Amtliche Leitsätze
a) Dem Urheber kann ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung angelastet werden.
b) Hat der Urheber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, kann er diesen Anspruch aber noch nicht beziffern, weil er hierzu noch Angaben des Dritten benötigt, gegen den sich der Anspruch richtet, ist ihm regelmäßig die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten, um die Verjährung zu hemmen.
c) Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person eines Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart marginal, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen ist.
Tatbestand
1 Der Kläger ist Schauspieler und Synchronsprecher. Für die deutschsprachige Fassung der Spielfilmproduktionen "Fluch der Karibik" (Kinostart in Deutschland am 2. September 2003), "Fluch der Karibik II" (Kinostart in Deutschland am 27. Juli 2006) und "Fluch der Karibik III" (Kinostart in Deutschland am 24. Mai 2007) synchronisierte er jeweils die von Johnny Depp gespielte Hauptrolle des "Jack Sparrow". Vertragspartner des Klägers war bei der Produktion "Fluch der Karibik" (nachfolgend "Fluch der Karibik I") die B. AG und bei den Produktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" die F. AG. Der Kläger erhielt für die erste Produktion auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Grundgage von 79 € und einem Zusatzhonorar von 3,50 € je Take (gesprochener Abschnitt, Satz oder Satzteil, Szene) ein Gesamthonorar von 1.308 €, für die Produktionen "Fluch der Karibik II und III" ein Pauschalhonorar von jeweils 4.000 €. Im Gegenzug übertrug er sämtliche Nutzungsrechte an den erbrachten künstlerischen Leistungen an seine jeweiligen Vertragspartner.
2 Die in Deutschland ansässigen Beklagten zu 1 und 2 und die in den USA ansässige Beklagte zu 3 gehören zum Walt-Disney-Konzern, der die in Rede stehenden Spielfilme produziert hat. Der Beklagten zu 1 sind die Erlöse aus der Kinoverwertung der Filme, der Beklagten zu 2 die Erlöse aus der Video- und DVD-Vermarktung in Deutschland zugeflossen.
3 Der Kläger hat behauptet, die Beklagten zu 1 und 2 hätten auch die Erlöse aus der Kinoverwertung sowie der Video- und DVD-Vermarktung im Übrigen deutschsprachigen Raum (Schweiz, Österreich) erhalten. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe aufgrund des herausragenden Erfolgs der Filme eine angemessene weitere Beteiligung an den Erträgen zu, die die Beklagten aus der Verwertung seiner Leistungen erzielt hätten.
4 Der Kläger hat die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung in Anspruch genommen, wobei er gegenüber der Beklagten zu 1 Ansprüche hinsichtlich der Kinoauswertung, gegenüber der Beklagten zu 2 hinsichtlich der Video-, DVD- und Fernsehauswertung und gegenüber der Beklagten zu 3 hinsichtlich der Fernsehausstrahlung geltend gemacht hat. Die ursprünglich gegen die Beklagte zu 1 wegen der Video- und DVD-Auswertung verfolgten Ansprüche hat der Kläger für erledigt erklärt.
5 Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Die Beklagten zu 1 und 2 haben wegen der Ansprüche im Hinblick auf den Film "Fluch der Karibik I" die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte zu 3 hat sich gegen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gewandt.
6 Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Filme "Fluch der Karibik II und III" antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, welche Einnahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Vorführung der deutschsprachigen Kinofassungen der genannten Filme zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) sowie unter Aufschlüsselung der Kinobesucherzahlen. Hinsichtlich des einseitig für erledigt erklärten Teils der Klage hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, den darauf entfallenden Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Übrigen hat das Landgericht - mit Ausnahme des als zweite Stufe gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Zahlungsantrags wegen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" - die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 als unbegründet und gegen die Beklagte zu 3 als unzulässig abgewiesen.
7 Gegen diese Entscheidung haben der Kläger und die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 1 hat mit ihrem Rechtsmittel die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Nach Rücknahme der Berufung gegenüber der Beklagten zu 3 hat der Kläger in der Berufungsinstanz beantragt,
1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen,
a) ihm bezüglich der Filmproduktion "Fluch der Karibik I" Auskunft zu erteilen, welche Einnahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Vorführung der deutschsprachigen Kinofassung dieses Films zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) sowie unter Aufschlüsselung der Kinobesucherzahlen,
b) an ihn eine betragsmäßig noch festzusetzende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5. Juli 2008 als Fairnessausgleich aus der Filmauswertung der genannten Filmproduktion zu zahlen;2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen,
a) ihm bezüglich der deutschsprachigen Fassungen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik I", "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" Auskunft zu erteilen, welche Einnahmen ihr aus der Video- und DVD-Vermarktung der genannten Filmproduktionen zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) und unter Angabe der Stückzahlen der verkauften Vervielfältigungsstücke,
b) an ihn eine betragsmäßig noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Januar 2009 als Fairnessausgleich für die Verwertung der genannten Filmproduktionen in dem Bereich Home-Entertainment (Video/DVD) zu zahlen;3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihm bezüglich der deutschsprachigen Fassungen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik I", "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III"
a) Auskunft zu erteilen, wie häufig die genannten Produktionen im deutschsprachigen Sendegebiet (Deutschland, Österreich, Schweiz) durch die von der Beklagten zu 3 und/oder von ihr lizenzierte Sendeunternehmen ausgestrahlt worden sind und welche Erlöse ihr und/oder der Beklagten zu 3 daraus zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich),
b) an ihn eine noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 31. März 2010 als Fairnessausgleich für den Erlöszufluss gemäß vorstehend a) zu zahlen.8 Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren im Umfang der zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
9 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten zu 1 insgesamt abgewiesen (KG, GRUR-RR 2011, 409).
Entscheidungsgründe
[...]
BGH, 10.5.2012, I ZR 145/11 - Fluch der Karibik