UrhWG § 6; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 6
Leitsätze
a) Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines Miturhebers des Filmwerkes verschaffen.
b) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet ist, die Rechte und Ansprüche eines Mischtonmeisters wahrzunehmen.
Tatbestand
Die beklagte Verwertungsgesellschaft schließt mit Filmurhebern Wahrnehmungsverträge, durch die ihr Nutzungsrechte zur treuhänderischen Wahrnehmung gegenüber Verwertern eingeräumt werden. Die erzielten Vergütungen verteilt sie an die beteiligten Rechteinhaber gemäß ihrem Verteilungsplan.
Die Rechteinhaber, die als Urheber oder deren Gesamtrechtsnachfolger mit der Beklagten einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, werden als deren Mitglieder drei Berufsgruppen zugeordnet. Zur Berufsgruppe III gehören "Filmproduzenten, Regisseure, Kameraleute, Cutter, Szenen- und Kostümbildner sowie Choreographen". Mischtonmeister werden in der Satzung der Beklagten bei den drei Berufsgruppen nicht aufgeführt.
Vor dem Landgericht und noch zu Beginn des Berufungsverfahrens hat sich der Kläger als Filmtonmeister bezeichnet und den Abschluß eines entsprechenden Wahrnehmungsvertrages verlangt. Der Begriff "Filmtonmeister" sei ein Oberbegriff für alle an der Filmproduktion beteiligten Tonmeister, der damit neben dem Mischtonmeister auch die im Drehbetrieb tätigen Tonmeister und die Synchrontonmeister umfasse.
Mit seiner Klage will der Kläger nunmehr erreichen, daß die Beklagte mit ihm als Mischtonmeister einen Wahrnehmungsvertrag für Angehörige der Berufsgruppe III abschließt. Er ist der Ansicht, als Mischtonmeister zu den Filmurhebern zu gehören, die nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung der Beklagten deren Mitglieder werden können.
Zur Begründung seines Vorbringens, Filmurheber zu sein, hat der Kläger die Tätigkeit eines Tonmeisters beschrieben und beispielhaft auf den Film "S." verwiesen, für dessen anspruchsvolles Klangbild er verantwortlich gewesen sei.
Nach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger vor dem Landgericht beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Filmtonmeister abzuschließen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, ein Filmtonmeister erbringe allenfalls im Einzelfall urheberrechtlich schutzfähige Leistungen. Kameraleute und Cutter, die zum Kreis der Filmurheber gerechnet würden, hätten nach den typischen Leistungsmerkmalen ihrer Berufe wesentlich mehr Spielraum für eine individuelle Beeinflussung der ästhetischen Gestaltung des Films als Filmtonmeister. Der Kläger habe zudem nicht ausreichend vorgetragen, daß gerade auch seine eigenen Leistungsergebnisse die Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit erfüllten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln ZUM-RD 1998, 455).
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt wird, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister abzuschließen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Hauptausspruch des landgerichtlichen Urteils entsprechend dem Berufungsantrag des Klägers gefaßt hat. Die Neufassung des Klageantrags durch Ersetzung des Wortes "Filmtonmeister" durch das Wort "Mischtonmeister" hat es als teilweise Klagerücknahme beurteilt (OLG Köln ZUM 2000, 320 = NJW-RR 2000, 709).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
[...]
BGH, Urt. v. 13. Juni 2002 - I ZR 1/00 (OLG Köln) - Mischtonmeister