Mit Urteil vom 9. Juli 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Frage entschieden, ob das Einbinden von fremden Youtube-Videos auf die eigene Website - sog. "Framing" - zulässig ist (BGH, 9. Juli 2015 - I ZR 46/12 - Die Realität II).
Der BGH hat hierbei differenziert und entschieden, dass es grundsätzlich darauf ankommt, ob das Video mit oder ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf Youtube veröffentlicht wurde.
Ist die Veröffentlichung auf Youtube mit Zustimmung des Rechteinhabers geschehen, stellt das Einbinden des Videos auf die eigene Website keine Urheberrechtsverletzung dar, da letztlich der das Video veröffentlichende Rechteinhaber auch die Möglichkeit hat, die weitere Verbreitung durch Entfernung des Videos zu verhindern. Der BGH behandelt in diesen Fällen das Framing ähnlich einem Deep-Link und knüpft damit an die Paperboy-Entscheidung an. Eine Urheberrechtsverletzung soll hingegen dann vorliegen, wenn das eingebundene Video ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht wurde. Da letztlich jedoch für denjenigen, der ein Video eines Dritten einbinden will, nicht ersichtliich ist, ob diese mit oder ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht wurde, besteht beim Framing nach wie vor ein erhebliches Abmahnrisiko. Es empflhielt sich daher in jedem Fall, vorab die Rechte abzuklären.