BGH: Keine GEMA-Pflicht bei Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

Der BGH hat mit Urteil vom 18. Juni 2015 (Az. I ZR 14/14) entschieden, dass Zahnarztpraxen keine Vergütungspflicht trifft, wenn diese im Wartebereich Musikstücke wiedergeben, welche der GEMA unterfallen.

Hintergrund der Entscheidung ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. März 2012 und die Frage, wann eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG vorliegt. Der EuGH hat in der vorzitierten Entscheidung festgestellt, dass die Wiedergabe nur dann die in Frage stehenden Urheberrechte berührt, wenn diese gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Dies sah der EuGH als nicht erfüllt an, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt. Der BGH war insoweit an die Feststellungen des EuGH gebunden und hat daher im gleichen Sinne entschieden.

Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 101/15 zum Urteil vom 18. Juni 2015 (Az. I ZR 14/14).

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