BGH: Angemessene Vergütung des Urhebers auch bei Verwertung durch eine GbR, I ZR 6/11 - Kommunikationsdesigner

Amtlicher Leitsatz

Urheber, die ihre Werke durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwerten, deren alleinige Gesellschafter sie sind, können - falls die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist - in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG von dem Vertragspartner der Gesellschaft die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, um auf diese Weise eine angemessene Vergütung für die Werknutzung zu erreichen.

Tatbestand

1 Die Kläger sind Kommunikationsdesigner. Sie entwickeln für Unternehmen die Darstellung des Unternehmens und seiner Produkte in Printmedien, im Internet und im audiovisuellen Bereich. Zu diesem Zweck haben sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - die c. GbR - gegründet, deren alleinige Gesellschafter sie sind. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das vor allem Sitzmöbel herstellt.

2 Die Kläger waren in der Zeit von 1999 bis 2005 mit ihrer Gesellschaft für die Beklagte als Kommunikationsdesigner tätig. Sie entwarfen beispielsweise Anzeigenkampagnen, waren für die Produkt- und Fachhändlerkommunikation verantwortlich und leisteten Öffentlichkeitsarbeit. Die c. GbR schloss mit der Beklagten hinsichtlich der unterschiedlichen Projekte jeweils gesonderte Verträge. Die Beklagte zahlte die vereinbarte Vergütung. Im Jahr 2005 kam es zum Zerwürfnis zwischen den Klägern und der Beklagten.

3 Die Kläger sind der Ansicht, die mit der Beklagten vereinbarte Vergütung sei nicht angemessen. Sie machen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die angemessene Vergütung geltend.

4 Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in Abänderung der mit ihnen in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Dezember 2005 geschlossenen Verträge über Werkleistungen für [näher bezeichnete] Projekte dahin einzuwilligen, dass ihnen eine vom Gericht festzulegende angemessene Vergütung, mindestens aber eine [näher bezifferte] Vergütung gezahlt wird [Anträge 1, 3 und 4] sowie an sie zur Abgeltung einer [näher bezeichneten] Werbeleistung die übliche Vergütung, mindestens einen [näher bezifferten] Betrag zu zahlen [Antrag 2].

5 In der Summe der Anträge 1 bis 4 haben die Kläger Zahlung einer Mindestvergütung in Höhe von 5.858.714,87 € begehrt.

6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

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BGH, Urteil vom 23.02.2012, I ZR 6/11 - Kommunikationsdesigner

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