EuGH: Urheberrechtlicher Schutz von Portraitfotos, C-145/10 - Painer/Standard

Amtliche Leitsätze

1. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung für sich genommen nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte wegen inhaltlich identischer Urheberrechtsverletzungen erhobene Klagen auf je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Rechtsgrundlagen beruhen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass in getrennten Verfahren unterschiedliche Entscheidungen ergehen.

2. Art. 6 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ist dahin auszulegen, dass eine Fotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt. Ist festgestellt worden, dass die fragliche Porträtfotografie die Qualität eines Werks aufweist, ist ihr Schutz nicht schwächer als derjenige, der anderen Werken – fotografische Werke eingeschlossen – zukommt.

3. Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass ein Medium wie ein Presseverlag nicht aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen darf. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es im Einzelfall zur Erreichung eines solchen Ziels beitragen kann, indem es eine Fotografie einer gesuchten Person veröffentlicht. Diese Initiative muss jedoch zum einen im Zusammenhang mit einer Entscheidung oder einem Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stehen, und sie muss zum anderen im Einvernehmen und in Absprache mit diesen Behörden ergriffen werden, soll sie nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen, ohne dass allerdings ein konkreter, aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden, zu Fahndungszwecken eine Fotografie zu veröffentlichen, erforderlich wäre.

4. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass der ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand zitierende Presseartikel kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk ist.

5. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers oder des ausübenden Künstlers, des zitierten Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angegeben wird. Ist dieser Name jedoch nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 nicht angegeben worden, ist diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen, wenn lediglich die Quelle angegeben wird.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d und e und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Painer, einer selbständigen Fotografin, und fünf Verlagshäusern, nämlich der Standard VerlagsGmbH (im Folgenden: Standard), der Axel Springer AG (im Folgenden: Axel Springer), der Süddeutsche Zeitung GmbH, der Spiegel‑Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co KG und der Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co KG wegen der Verwendung von Fotografien von Natascha K. durch diese Verlage.

(...)

27. Frau Painer arbeitet seit vielen Jahren als selbständige Fotografin und fotografiert u. a. Kinder in Kindergärten und Horten. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat sie mehrere Fotografien von Natascha K. gemacht und dabei den Hintergrund entworfen, die Position und den Gesichtsausdruck bestimmt, den Fotoapparat bedient und die Fotos entwickelt (im Folgenden: streitige Fotos).

28. Die von ihr hergestellten Fotos versieht Frau Painer seit über 17 Jahren mit ihrem Namen. Die Bezeichnung erfolgte im Lauf der Zeit auf unterschiedliche Art und Weise, durch Aufkleber und/oder Eindrucke auf Schmuckmappen und Passepartouts. In jedem Fall sind der Name und die Geschäftsadresse der Klägerin aus diesen Herstellerbezeichnungen zu entnehmen.

29. Frau Painer hat die von ihr erstellten Fotos verkauft, aber weder Dritten Rechte daran eingeräumt, noch ihrer Veröffentlichung zugestimmt. Mit dem Kaufpreis, den sie für die Fotos verlangt hat, wurden somit nur die Fotoabzüge abgegolten.

30. Nachdem Natascha K. 1998 im Alter von zehn Jahren entführt worden war, kam es zu einem Fahndungsaufruf durch die zuständigen Sicherheitsbehörden, bei dem die streitgegenständlichen Fotos eingesetzt wurden.

31. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens sind Zeitungsverlage. Nur Standard hat ihren Sitz in Wien (Österreich). Die anderen Beklagten des Ausgangsverfahrens haben ihren Sitz in Deutschland.

32. Standard publiziert die Tageszeitung Der Standard , die in Österreich vertrieben wird. Die Süddeutsche Zeitung GmbH publiziert die Süddeutsche Zeitung , die in Österreich und Deutschland vertrieben wird. Die Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co KG publiziert in Deutschland eine Wochenzeitschrift, Der Spiegel , die auch in Österreich erhältlich ist. Die Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co KG gibt die Tageszeitung Express heraus, die nur in Deutschland erhältlich ist. Axel Springer publiziert die Tageszeitung Bild , deren nationale Ausgabe nicht in Österreich vertrieben wird. Die Münchener Ausgabe dieser Zeitung ist dagegen auch in Österreich erhältlich. Axel Springer gibt darüber hinaus eine andere Tageszeitung, Die Welt , heraus, die auch in Österreich vertrieben wird, und betreibt auch Nachrichtenseiten im Internet.

33. Im Jahr 2006 gelang es Natascha K., ihrem Entführer zu entkommen.

34. Nach der Flucht von Natascha K. und vor ihrem ersten öffentlichen Auftreten veröffentlichten die Beklagten des Ausgangsverfahrens die streitigen Fotos in den genannten Zeitungen und Zeitschriften sowie auf den Internetseiten, jedoch ohne Angabe des Namens der Urheberin der Fotos bzw. unter Angabe eines anderen Namens als desjenigen von Frau Painer als Urheberin.

35. Die Berichterstattung in den Zeitungen und Zeitschriften und auf den Internetseiten unterschied sich in Bezug auf die Auswahl der streitigen Fotos und die begleitenden Texte. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens erklären, die streitigen Fotos von einer Presseagentur erhalten zu haben, ohne dass der Name von Frau Painer erwähnt worden sei, oder unter Angabe eines anderen Namens als desjenigen von Frau Painer als Urheberin.

