a) Genießt ein Schriftwerk allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urheberrechtschutz, so stellt eine Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts in eigenen Worten grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG dar. Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, kommt es für die Prüfung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, darauf an, ob die Zu- sammenfassung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständiges Werk anzusehen ist.
b) Für die Beurteilung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen.
c) Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UrhG regelt einen zusätzlichen Schutz des Urhebers vor der Veröffentlichung seines Werkes, nicht aber eine Beschränkung seiner Rechte nach der Veröffentlichung. Soweit eine Inhaltsangabe zugleich als Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre Veröffentlichung oder Verwertung daher nach § 23 Satz 1 UrhG stets nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zulässig.
d) Für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 23 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt, ist es nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht.
Tatbestand
Die Klägerin verlegt die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ). Sie ist Inhaberin der unter anderem für Zeitungen und Zeitschriften eingetragenen Wortmarken „Frankfurter Allgemeine Zeitung für Deutschland“ und „FAZ“. Die Beklagte betreibt auf der Website „perlentaucher.de“ ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt. Dazu gehören Buchkritiken aus der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“, die die Beklagte unter der Überschrift „Notiz zur FAZ“ in deutlich verkürzter Form wiedergibt. Die Abstracts sind von Mitarbeitern der Beklagten verfasst und enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet sind. Die Beklagte hat den Internet-Buchhandlungen „amazon.de“ und „buecher.de“ Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen erteilt. Nachfolgend sind beispielhaft eine Originalrezension („Revolution im Schlafsack“) und die entsprechende Zusammenfassung („Notiz zur FAZ vom 23.12.2004“) wiedergegeben:
Revolution im Schlafsack
MüII und Mao: Stefano Bennis Roman probt den AufstandAm Anfang dieser Revolution war der Abfall. Die wilden Sechziger künden sich in Stefano Bennis Roman in Gestalt eines Gottes an, dessen Schöpfungsmaterial sich auf Selbstverdautes beschränkt, sowie einer Che-Guevara-Biographie im Müll. In ihrem Versuch, neue Verhältnisse zu schaffen, ist die Studentenbewegung so gescheitert, bevor sie begonnen hat, und der Ich-Erzähler kann sich um so weniger zur Handlung entschließen, als er von ebendiesem Gott ein Uhrwerk erhalten hat, mittels dessen er ab und zu Zukünftiges erblicken kann, das eben auch nur wieder der Müll des Anfangs in verwandelter Gestalt ist.
Der kleine Junge aus einem Bergdorf wird so zu Signor Saltatempo, dem Zeitenspringer; nichts wird jedoch aus dem Tigersprung ins Italien der sechziger Jahre, zu dem „Der Zeitenspringer“ ansetzt. Der Text beschränkt sich auf eine langatmige Ausbreitung des Altbekannten; es kann keine Rede davon sein, daß etwa die Vergangenheit wirklich erfaßt werden würde. Figuren und Orte bleiben trotz des erzählerischen Aufwands farblos, ob es sich nun um die Beschreibung der in ihrer sexuell befreiten Erreichbarkeit wieder unerreichbar gewordenen Klassenkameradinnen Saltatempos handelt oder um Parteischarmützel und Korruption in seinem Heimatdorf.
Dabei hat alles so vielversprechend angefangen, gewohnt charmant spielt der Beginn von Bennis Roman mit Märchenmotiven, Lügengeschichten und Heiligenlegenden. Doch was in den Kurzgeschichten des Autors in der Mischung aus trocken geschilderter Alltäglichkeit und sorgsam dosierten Einbrüchen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in dem über dreihundert Seiten starken Roman nur noch bemüht originell. Kein Benni-Ton vermag da zu retten, wo die Erzählung vom Heranwachsen Saltatempos in den Bergen und seiner kommunistisch bewegten Gymnasialzeit in der nahe gelegenen Stadt gefällig dahinplätschert: etwas Politik hier und etwas Gesellschaftskritik da, vor allem aber viel Liebessehnen und nackte Haut.
