Amtliche Leitsätze
a) Ein urheberrechtliches Nutzungsrecht, das der Lizenzgeber einem Lizenznehmer eingeräumt hat, fällt im Regelfall, in dem die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, mit der Beendigung des Lizenzvertrages ipso iure an den Lizenzgeber zurück (Aufgabe von BGH, Urteil vom 15. April 1958 - I ZR 31/57, BGHZ 27, 90, 95 f. - Die Privatsekretärin).
b) Das Erlöschen der Hauptlizenz führt in aller Regel auch dann nicht zum Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen (hier: Kündigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs) - erlischt (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06,BGHZ 180, 344 - Reifen Progressiv).
c) Beim Erlöschen der Hauptlizenz hat der Hauptlizenzgeber gegen den Hauptlizenznehmer einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Abtretung des gegen den Unterlizenznehmer bestehenden Anspruchs auf ausstehende Lizenzzahlungen.
Tatbestand
1 Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Software entwickelt und vertreibt. Sie ist aufgrund eines Kooperationsvertrages vom 16. November 1999 Mitglied der O. GmbH; dabei handelt es sich um einen Unternehmensverbund, der unter anderem das Ziel verfolgt, gemeinsame SoftwareEntwicklungen zu betreiben und die Vermarktung von Software-Produkten zu verbessern.
2 Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Product & Service Berlin-Brandenburg GmbH (Schuldnerin). Die Schuldnerin ist eine Tochtergesellschaft der M. AG, die über ihre Tochtergesellschaften bundesweit Bau- und Sanitärprodukte vertrieb.
3 Die Klägerin behauptet, sie habe die Computerprogramme „lNFAS" und „INTEGRA" entwickelt und für die Unternehmen der M. -Gruppe zu den Programmen „M2Trade" und „4GL" weiterentwickelt. Sie habe mit der M. Product & Service NetCom GmbH (M. NetCom) einen mündlichen Nutzungsvertrag über diese Software geschlossen. Dieses Unternehmen sei dafür verantwortlich gewesen, Software an die Unternehmen der M. -Gruppe weiterzulizenzieren und die erforderlichen Wartungsleistungen zu erbringen. Die M. NetCom habe die Programme an die M. Product & Service eCom GmbH (M. eCom) lizenziert. Dieses Unternehmen habe im Rahmen des M. -Konzerns als Abrechnungsstelle für sämtliche EDV-Dienstleistungen des Konzerns und seiner Tochterunternehmen fungiert. Die M. eCom habe die Software an die Tochterunternehmen der M. AG - und so auch an die Schuldnerin - weiterlizenziert.
4 Die Klägerin hat der M. NetCom, nachdem sie von ihr seit Februar 2002 keine Zahlungen mehr erhalten hatte, mit Schreiben vom 5. Juni 2002 die Kündigung sämtlicher Miet-, Lizenz- und Wartungsverträge zum 30. Juni 2002 erklärt.
5 Über das Vermögen der Gesellschaften der M. -Gruppe - darunter die M. NetCom, die M. eCom und die Schuldnerin - wurde am 1. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. NetCom wurde am 25. September 2003 wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes eingestellt.
6 Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der Kündigung des Vertrages mit der M. NetCom seien nicht nur das ausschließliche Nutzungsrecht der M. NetCom an den Computerprogrammen „M2Trade" und „4GL" an sie zurückgefallen, sondern auch die davon abgeleiteten Nutzungsrechte an diesen Programmen einschließlich des der Schuldnerin im Wege der Unterlizenz eingeräumten Nutzungsrechts. Der Beklagte habe die Programme daher seit dem 1. Juli 2002 unbefugt genutzt und damit das daran bestehende Urheberrecht verletzt.
7 Die Klägerin hat den Beklagten zunächst auf Unterlassung der Nutzung der Computerprogramme (Klageantrag zu 1), Vernichtung von Vervielfältigungsstücken und Löschung von Kopien der Software (Klageantrag zu 2) sowie - im Wege der Stufenklage - auf Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung (Klageantrag zu 3a), eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft (Klageantrag zu 3b) und Zahlung von Schadensersatz in Form von Lizenzgebühren (Klageantrag zu 3c) in Anspruch genommen.
8 Nachdem der Beklagte über Umfang und Dauer der Programmnutzung Auskunft erteilt und mitgeteilt hatte, er habe keine Vervielfältigungsstücke oder Kopien der Software in Besitz, hat die Klägerin die Klageanträge zu 1, 2 und 3a in der Hauptsache für erledigt erklärt und den Klageantrag zu 3c beziffert. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
9 Die Klägerin hat zuletzt - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - die Feststellung begehrt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu 1 (Unterlassung) und 2 (Vernichtung und Löschung) in der Hauptsache erledigt hat. Darüber hinaus hat sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 45.900 € nebst Zinsen zu verurteilen.
10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
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