BGH: Einräumung von Verwertungsrechten "in jeder beliebigen Weise" umfasst auch unbekannte Nutzungsmöglichkeit, I ZR 180/00 - Eroc III

a) § 31 Abs. 4 UrhG findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, mit denen ausübende Künstler oder Tonträgerhersteller in die Nutzung der geschützten Leistung einwilligen.

b) Hat ein ausübender Künstler die Einwilligung erteilt, daß seine Darbietung „in jeder beliebigen Weise“ ausgewertet wird, ist die Vermarktung der Aufnahme als CD auch dann vom Vertragszweck umfaßt, wenn diese Nutzungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Einwilligung noch nicht bekannt war.

Tatbestand:

Der Kläger (mit dem Künstlernamen „EROC“) ist Musiker. Er betreibt ein eigenes Tonstudio, in dem er Tonträger herstellt. Die Beklagte verwertet Schallaufnahmen des Klägers. Die Parteien streiten, ob die Beklagte berechtigt ist, alte Schallaufnahmen des Klägers auf CD-Tonträgern zu verwerten.

Mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, der M. Musik GmbH (im folgenden: M. ), schloß der Kläger am 18. Juni 1979 einen Vertrag, in dem es um die Schallplattenauswertung von Produktionen des Klägers ging. In diesem Vertrag heißt es u.a.:

§1

(1) 1 Gegenstand dieses Vertrages ist das Recht, Schallaufnahmen des Produzenten auszuwerten. 2 Zu diesem Zweck überläßt der Produzent M. überspielungsfähige Tonbänder mit Schallaufnahmen für eine LP des Künstlers EROC.

(2) Der Produzent überträgt M. bzw. ihren Lizenznehmern ohne Einschränkung und für die ganze Welt exklusiv und zeitlich unbegrenzt das Recht, die Schallaufnahmen in jeder beliebigen Weise auszuwerten.

(3) Die Rechtsübertragung schließt sämtliche Leistungsschutzrechte und -ansprüche sowie alle sonstigen Rechte der Mitwirkenden an den Vertragsaufnahmen ein.

...

§6

(1) 1 M.

darf die Vertragsaufnahmen unter jedem ihr oder einem ihrer Lizenznehmer gehörenden Label veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. 2 Über Zeitpunkt, Art und Form der Veröffentlichung entscheidet der Produzent in gemeinsamer Absprache mit M. .

Nach § 11 Abs. 4 waren die am selben Tag unterzeichneten „Besonderen Vereinbarungen“ Bestandteil des Vertrages. In Ziffer 3 dieser Vereinbarungen heißt es:

Samplerveröffentlichungen von Werken des Künstlers EROC nimmt M. Genehmigung des Produzenten vor.

Der Kläger überließ der M. auf der Grundlage dieses Vertrags die Aufnahmen von elf Einzeltiteln, die als „EROC III“ zusammengefaßt wurden. Der Kläger hatte an diesen Aufnahmen auch künstlerisch als Interpret mitgewirkt. Ende November 1998 erfuhr der Kläger, daß die MM. GmbH, eine Rechtsnachfolgerin der M. und Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Drittunternehmen gestattet hatte, „EROC III“ auf CD herauszubringen.

Der Kläger, der Rechte als ausübender Künstler und als Tonträgerhersteller geltend macht, ist der Auffassung, die Verwertung auf CD-Tonträgern sei als damals noch unbekannte – gegenüber der Schallplatte eigenständige – Nutzungsart nicht aufgrund des Vertrages von 1979 erlaubt. Nach der Durchführung eines in zwei Instanzen erfolgreichen Verfügungsverfahrens (vgl. KG NJW-RR 2000, 270) hat der Kläger die Beklagte im Hauptsacheverfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Mit der (Sprung-)Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

[...]

BGH, Urt. v. 10. Oktober 2002 – I ZR 180/00 (LG Berlin) - Eroc III = GRUR 2003, 234

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