In der Mischung aus feuchten Bubenträumen und der Montage schönster Bildungszitate aus der antibürgerlichen Kommune verpaßt Benni dabei sein Sujet wie Saltatempo im Schlafsack den revolutionären Pariser Mai. Am Schluß revoltiert die Erde gegen die Naturzerstörung, Saltatempos Dorf wird von einem Bergsturz begraben. Eine revolutionäre Spannung, die den Zeitensprung ermöglicht hätte, ist zwischen den Abfallszenarien des Anfangs und des Endes auch erzählerisch nicht zustande gekommen.
ESTHER KILCHMANN
Notiz zur FAZ vom 23.12.2004
Rezensentin Esther Kilchmann senkt den Daumen. Für sie beschränkt sich dieser Roman über die 68er-Studentenbewegung in Italien auf eine langatmige Ausbreitung von Altbekanntem. In einer Mischung aus feuchten Bubenträumen und der Montage schönster Bildungszitate aus der antibürgerlichen Kommune verpasste der Autor aus ihrer Sicht sein Sujet. Trotz des erzählerischen Aufwands bleiben Figuren und Orte für die Rezensentin farblos. Auch der „Tigersprung“ ins Italien der sechziger Jahre misslingt aus ihrer Sicht. Dabei habe alles gar nicht mal schlecht angefangen. Gewohnt charmant spiele Stefano Benni am Beginn des Romans mit Märchenmotiven, Lügengeschichten und Heiligenlegenden. Doch was die Rezensentin in den Kurzgeschichten des Autors in einer Mischung aus trocken geschilderter Alltäglichkeit und sorgsam dosierten Einbrüchen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in dem Dreihundertseitenroman auf sie nur bemüht originell.Die Klägerin sieht in dieser Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte eine Verletzung des Urheberrechts an den in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ veröffentlichten Rezensionen, eine Verletzung der Rechte an den Marken „Frankfurter Allgemeine Zeitung für Deutschland“ und „FAZ“ und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren Herkunftstäuschung, der unangemessenen Rufausnutzung und der unlauteren Behinderung.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
I. in erster Linie (Hauptantrag):
unter der Überschrift „Notiz zur FAZ“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel „FAZ“ oder „Frankfurter Allgemeine“ hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“,
die den Inhalt der Ursprungskritik vor allem, aber nicht nur ausschließlich durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben,
über die Internet-Webseiten Dritter, wie „amazon.de“ und „buecher.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den Bl. 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „Perlentaucher-Kritiken“;
II. hilfsweise zu I:
unter der Überschrift „Notiz zur FAZ“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel „FAZ“ oder „Frankfurter Allgemeine“ hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“,
die den Inhalt der Ursprungskritik durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, die lediglich durch Füllwörter bzw. Satzteile aneinander gereiht werden,
über die Internet-Webseiten Dritter, wie „amazon.de“ und „buecher.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den Bl. 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „Perlentaucher-Kritiken“;
III. hilfsweise zu II:
unter der Überschrift „Notiz zur FAZ“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel „FAZ“ oder „Frankfurter Allgemeine“ hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“,
die den Inhalt der Ursprungskritik von den Autoren Kerstin Holm, Ina Lannert, Dr. Ingeborg Harms, Koja Mensing, Niklas Bender, Wilfried von Bredow, Monika Osberghaus, Wolfgang Schneider, Esther Kilchmann durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, -6-
über die Internet-Webseiten Dritter, wie „amazon.de“ und „buecher.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den Bl. 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „Perlentaucher-Kritiken“;
IV. hilfsweise zu III:
die in den Bl. 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „Perlentaucher-Kritiken“ über die Internet-Webseiten Dritter, wie „amazon.de“ und „buecher.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen.
Die Klägerin hat die Beklagte ferner - jeweils bezogen auf die oben wiedergegebenen Unterlassungsanträge und die darin bezeichneten Handlungen auf Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Frankfurt a.M., ZUM 2007, 65 = AfP 2007, 589). Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt a.M., ZUM 2008, 233 = AfP 2008, 90 = NJW 2008, 770). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
[...]
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010, I ZR 12/08 - Perlentaucher