Amtliche Leitsätze
1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher nicht unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen.
2. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 ist dahin auszulegen, dass die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, das Funktionieren dieses Programms, ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen, beobachten, untersuchen oder testen kann, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen sowie Handlungen zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm nicht verletzt.
3. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellen kann, sofern – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – diese Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuchs für das Computerprogramm zum Ausdruck bringt.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
23 SAS Institute ist ein Unternehmen, das analytische Software entwickelt. Über einen Zeitraum von 35 Jahren hat sie einen integrierten Satz von Computerprogrammen entwickelt, der es den Nutzern ermöglicht, vielfältige Aufgaben im Bereich der Datenverarbeitung und -analyse zu verrichten und insbesondere statistische Analysen durchzuführen (im Folgenden: SAS-System). Der zentrale Bestandteil des SAS-Systems, die „Base SAS", ermöglicht den Nutzern, eigene Anwendungsprogramme (Skripte) zu schreiben und zu verwenden, um das SAS-System so anzupassen, dass es ihre Daten verarbeitet. Diese Skripte sind in einer dem SAS-System eigenen Sprache geschrieben (im Folgenden: SAS-Sprache).
24 WPL sah eine potenzielle Marktnachfrage nach alternativer Software, die in der Lage wäre, in der SAS-Sprache geschriebene Anwendungsprogramme auszuführen. Sie erstellte daher das „World Programming System", das die Funktionalitäten der SAS-Komponenten so weit wie möglich in dem Sinne nachbilden sollte, dass WPL von ein paar unbedeutenden Ausnahmen abgesehen sicherzustellen versuchte, dass derselbe Input zu demselben Output führte. Dies sollte den Nutzern des SAS-Systems ermöglichen, die für die Verwendung mit dem SAS-System entwickelten Skripte unter dem „World Programming System" auszuführen.
25 Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, weist darauf hin, dass nicht dargetan worden sei, dass WPL dabei Zugang zum Quellcode der SAS-Komponenten gehabt oder dass sie Teile des Textes oder des Strukturentwurfs dieses Quellcodes vervielfältigt habe.
26 Der High Court weist auch darauf hin, dass zwei Gerichte im Rahmen von anderen Rechtsstreitigkeiten bereits entschieden hätten, dass es keine Verletzung des Urheberrechts an dem Quellcode eines Computerprogramms darstelle, wenn ein Wettbewerber des Urheberrechtsinhabers untersuche, wie das Programm funktioniere, und sodann sein eigenes Programm schreibe, um diese Funktionalität nachzubilden.
27 SAS Institute, das diese Auffassung für falsch hält, erhob beim vorlegenden Gericht Klage. Sie wirft WPL im Wesentlichen vor:
– bei der Erstellung des „World Programming System" die von SAS Institute veröffentlichten Benutzerhandbücher für das SAS-System vervielfältigt und dadurch ihr Urheberrecht an diesen Handbüchern verletzt zu haben;
– dadurch mittelbar die die SAS-Komponenten enthaltenden Computerprogramme vervielfältigt und so ihr Urheberrecht an den SAS-Komponenten verletzt zu haben;
– eine Version des SAS-Systems benutzt zu haben, die als „Learning Edition" bezeichnet werde, und dadurch die Lizenzbedingungen, die Lizenzverträge sowie ihr Urheberrecht an der genannten Version verletzt zu haben und
– bei der Ausarbeitung ihres eigenen Benutzerhandbuchs das Urheberrecht an den Handbüchern für das SAS-System verletzt zu haben.
28 Unter diesen Umständen hat der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 im Hinblick auf ein Computerprogramm (im Folgenden: Programm 1), das als literarisches Werk urheberrechtlich geschützt ist, dahin auszulegen, dass es keine Verletzung des Urheberrechts an dem Programm 1 darstellt, wenn ein Konkurrent des Rechtsinhabers, der keinen Zugang zu dem Quellcode des Programms 1 hat, entweder direkt oder durch ein Verfahren wie die Dekompilierung des Objektcodes ein anderes Programm (im Folgenden: Programm 2) erstellt, das die Funktionen des Programms 1 vervielfältigt?
2. Spielt einer der folgenden Faktoren für die Beantwortung der ersten Frage eine Rolle:
a) die Art und/oder der Umfang der Funktionalität des Programms 1;
b) die Art und/oder der Umfang des fachlichen Könnens, des Urteilsvermögens und der Arbeit, die der Urheber des Programms 1 aufgewandt hat, um herauszufinden, wie die Funktionalität des Programms 1 hergestellt werden kann;
c) das Maß an Detailtreue, mit der die Funktionalität des Programms 1 im Programm 2 vervielfältigt wurde;
d) die Frage, ob der Quellcode des Programms 2 Aspekte des Quellcodes des Programms 1 über das Maß hinaus vervielfältigt, das unbedingt erforderlich war, um dieselbe Funktionalität wie das Programm 1 zu erreichen?
3. Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 für den Fall, dass das Programm 1 Anwendungsprogramme interpretiert und ausführt, die von Benutzern dieses Programms in einer von dem Urheber dieses Programms erdachten Programmsprache geschrieben wurden, die von diesem Urheber erdachte oder ausgewählte Schlüsselwörter und eine von ihm erdachte Syntax enthält, dahin auszulegen, dass es keine Verletzung des Urheberrechts an dem Programm 1 darstellt, wenn das Programm 2 so geschrieben wurde, dass es diese Anwendungsprogramme unter Benutzung derselben Schlüsselwörter und derselben Syntax interpretiert und ausführt?
4. Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 für den Fall, dass das Programm 1 von Datendateien liest und in Datendateien schreibt, deren besonderes Format der Urheber des Programms 1 erdacht hat, dahin auszulegen, dass es keine Verletzung des Urheberrechts an dem Programm 1 darstellt, wenn das Programm 2 so geschrieben ist, dass es von Datendateien in demselben Format liest und in solche Datendateien schreibt?
5. Ändert es etwas an der Antwort auf die erste, die dritte und die vierte Frage, wenn der Urheber des Programms 2 dieses erstellt hat, indem er
a) das Funktionieren des Programms 1 beobachtet, untersucht und getestet hat oder
b) ein von dem Urheber des Programms 1 erstelltes und herausgegebenes Benutzerhandbuch gelesen hat, in dem die Funktionen des Programms 1 beschrieben werden (im Folgenden: Handbuch), oder
c) beides (a und b) getan hat?
6. Ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 für den Fall, dass eine Person aufgrund einer Lizenz zur Verwendung einer Kopie des Programms 1 berechtigt ist, dahin auszulegen, dass der Lizenznehmer, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das Programm laden, ablaufen lassen und speichern darf, um das Funktionieren des Programms 1 zu beobachten, zu testen oder zu untersuchen und so die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn die Lizenz dem Lizenznehmer gestattet, das Programm 1 zu laden, ablaufen zu lassen und zu speichern, sofern er es für den von der Lizenz gestatteten besonderen Zweck benutzt, die zum Beobachten, Untersuchen oder Testen des Programms 1 vorgenommenen Handlungen jedoch über den von der Lizenz gestatteten Zweck hinausgehen?
7. Ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen, dass Handlungen zum Zweck des Beobachtens, Testens oder Untersuchens des Funktionierens des Programms 1 vorgenommen werden, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie vorgenommen werden, um
a) die Art und Weise des Funktionierens des Programms 1 und insbesondere die Details zu ermitteln, die nicht im Handbuch beschrieben sind, um das Programm 2 auf die in der ersten Frage dargelegte Art zu schreiben;
b) zu ermitteln, wie das Programm 1 Anweisungen interpretiert und ausführt, die in der Programmsprache geschrieben sind, die es interpretiert und ausführt (vgl. die dritte Frage);
c) die Formate von Datendateien zu ermitteln, in die das Programm 1 schreibt oder aus denen es liest (vgl. die vierte Frage);
d) die Leistung des Programms 2 mit der des Programms 1 zu vergleichen, um herauszufinden, warum die Leistungen unterschiedlich sind, und die Leistung des Programms 2 zu verbessern;
e) Paralleltests des Programms 1 und des Programms 2 durchzuführen, um während der Entwicklung des Programms 2 den jeweiligen Output der Programme insbesondere dadurch zu vergleichen, dass im Programm 1 und im Programm 2 dieselben Testskripts benutzt werden;
f) den Output der vom Programm 1 erstellten Protokolldatei zu ermitteln, um eine Protokolldatei zu schaffen, die mit dieser identisch ist oder ihr hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds ähnelt;
g) das Programm 1 zur Produktion von Daten (nämlich Daten, die den Zipcodes von Staaten der Vereinigten Staaten von Amerika entsprechen) zu veranlassen, um zu ermitteln, ob sie mit in offiziellen Datenbanken enthaltenen Daten übereinstimmen, und andernfalls das Programm 2 so zu programmieren, dass es auf den Input derselben Daten ebenso antwortet wie das Programm 1.
8. Ist, wenn das Handbuch als literarisches Werk urheberrechtlich geschützt ist, Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass es eine Verletzung des Urheberrechts an dem Handbuch darstellt, wenn der Urheber des Programms 2 im Programm 2 einen der folgenden im Handbuch beschriebenen Gegenstände insgesamt oder im Wesentlichen vervielfältigt:
a) die Auswahl der in das Programm 1 eingebauten statistischen Operationen;
b) die mathematischen Formeln, die im Handbuch benutzt werden, um diese Operationen zu beschreiben;
c) die besonderen Befehle oder Kombinationen von Befehlen, durch die diese Operationen aufgerufen werden können;
d) die Optionen, die der Urheber des Programms 1 für die verschiedenen Befehle vorgesehen hat;
e) die Schlüsselwörter und die Syntax, die das Programm 1 erkennt;
f) die Voreinstellungen, die der Urheber des Programms 1 für den Fall eingerichtet hat, dass der Benutzer keinen besonderen Befehl oder keine besondere Option angegeben hat;
g) die Anzahl der Wiederholungen, die das Programm 1 unter bestimmten Umständen vornehmen wird?
9. Ist Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass es eine Verletzung des Urheberrechts an dem Handbuch darstellt, wenn der Urheber des Programms 2 in einem Handbuch, in dem das Programm 2 beschrieben wird, die Schlüsselwörter und die Syntax, die das Programm 1 erkennt, insgesamt oder im Wesentlichen vervielfältigt?
Entscheidungsgründe
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