a) Vervielfältigen mehrere Nutzer nach Art und Umfang für sich genommen jeweils unwesentliche Teile einer Datenbank, die aber in ihrer Gesamtheit einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank bilden, liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers aus § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nur vor, wenn diese Nutzer die Vervielfältigungen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorgenommen haben.
b) Wiederholte und systematische Vervielfältigungen nach Art oder Umfang unwesentlicher Teile einer Datenbank, die nicht darauf gerichtet sind, durch ihre kumulative Wirkung die Datenbank in ihrer Gesamtheit oder zu einem wesentlichen Teil wieder zu erstellen, laufen einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider und beeinträchtigen die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG. UWG § 4 Nr. 10
c) Das Inverkehrbringen einer Software, mit der Inhalte von Internetseiten abgerufen werden können, die deren Betreiber ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich gemacht hat, stellt nicht allein deshalb eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar, weil die Software es Nutzern erspart, die Internetseite des Betreibers aufzusuchen und die zur Finanzierung der Internetseite eingestellte Werbung zur Kenntnis zu nehmen.
Tatbestand
1 Die Klägerin betreibt im Internet eine Onlinebörse für Automobile. Privatpersonen und Gewerbetreibende können dort Verkaufsanzeigen für Kraftfahrzeuge einstellen. Kaufinteressenten können nach Verkaufsangeboten suchen und dazu bestimmte Suchkriterien wie Marke, Modell, Preis, Erstzulassung und Kilometerstand des Fahrzeugs in eine Suchmaske eingeben. Die Onlinebörse ist für jedermann frei zugänglich. Die Klägerin finanziert sie mit Einnahmen, die sie aus der Vermietung von Werbeflächen auf den Internetseiten der Onlinebörse erzielt, und Vergütungen, die Gewerbetreibende für das Einstellen von Angeboten zu zahlen haben.
2 § 9 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lautet:
"Der Kunde hat im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen das Recht, ausschließlich unter Verwendung der von [der Klägerin] zur Verfügung gestellten Online-Suchmasken einzelne Datensätze auf seinem Bildschirm sichtbar zu machen und zur dauerhaften Sichtbarmachung einen Ausdruck zu fertigen. Eine automatisierte Abfrage durch Scripte o.ä. ist nicht gestattet. Der Kunde darf die durch Abfrage gewonnenen Daten weder vollständig noch teilweise oder auszugsweise verwenden (a) zum Aufbau einer eigenen Datenbank in jeder medialen Form und/oder (b) für eine gewerbliche Datenverwertung oder Auskunftserteilung und/oder (c) für eine sonstige gewerbliche Verwertung. Die Verlinkung, Integration oder sonstige Verknüpfung der Datenbank oder einzelner Elemente der Datenbank mit anderen Datenbanken oder Meta-Datenbanken ist unzulässig."3 Die Onlinebörse der Klägerin kann auch ohne Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genutzt werden.
4 Die Beklagte zu 1, deren Vorstand der Beklagte zu 2 ist, vertreibt die Software A. Deren Nutzer kann damit mehrere Onlinebörsen für Automobile - darunter die Börse der Klägerin - gleichzeitig nach Verkaufsangeboten durchsuchen, ohne die Internetseiten dieser Onlinebörsen aufzusuchen. Er wählt die zu durchsuchenden Onlinebörsen aus und gibt die Suchkriterien wie Marke, Modell, Preis, Erstzulassung und Kilometerstand des gewünschten Fahrzeugs in eine Suchmaske ein; dabei muss er wenigstens die Marke und das Modell des Fahrzeugs bestimmen. Sodann kann er eine einmalige Suche auslösen oder sich für eine automatische Suche entscheiden, bei der die Software die ausgewählten Automobilbörsen in regelmäßigen Zeitabständen durchsucht (nach Wahl des Nutzers „täglich", „alle 60 min", „alle 30 min", „alle 10 min", „alle 5 min", „alle 3 min" oder „permanent").
5 Das von der Software A. angezeigte Suchergebnis besteht in einer geordneten Auflistung der gefundenen Angebote. Dabei sind Modell, Erstzulassung, Preis und Kilometerstand des Fahrzeugs angeführt. Markiert der Nutzer ein Angebot, werden in einem gesonderten Fenster weitere Einzelheiten zum Fahrzeug genannt, eine Abbildung des Fahrzeugs gezeigt sowie Wohnort und Telefonnummer des Verkäufers angegeben. Sämtliche Daten stammen aus einer der durchsuchten Automobilbörsen. Diese ist sowohl in der Auflistung als auch bei den Zusatzangaben genannt. Der Nutzer kann durch Anklicken eines elektronischen Verweises (Links) zur entsprechenden Internetseite der Automobilbörse gelangen. Bei der Börse der Klägerin kann er dann weitere Abbildungen des Fahrzeugs aufrufen und die E-Mail-Adresse des Verkäufers erfahren.
6 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten damit ihre Rechte als Datenbankherstellerin. Zudem sei das Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrige Behinderung und Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzusehen. Sie nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, eine Software anzubieten, zu bewerben und in Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt oder geeignet ist, automatisiert Daten aus ihrer Automobil-Onlinebörse zu entnehmen. Weiter verlangt sie Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
7 Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben (LG Hamburg, Urteil vom 9. April 2009 - 310 O 39/08, juris). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Hamburg, CR 2011, 47 = ZUM-RD 2011, 87). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
BGH, Urteil vom 22.06.2011, I ZR 159/10 - Automobil-Onlinebörse