EuGH: Einrichtung eines Filtersystems zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen verstößt gegen Eu-Recht, C-360/10

Amtliche Leitsätze

Die Richtlinien:

  • 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr),
  • 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und
  • 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

sind, bei einer Gesamtbetrachtung und einer Auslegung im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, dahin auszulegen, dass sie der Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting-Anbieter entgegenstehen, ein System der Filterung

  • der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen,
  • das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist,
  • präventiv,
  • allein auf eigene Kosten und
  • zeitlich unbegrenzt

einzurichten, mit dem sich Dateien ermitteln lassen, die musikalische, filmische oder audiovisuelle Werke enthalten, an denen der Antragsteller Rechte des geistigen Eigentums zu haben behauptet, um zu verhindern, dass die genannten Werke unter Verstoß gegen das Urheberrecht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15 SABAM ist eine Verwertungsgesellschaft, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt. In dieser Funktion ist sie u. a. für die Genehmigung der Verwendung ihrer geschützten Werke durch Dritte zuständig.

16 Netlog betreibt eine Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet, auf der jede Person, die sich dort anmeldet, einen persönlichen Bereich, das sogenannte „Profil", zur Verfügung gestellt bekommt, den sie selbst mit Inhalten füllen kann und der weltweit zugänglich ist.

17 Die Hauptfunktion dieser Plattform, die täglich von über 10 Millionen Personen genutzt wird, besteht darin, virtuelle Gemeinschaften aufzubauen, innerhalb deren diese Personen untereinander kommunizieren und auf diese Weise Freundschaften schließen können. Auf ihrem Profil können die Nutzer u. a. ein Tagebuch führen, ihre Vergnügungen und Vorlieben angeben, ihre Freunde zeigen, persönliche Fotografien zur Schau stellen oder Videoausschnitte veröffentlichen.

18 SABAM ist jedoch der Ansicht, das soziale Netzwerk von Netlog biete allen Nutzern auch die Möglichkeit, über ihr Profil musikalische und audiovisuelle Werke aus dem Repertoire von SABAM zu nutzen, indem sie diese Werke der Öffentlichkeit dergestalt zur Verfügung stellten, dass andere Nutzer dieses Netzwerks Zugang zu ihnen erhielten, ohne dass SABAM hierzu ihre Zustimmung erteilt habe und ohne dass Netlog hierfür eine Vergütung entrichte.

19 Im Februar 2009 wandte sich SABAM an Netlog, um eine Vereinbarung über die Entrichtung einer Vergütung durch Netlog für die Verwendung des Repertoires von SABAM zu schließen.

20 Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 forderte SABAM Netlog auf, sich zu verpflichten, es ab sofort und künftig zu unterlassen, der Öffentlichkeit ohne Genehmigung musikalische und audiovisuelle Werke aus dem Repertoire von SABAM zur Verfügung zu stellen.

21 Am 23. Juni 2009 erhob SABAM beim Präsidenten der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel gegen Netlog eine Unterlassungsklage nach Art. 87 § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte und beantragte u. a., Netlog unter Androhung eines Zwangsgelds von 1 000 Euro für jeden Tag des Verzugs aufzugeben, ab sofort jede unzulässige Zurverfügungstellung musikalischer oder audiovisueller Werke aus dem Repertoire von SABAM zu unterlassen.

22 Hierzu hat Netlog geltend gemacht, der Erlass der von SABAM beantragten Unterlassungsanordnung würde dazu führen, dass ihr eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt würde, was nach Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, mit dem Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 in nationales Recht umgesetzt werde, verboten sei.

23 Netlog hat zudem die Ansicht vertreten – ohne dass SABAM dem entgegengetreten wäre –, dass der Erfolg einer solchen Klage zur Folge haben könnte, ihr aufzugeben, auf eigene Kosten und ohne zeitliche Beschränkung für sämtliche Kunden generell und präventiv ein System einzurichten, das den größten Teil der auf ihren Servern gespeicherten Informationen zur Ermittlung von Dateien mit musikalischen, filmischen oder audiovisuellen Werken, an denen SABAM Rechte zu haben behaupte, auf diesen Servern filtere und sodann den Austausch dieser Dateien blockiere.

24 Die Einrichtung eines solchen Filtersystems würde aber voraussichtlich dazu führen, dass persönliche Daten auf eine den Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten und die Vertraulichkeit des Datenverkehrs entsprechende Weise verarbeitet werden müssten.

25 Unter diesen Umständen hat die Rechtbank van eerste aanleg te Brussel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Können die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 in Verbindung mit den Richtlinien 95/46, 2000/31 und 2002/58, ausgelegt im Licht insbesondere der Art. 8 und 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem nationalen Richter erlauben, in einem Verfahren zur Hauptsache allein aufgrund der gesetzlichen Vorschrift, wonach die nationalen Gerichte auch eine Unterlassungsanordnung gegen Vermittler erlassen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Rechte genutzt werden, gegen einen Hosting-Anbieter die Anordnung zu erlassen, auf eigene Kosten und ohne zeitliche Beschränkung für sämtliche Kunden generell und präventiv ein System einzurichten, das den größten Teil der auf seinen Servern gespeicherten Informationen zur Ermittlung von Dateien mit musikalischen, filmischen oder audiovisuellen Werken, an denen SABAM Rechte zu haben behauptet, auf diesen Servern filtert und sodann den Austausch dieser Dateien blockiert?

Entscheidungsgründe

[...]

EuGH, Urteil vom 16.02.2012, C-360/10

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