BGH: Kein Erlöschen urheberrechtlicher Ansprüche bei einer vorherigen missbräuchlichen Abmahnung, I ZR 196/10 - Ferienluxuswohnung

Amtlicher Leitsatz

Eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage.

Tatbestand

1 Die Beklagte zu 3 vermarktet und vermittelt Ferienwohnungen auf der Insel Usedom. Der Beklagte zu 2 ist einer ihrer beiden Geschäftsführer. Er beschloss im Jahr 2007, bestimmte Ferienwohnungen auf der Insel Usedom, die bisher ein Hotelkomplex mitverwaltet hatte, ab Januar 2008 über die Internetseite „ferienluxuswohnung.de" selbst zu vermarkten. Die Beklagte zu 3 wurde Inhaberin des Domainnamens. Der Beklagte zu 1 beteiligte sich als Eigentümer einer Ferienwohnung an dem Projekt.
2 Der Kläger übernahm die Gestaltung der Webseite. Er fertigte zur Darstellung der Ferienwohnungen und ihres Umfeldes drei Lichtbilder an, die er im November 2007 zusammen mit weiteren Fotografien auf der Internetseite „ferienluxuswohnung.de" einstellte. Der Kläger bemerkte im Februar 2008, dass die von ihm gestaltete Webseite einschließlich der Fotografien auch über vier weitere Internetseiten aufgerufen werden konnte; der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 sind jeweils Inhaber von zwei dieser Internetseiten.

3 Der Kläger trägt vor, die Beklagten hätten die von ihm gestaltete Webseite einschließlich der drei Fotografien auf ihre Internetseiten hochgeladen. Er ist der Ansicht, sie hätten dadurch seine Rechte an den Lichtbildern verletzt. Der Kläger verlangt von den Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - es zu unterlassen, die von ihm hergestellten drei Lichtbilder über die genannten Domainnamen zu verbreiten, zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen, ohne ihn als Urheber zu bezeichnen, ohne ihm eine Vergütung zu zahlen und ohne über seine Zustimmung zu verfügen. Darüber hinaus nimmt er die Beklagten aus Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von jeweils 2.853,03 € nebst Zinsen in Anspruch.

4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Hamm, ZUM-RD 2010, 135). Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die ordnungsgemäß geladenen Beklagten waren im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der Kläger beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

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BGH, 31.5.2012, I ZR 106/10 - Ferienluxuswohnung

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