Ein von einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten für seinen Arbeitgeber entwickeltes Computerprogramm begründet die einen Vergütungsanspruch nach § 20 ArbEG auslösende Vorzugsstellung nicht schon deshalb, weil dem Arbeitgeber an dem Programm nach dem Urheberrecht ein alleiniges Nutzungsrecht zusteht und eine Nachschöpfung aus tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen des Dekompilierungsverbots und der darauf beruhenden Schwierigkeit einer solchen Nachbildung ausscheidet.
Ein Anspruch auf Auskunft über tatbestandsmäßige Voraussetzungen eines Anspruchs setzt über die mangelnde Kenntnis des Auskunftsberechtigten hinaus voraus, daß dieser nicht nur seinen Anspruch, sondern auch die Gründe plausibel darlegt, warum ihm eine weitere Spezifizierung der Anspruchsvoraussetzungen nicht möglich ist.
Tatbestand:
Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1992 bei der Beklagten beschäftigt, bei der er zuletzt die Funktion eines Leiters der Gruppe "Wettertechnik" bekleidete. Diese Gruppe war der Abteilung "Mathematisch/technische Anwendungsentwicklungen" zugeordnet. Von der Beklagten wurde er als Mitglied des Arbeitskreises "Plotten von Wetterführungsplänen" bestellt, der sich in erster Linie mit der Vermeidung der Nachteile, die die bisherige manuelle Erstellung von Wetterführungsplänen bei Grubenbauten mit sich brachte, durch Verwendung der EDV befassen sollte.
Im Rahmen dieser Tätigkeit entwickelte der Kläger von 1979 bis 1992 gemeinsam mit hauptsächlich einer weiteren Mitarbeiterin der Beklagten ein EDV-gestütztes Verfahren für die graphische Darstellung von Wetterführungsplänen, die auf einer quasiräumlichen Darstellung der jeweiligen Grube beruhen. Diese Pläne dienen zum einen der Überwachung der Gruben und zum anderen der Unterstützung von Einsatzkräften in Katastrophenfällen. Sie bilden die Grundlage behördlicher Entscheidungen bei genehmigungspflichtigen Anlagen. Ihrem Inhalt nach geben sie eine räumliche Darstellung insbesondere der untertägigen Anlagen des Bergbaus. Als Grundlage behördlicher Entscheidungen müssen sie in verhältnismäßig kurzen Abständen aktualisiert werden. Ihre bis zur Entwicklung des Klägers bei der Beklagten übliche manuelle Erstellung war - insbesondere im Hinblick auf die dabei auszuwertenden Daten mit einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand verbunden, was vielfach zu mangelnder Aktualität und nicht exakten Daten mit einem geringen Informationswert der Darstellung führte.
Nachdem die Software Anfang 1982 in zwei Schachtanlagen einem Praxistest unterzogen worden war, wurde ein mit ihrer Hilfe geplotteter Wetterführungsplan am 5. November 1982 durch das Bergamt D. zugelassen. In der Folge setzte die Beklagte das Verfahren in ihren Bergwerken ein und bot es anderen Grubenunternehmen zum Kauf bzw. zur Lizenznahme an. Als der Kläger 1992 befürchtete, im Rahmen von Anpassungsmaßnahmen aus den Diensten der Beklagten ausscheiden zu müssen, verlangte er von dieser eine Vergütung für die Überlassung und Inanspruchnahme des Programms, das seiner Auffassung nach eine Diensterfindung darstellte. Diese sei im einzelnen in einem von ihm und seiner Mitarbeiterin H. mit Zustimmung der Beklagten im August 1982 veröffentlichten Artikel dargestellt. Dieser Artikel enthalte zugleich die "Niederschrift des Verfahrens als Lehre zum technischen Handeln".
Das Ergebnis der anschließenden Gespräche zwischen den Parteien wird von ihnen unterschiedlich dargestellt. Der Kläger hat in deren Verlauf die Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt angerufen, wobei er im vorliegenden Verfahren geltend gemacht hat, das sei im Einverständnis mit der Beklagten geschehen. Dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle, nach dem das Programm als technischer Verbesserungsvorschlag behandelt und entsprechend vergütet werden sollte, hat die Beklagte widersprochen. Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst nur Rechnungslegung bzw. Auskunft über im einzelnen näher bezeichnete Angaben zum betrieblichen Nutzen aus der Verwendung des Programms verlangt hat. Das Landgericht hat diese Klage abgewiesen. Mit seinem gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittel hat der Kläger sein Begehren hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs neu gefaßt und weiter konkretisiert sowie durch einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die erteilte Auskunft ergänzt. Ferner hat er Zahlung des sich nach der Auskunft ergebenden offenen Betrages einer Vergütung zu seinen Gunsten verlangt.
Mit Teilurteil vom 5. März 1998 hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im wesentlichen antragsgemäß zur Rechnungslegung verurteilt (OLG Düsseldorf WRP 1998, 1202). Hiergegen hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie im wesentlichen Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt hat.
Da der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision nicht vertreten war, ist auf Antrag der Beklagten über deren Rechtsmittel durch Versäumnisurteil entschieden worden. Mit seinem Urteil vom 24. Oktober 2000 (GRUR 2001, 155 - Wetterführungspläne) hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Rechnungslegung abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Kläger am 30. November 2000 zugestellt worden. Am 6. Dezember 2000 hat er gegen die Entscheidung des Senats Einspruch eingelegt, mit dem er beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Revision zurückzuweisen. Die Beklagte tritt dem Einspruch entgegen und bittet, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Entscheidungsgründe:
[...]
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - X ZR 72/98 (Düsseldorf) - Wetterführungspläne II = GRUR 2002, 149