verlag sich vor, bei Einzelvergütung die jeweils gültige Abschlagsstaffel in Ansatz zu bringen, die auf Verlangen bekannt gegeben wird. 
  • Ziffer II 2 d Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden. 
  • Ziffer II 3 a Satz 3 Vom Verlag abgelehnte Beiträge, die die freie Journalistin/der freie Journalist im Zusammenhang mit einem Auftrag angefertigt hat, darf sie/er nur unter Beachtung der Interessen des Verlages vermarkten.
  • Ziffer II 4 Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/-befugnissen an Dritte, die nicht unter Ziffer II 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journalistin/der freie Journalist an den um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten Nettoerlösen anteilig beteiligt wird.
  • Ziffer II 5 Satz 5 Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.
  • Ziffer II 6 Satz 1 Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die vertraglichen Nutzungsrechte einzustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzung nicht vertreten zu haben.
  • Ziffer II 9 c Satz 1 und 2 Wird ein Beitrag gemäß Ziffer II 1 Satz 1 nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht, hat die freie Journalistin/der freie Journalist Anspruch auf ein Ausfallhonorar, wenn sie/er den Nichtabdruck nicht selbst zu vertreten hat. Falls das Ausfallhonorar nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vorgesehenen Veröffentlichung vom Verlag angewiesen wird, ist innerhalb weiterer vier Wochen eine Ausfallrechnung zu stellen. Sie wird mit dem nächst erreichbaren Zahlungslauf fällig.

b) die nachfolgend wiedergegebenen Honorarregelungen für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften oder diesen inhaltsgleichen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich auf folgende Bestimmungen zu berufen [...], sofern diese die folgenden Klauseln enthalten:

  • Ziffer I 2 2. Halbsatz ... ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung.
  • Ziffer I 3 Satz 3 Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages, die dieser erteilt, wenn keine wichtigen Verlagsinteressen entgegenstehen. 
  • Ziffer II 2 b und c b) Ob bei weitergehender Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen auch im Ausland genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache. c) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden. Ziffer II 3 Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/-befugnissen an Dritte, die nicht unter Ziffer II 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journalistin/der freie Journalist an den, um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten, Nettoerlösen des Verlages anteilig (mit 30%) beteiligt wird.
  • Ziffer II 4 Satz 6 Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.
  • Ziffer II 5 Satz 1 Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die zugesicherten Nutzungsrechte einzustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzungshandlung nicht vertreten zu haben.
  • Ziffer II 8 c Satz 1 c) Wird ein Auftragsbeitrag gemäß Ziffer II 1 Satz 1 nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Ausfallhonorar von 50%, es sei denn, die unterbliebene Veröffentlichung ist alleine vom Verlag zu vertreten.
  • Ziffer II 9 Satz 1 Spesen, die bei der freien Journalistin/dem freien Journalisten bei der Auftragsproduktion entstanden sind, werden ersetzt, wenn sie vorher schriftlich vereinbart waren, zur Auftragsproduktion notwendig waren und in hinreichender Weise nachgewiesen werden. 

6 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, soweit das Berufungsgericht die Klauseln Ziffer I 1, I 3, II 1, II 2 a, II 3 c und II 9 b Satz 3 der Honorarregegelungen Zeitungen sowie die Klauseln Ziffer I 1, I 3 Satz 3, I 4, II 1, II 2 a, II 8 b Satz 3 und II 9 Satz 1 der Honorarregelungen Zeitschriften für wirksam erachtet hat.

Entscheidungsgründe

[...]

BGH, 31.5.2012, I ZR 73/10 - Honorarbedingungen Freie Journalisten

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