Amtlicher Leitsatz
Das Erlöschen der Hauptlizenz führt in aller Regel auch dann nicht zum Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen (hier: einvernehmliche Aufhebung des Hauptlizenzvertrages) - erlischt (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06, BGHZ 180, 344 - Reifen Progressiv).
Tatbestand
1 Die Parteien sind Musikverlage. Die Klägerin ist in Kalifornien, die Beklagte in Deutschland ansässig. Der Komponist Paul Desmond räumte der Klägerin mit Vertrag vom 1. Februar 1960 die ausschließlichen Musikverlagsrechte und die sich hieraus ableitenden weltweiten Nutzungsrechte an seiner Komposition „Take Five" für die Dauer der Schutzfrist ein. Mit einem „subpublishing agreement" vom 8. November 1961 räumte die Klägerin der B. Music Company Limited (im Folgenden: B. ) die ausschließlichen Musikverlagsrechte an dem Werk für Europa ein. Schließlich räumte B. der Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Vereinbarung vom 4. April 1962 die ausschließlichen Subverlagsrechte an der Komposition für Deutschland und Österreich ein.
2 Die Klägerin schloss mit B. im Rahmen eines in den USA geführten Rechtsstreits am 17./26. März 1986 einen Vergleich. Darin vereinbarten die vertragschließenden Parteien, dass mit dem Vergleich sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Verlagsvertrag betreffend das Musikwerk „Take Five" beendet sind und mit Ablauf der Lizenz auch die Rechte bei Lizenznehmern, Subverlegern oder sonstigen Dritten, die Rechte von B. ableiten, unwiderruflich enden. Die Klägerin hat nach ihrer Darstellung mittlerweile dem R. B. Musikverlag die Subverlagsrechte an dem Musikwerk für Deutschland eingeräumt und diese Rechtseinräumung vorsorglich unter die auflösende Bedingung gestellt, dass dem Beklagten die Subverlagsrechte gerichtlich zugesprochen werden.
3 Die Klägerin ist der Ansicht, mit dem Erlöschen der Hauptlizenz von B. sei auch die Unterlizenz des Beklagten erloschen.
4 Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass der Beklagte nicht Inhaber der Musikverlagsrechte an dem Werk „Take Five" (Komponist: Paul Desmond) für Deutschland und Österreich ist;
- den Beklagten zu verurteilen, einer Auszahlung der von der GEMA streitig gestellten und gesperrten Verlagsanteile in Bezug auf das in Ziffer I bezeichnete Werk an den Subverlag „R. B. Musikverlag GmbH" zuzustimmen.
5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG München I, Urteil vom 17. März 2010 - 21 O 5192/09, juris). Der Beklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz für den Fall, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag wegen des Vorrangs der Leistungsklage als unstatthaft erachten sollte, hilfsweise beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, das Werk „Take Five" (Komponist: Paul Desmond) innerhalb Deutschlands und Österreichs musikverlegerisch auszuwerten, insbesondere zu vervielfältigen und zu verbreiten, aufzuführen, zu senden oder die vorbezeichneten Handlungen von Dritten oder über Dritte (z.B. Verwertungsgesellschaften) vornehmen zu lassen.
6 Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG München, Urteil vom 20. Januar 2011 - 29 U 2626/10, juris). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen; hilfsweise erstrebt sie die Verurteilung des Beklagten nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag. Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
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