36. Mehrere dieser Zeitungen und Zeitschriften veröffentlichten außerdem ein durch digitale Bearbeitung eines der streitigen Fotos hergestelltes Porträt, das, da es bis zu dem ersten öffentlichen Auftreten von Natascha K. keine aktuellen Fotos von ihr gab, ihr vermutetes Aussehen wiedergab (im Folgenden: streitiges Phantombild).

37. Mit ihrer beim Handelsgericht Wien eingereichten Klageschrift vom 10. April 2007 beantragte Frau Painer, die Beklagten des Ausgangsverfahrens schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, die streitigen Fotos und das streitige Phantombild ohne ihre Zustimmung und ohne Angabe von Frau Painer als Urheberin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

38. Frau Painer beantragte ferner, die Beklagten des Ausgangsverfahrens zu Rechnungslegung, Leistung von angemessenem Entgelt und Schadensersatz zu verurteilen.

39. Gleichzeitig strengte sie ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren an, über das mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 26. August 2009 bereits höchstrichterlich entschieden worden ist.

40. Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, hat der Oberste Gerichtshof nach den geltenden österreichischen Rechtsvorschriften entschieden, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Veröffentlichung des Phantombilds der Zustimmung von Frau Painer nicht bedurft hätten.

41. Zwar sei, so der Oberste Gerichtshof, das streitige Foto, das als Vorlage für das streitige Phantombild benutzt worden sei, ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk. Bei der Erstellung und Veröffentlichung dieses Phantombilds habe es sich aber nicht um eine Bearbeitung gehandelt, für die eine Zustimmung von Frau Painer als Urheberin des Lichtbildwerks erforderlich gewesen wäre, sondern um eine freie Benutzung, die ohne ihre Zustimmung habe erfolgen können.

42. Ob eine Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorgelegen habe, hänge nämlich von der schöpferischen Leistung der Vorlage ab. Je ausgeprägter die schöpferische Leistung der Vorlage sei, desto weniger komme eine freie Benutzung in Betracht. Bei einer Porträtaufnahme wie der streitigen Fotografie stünden dem Schöpfer nur wenige individuelle Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Aus diesem Grund sei der urheberrechtliche Schutz für die streitige Fotografie entsprechend eng. Außerdem sei das auf ihrer Grundlage erstellte streitige Phantombild ein neues, unabhängiges und selbst urheberrechtlich geschütztes Werk.

43. Unter diesen Umständen hat das Handelsgericht Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung und damit einer gemeinsamen Verhandlung nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte wegen inhaltlich identischer Urheberrechtsverletzungen erhobene Klagen auf national unterschiedlichen, inhaltlich aber in den wesentlichen Grundzügen identischen Rechtsgrundlagen – wie dies für alle europäischen Staaten für den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf angemessenes Entgelt aus Urheberrechtsverletzungen und den sich aus der rechtswidrigen Verwendung ergebenden Schadensersatzanspruch gilt – beruhen?

2. a) Ist Art. 5 Abs. 3 Buchst. d unter Bedacht auf Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass der ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand zitierende Presseartikel kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk ist?

b) Ist Art. 5 Abs. 3 Buchst. d unter Bedacht auf Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass dem zitierten Werk oder sonstigen Schutzgegenstand nicht der Name des Urhebers oder des ausübenden Künstlers beigefügt ist?

3. a) Ist Art. 5 Abs. 3 Buchst. e unter Bedacht auf Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass seine Anwendung im Interesse der im Rahmen der öffentlichen Sicherheit wahrzunehmenden Strafrechtspflege einen konkreten aktuellen und ausdrücklichen Aufruf der Sicherheitsbehörden zur Bildnisveröffentlichung voraussetzt, d. h. die Bildnisveröffentlichung zu Fahndungszwecken amtlich veranlasst sein muss und andernfalls eine Rechtsverletzung vorliegt?

b) Im Fall der Verneinung von Frage 3 a: Dürfen Medien Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 für sich auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie ohne ein entsprechendes Fahndungsersuchen der Behörde aus Eigenem entscheiden, ob Bildnisveröffentlichungen „im Interesse der öffentlichen Sicherheit" stattfinden?

c) Im Fall der Bejahung von Frage 3 b: Reicht es in diesem Fall aus, dass Medien im Nachhinein behaupten, dass eine Bildnisveröffentlichung Fahndungszwecken gedient hat, oder bedarf es in jedem Fall eines konkreten Fahndungsaufrufs zur Mithilfe der Leser zur Mitwirkung bei der Aufklärung einer Straftat, der unmittelbar mit der Lichtbildveröffentlichung verbunden sein muss?

4. Sind Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 und Art. 12 der Berner Übereinkunft insbesondere unter Bedacht auf Art. 1 des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass Lichtbildwerke und/oder Lichtbilder, insbesondere Porträtaufnahmen, einen „schwächeren" oder gar keinen urheberrechtlichen Schutz vor Bearbeitungen genießen, weil diese im Hinblick auf die „realistische Aufnahme" eine zu geringe Gestaltungsmöglichkeit aufweisen?

Entscheidungsgründe

EuGH, Urteil vom 01.12.2011, C-145/10 - Painer/Standard

 

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