DDR: URG § 10 Abs. 2
Ein Betrieb in der DDR, in dem ein Film- oder Fernsehwerk hergestellt worden war, wurde nicht kraft Gesetzes Inhaber der Rechte an diesen Werken, son- dern war nach § 10 Abs. 2 URG-DDR lediglich befugt, die Rechte der Urheber im eigenen Namen wahrzunehmen.
DDR: URG § 20
Zur Frage des Umfangs des Erwerbs von Senderechten durch das Fernsehen der DDR bei Fernsehwerken, die von einem Regisseur geschaffen worden sind, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis stand.- 2 -
EinigVtr Art. 36 Abs. 5
Ausschließlichkeitsrechte an Filmwerken, die zunächst dem Fernsehen der DDR, danach der gemeinschaftlichen Einrichtung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages zustanden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1991 nicht an die Urheber zurückgefallen, sondern auf die fünf neuen Bundesländer und das Bundesland Berlin übergegangen.
UrhG § 34 Abs. 5
Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 34 Abs. 5 UrhG greift auch dann ein, wenn Nutzungsrechte an Filmwerken nach Vertrag oder kraft Gesetzes ohne Zustimmung des Urhebers übertragen worden sind.
BGB § 242 Bb
Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit bei einem Vertragsverhältnis zwi- schen einem Regisseur, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsver- hältnis gestanden hat, aufgrund dessen das Fernsehen der DDR Inhaber der ausschließlichen Senderechte an einem von dem Regisseur geschaffenen Fernsehwerk geworden ist.
Tatbestand:
Der beklagte Mitteldeutsche Rundfunk wurde von den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt errichtet. Seine Sendungen können über Kabel und Satellit im übrigen Bundesgebiet empfangen werden.
Der Kläger war in der Zeit von 1956 bis 1990 Arbeitnehmer des Fernsehens der DDR mit monatlichen Bezügen. Er wirkte in den achtziger Jahren als Regisseur an vier Fernsehserien mit ("Barfuß ins Bett", "Geschichten übern Gartenzaun", "Neues übern Gartenzaun", "Bereitschaft Dr. Federau"). Nach den Honorarvereinbarungen in Verträgen, die dafür zusätzlich zum Arbeitsvertrag geschlossen wurden, sollte der Kläger für jede Serie Anspruch auf Beträge zwischen 75.000,-- und 80.000,-- DDR-Mark haben, auf die jedoch jeweils Gehalt mehrerer Jahre anzurechnen war. In dem zweiten - am 15. Juli 1983 geschlossenen - Vertrag und in den späteren Verträgen verpflichtete sich der Kläger ausdrücklich dazu, von den Filmen der Serien "gegebenenfalls eine Exportfassung herstellen zu lassen". Für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Fernsehen der DDR war weiterhin (nach Ansicht des Klägers allerdings nur in eingeschränktem Umfang) der Rahmenkollektivvertrag über die "Arbeits- und Lohnbedingungen der Mitarbeiter des Fernsehens der DDR" maßgebend, der am 12. August 1975 zwischen dem Staatlichen Komitee für Fernsehen beim Ministerrat der DDR und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, Zentralvorstand der Gewerkschaft Kunst, geschlossen worden war (RKV Fernsehen 161/75; im folgenden: Rahmenkollektivvertrag Fernsehen).
Der Rahmenkollektivvertrag enthielt in Abschnitt VIII Nr. 1 u.a. folgende Regelung:
"Das Fernsehen ist berechtigt, die von seinen Mitarbeitern in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffenen Werke, die dem Urheber- bzw. Leistungsschutzrecht unterliegen, im Rahmen des § 20 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz zu Sende- und Lizenzzwecken zu nutzen.
Durch die im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung sind die sich aus dem Urheber- und Leistungsschutzrecht ergebenden Forderungen abgegolten.
Bei dramatischen, musikdramatischen und Fernsehballettwerken werden an Schauspieler, Interpreten, Tänzer und Pantomimen von dem Gesamtproben- und Sendehonorar zusätzlich 50 % nach erfolgter Aufzeichnung, an Autoren von dramatischen Werken ein einmaliges Sendehonorar bis 7.500,-- M nach der ersten Sendung, an Komponisten und Librettisten von musikalisch-dramatischen Werken ein einmaliges Sendehonorar von insgesamt bis 15.000,-- M nach der ersten Sendung und an Komponisten, Librettisten und Choreographen von dramatischen Fernsehballettwerken ein einmaliges Sendehonorar von insgesamt bis 12.000,-- M gezahlt.
Mit der Zahlung dieses Honorars sind alle Wiederholungssendungen abgegolten, und die ausschließlichen Nutzungsrechte im Inund Ausland gehen an das Fernsehen der DDR über."
Der Beklagte sendete in der Zeit von 1993 bis 1996 die in den achtziger Jahren erstellten vier Fernsehserien.
Der Kläger ist der Auffassung, er sei als Regisseur Alleinurheber der Fernsehserien. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Serien auszustrahlen. Die Nutzungsrechte des Fernsehens der DDR, die sich nicht auf Sendungen im Gebiet der alten Bundesländer erstreckt hätten, seien mit dem Ende seines Arbeitsvertrages erloschen, jedenfalls nicht auf den Beklagten übergegangen.
Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - für die Ausstrahlung der Fernsehserien 92.700,-- DM sowie Fälligkeitszinsen von 8.063,20 DM verlangt. Er hat dementsprechend beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 100.763,20 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat Grund und Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bestritten.
Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen (LG Berlin ZUM 1997, 760).
Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben (Kammergericht GRUR 1999, 328).
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
[...]
BGH, Urteil v. 19. April 2001 - I ZR 283/98 - (Kammergericht) - Barfuß ins Bett = GRUR 2001, 826