BGH: Urheberrechtsschutz bei technischen Gebrauchsgegenständen nur bei künstlerischer Leistung, I ZR 53/10 - Seilzirkus

a) Bei einem Gebrauchsgegenstand können nur solche Merkmale Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Eine Gestaltung genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk.

b) Wer für einen Gebrauchsgegenstand Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG beansprucht, muss genau und deutlich darlegen, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist.

Tatbestand

1 Die Klägerin stellt als "Seilzirkus" bezeichnete Kletternetze für Kinderspielplätze her. Diese bestehen aus einem im Boden verankerten Mast und aus an der Mastspitze und im Boden befestigten und durch Innennetze miteinander verknüpften Seilen. Die Klägerin bietet diese Geräte auch in einer Variante mit zwei Masten an. Für die Kletternetze hatte der Architekt Conrad Roland (Künstlername für Konrad Roland Lehmann) im Jahr 1973 ein Patent angemeldet. Die Anmeldung wurde im Jahr 1974 offengelegt. Das Patent wurde jedoch wegen eigener neuheitsschädlicher Veröffentlichungen des Anmelders nicht erteilt. Die Klägerin behauptet, Conrad Roland habe ihr im Jahr 1985 ein weltweites ausschließliches Nutzungsrecht an den Kletternetzen eingeräumt.

2 Die Beklagte zu 1 vertreibt gleichartig konstruierte Kletternetze mit der Bezeichnung "Raumnetz Aktiv". Die Beklagte zu 2 stellt diese Kletternetze her.

3 Nachfolgend ist jeweils eine Variante der Kletternetze der Klägerin in Abbildung, Seitenansicht und Grundriss der entsprechenden Variante der Kletternetze der Beklagten gegenübergestellt: Kletternetz der Klägerin und Kletternetz der Beklagten

4 Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Urheberrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz auf Unterlassung sowie im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (1. Stufe) sowie auf Schadensersatz (2. Stufe) in Anspruch.

5 Das Landgericht hat durch Teilurteil unter Abweisung der Klage im Übrigen dem Unterlassungsantrag uneingeschränkt und den Anträgen auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung beschränkt auf Verbreitungshandlungen in Deutschland stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Teilurteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus

 

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