a) Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen.
b) Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werkes als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werkes, die nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 2010- I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 - Vorschaubilder I).
Tatbestand
1 Der Kläger ist Fotograf. Er hat das im Antrag wiedergegebene Lichtbild angefertigt, das eine bekannte Fernsehmoderatorin zeigt. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine Google. Diese verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion. Mit ihr kann ein Nutzer durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder („thumbnails") gezeigt. Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), mit dem man über einen weiteren Verweis zu der Internetseite mit der entsprechenden Abbildung gelangen kann. Die für den Suchvorgang erforderlichen Informationen gewinnt die Suchmaschine durch den Einsatz von Computerprogrammen („robots" oder „crawlern"), die das Internet in regelmäßigen Zeitabständen durchsuchen. Die Betreiber einer Internetseite können durch Eingabe entsprechender Befehle bei deren Programmierung verhindern, dass eine Suchmaschine auf der Internetseite eingestellte Bilder auffindet und anzeigt.
2 Die Suchmaschine der Beklagten zeigte auf Suchanfragen am 5. Dezember 2006 und am 30. März 2007 Vorschaubilder von Abbildungen des aus dem Antrag ersichtlichen Lichtbildes in ihren Ergebnislisten an. Als Fundort der Abbildungen wurden die Internetseiten „www. .com" und „www. .com" angegeben.
3 Der Kläger hat vorgetragen, er habe zwar Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen; den Betreibern der Internetseiten „www. .com" und „www. .com" habe er jedoch keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt. Er ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch die Wiedergabe des Lichtbildes als Vorschaubild seine durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an der Fotografie.
4 Der Kläger hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das nachfolgend abgebildete Foto in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie in den Ergebnislisten der Bildersuchmaschine Google geschehen.
5 Darüber hinaus hat er die Beklagte auf Auskunftserteilung über den Umfang der Nutzung des Fotos und Erstattung von Abmahnkosten sowie Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Betrages in Anspruch genommen.
6 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
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BGH, Urteil vom 19.10.2011, I ZR 140/10 - Vorschaubilder II