EG Art. 234; Richtlinie 2001/39/EG Art. 3
Amtliche Leitsätze
1. Zwar stellt die bloße Bereitstellung von Empfangsgeräten als solche keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, aber die Verbreitung eines Signals mittels in den Hotelzimmern aufgestellter Fernsehapparate, die ein Hotel für seine Gäste vornimmt, stellt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 I dieser Richtlinie dar; dies gilt unabhängig davon, mit welcher Technik das Signal übertragen wird.
2. Der private Charakter von Hotelzimmern steht dem nicht entgegen, dass es sich bei der dort erfolgten Wiedergabe eines Werks mittels eines Fernsehapparats um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 I der Richtlinie 2001/29/EG handelt.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABlEG Nr. L 167, S. 10). Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der der Sociedad General de Autores y Editores de España (SGAE) und der Rafael Hoteles SL (im Folgenden: R) wegen angeblicher Verletzung der von SGAE verwalteten Rechte des geistigen Eigentums durch R.
2 Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation wurde durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. 12. 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABlEG L 336, S. 1) von der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
3 Art. 9I des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums lautet:
4 „(1) Die Mitglieder befolgen die Art. 1 bis 21 der Berner Übereinkunft (1971) und den Anhang dazu. Die Mitglieder haben jedoch auf Grund dieses Übereinkommens keine Rechte oder Pflichten in Bezug auf die in Art. 6bis der Übereinkunft gewährten oder die daraus abgeleiteten Rechte".
5 Art. 11 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. 7. 1971) in der am 28. 9. 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft) bestimmt: „1. Die Urheber von dramatischen, dramatisch-musikalischen und musikalischen Werken genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben:
i) die öffentliche Aufführung ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Aufführung durch irgendein Mittel oder Verfahren,
ii) die öffentliche Übertragung der Aufführung ihrer Werke durch irgendein Mittel.
2. Die gleichen Rechte werden den Urhebern dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk hinsichtlich der Übersetzung ihrer Werke gewährt.6 Art. 11 bis I der Berner Übereinkunft sieht vor: „Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben:
i) die Rundfunksendung ihrer Werke oder die öffentliche Wiedergabe der Werke durch irgendein anderes Mittel zur drahtlosen Verbreitung von Zeichen, Tönen oder Bildern,
ii) jede öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werks mit oder ohne Draht, wenn diese Wiedergabe von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird,
iii) die öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werks durch Lautsprecher oder irgendeine andere ähnliche Vorrichtung zur Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern".7 Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) erließ am 20. 12. 1996 in Genf den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger und den WIPO-Urheberrechtsvertrag. Diesen beiden Verträgen stimmte die Gemeinschaft durch den Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. 3. 2000 (ABlEG Nr. L 89, S. 6) zu.
8 Art. 8 des WIPO-Urheberrechtsvertrags bestimmt: „Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 11I Nr. 2, 11bisI Nrn. 1 und 2, 11terI Nrn. 2, 14I Nr. 2 und 14bisI der Berner Übereinkunft haben die Urheber von Werken der Literatur und Kunst das ausschließliche Recht, die öffentliche drahtlose oder drahtgebundene Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben, einschließlich der Zugänglichmachung ihrer Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind".
9 Von der Diplomatischen Konferenz wurden am 20. 12. 1996 Gemeinsame Erklärungen zum WIPOUrheberrechtsvertrag abgegeben.
10 Die Gemeinsame Erklärung zu Art. 8 dieses Vertrags lautet: „Die Bereitstellung der materiellen Voraussetzungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt für sich genommen keine Wiedergabe im Sinne dieses Vertrags oder der Berner Übereinkunft dar. Art. 10 steht einer Anwendung von Art. 11bisII der Berner Übereinkunft durch die Vertragsparteien nicht entgegen".
11 Die neunte Begründungserwägung der Richtlinie 2001/29/EG lautet: „Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden".
12 In der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie heißt es: „Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z.B. Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und ein zufrieden stellender Ertrag dieser Investitionen sichergestellt werden".
13 Die 15. Begründungserwägung der Richtlinie lautet: „Die Diplomatische Konferenz, die unter der Schirmherrschaft der ... (WIPO) im Dezember 1996 stattfand, führte zur Annahme von zwei neuen Verträgen, dem WIPO-Urheberrechtsvertrag und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger, die den Schutz der Urheber bzw. der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller zum Gegenstand haben. In diesen Verträgen wird der internationale Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, nicht zuletzt in Bezug auf die so genannte ‚digitale Agenda', auf den neuesten Stand gebracht; gleichzeitig werden die Möglichkeiten zur Bekämpfung der Piraterie weltweit verbessert. Die Gemeinschaft und die meisten Mitgliedstaaten haben die Verträge bereits unterzeichnet, und inzwischen wurde mit den Vorbereitungen zu ihrer Genehmigung bzw. Ratifizierung durch die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten begonnen. Die vorliegende Richtlinie dient auch dazu, einigen dieser neuen internationalen Verpflichtungen nachzukommen".
14 In der 23. Begründungserwägung der Richtlinie heißt es: „Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahingehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfassen. Dieses Recht sollte für keine weiteren Handlungen gelten."
15 Die 27. Begründungserwägung der Richtlinie 2001/29 lautet: „Die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt selbst keine Wiedergabe i.S. dieser Richtlinie dar."
16 Art. 3 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:
a) für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;
b) für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;
c) für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;
d) für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit."17 Die kodifizierte Fassung des Gesetzes über das geistige Eigentum, das die auf diesem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften regelt, präzisiert und harmonisiert (Ley de propiedad intelectual, im Folgenden: LPI) wurde genehmigt.
18 Art. 17 der LPI bestimmt: „Dem Urheber steht die ausschließliche Wahrnehmung der Verwertungsrechte an seinem Werk in jeglicher Form zu; dies gilt insbesondere für die Rechte der Vervielfältigung, der Verbreitung, der öffentlichen Widergabe und der Veränderung, die mit Ausnahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Fälle nur mit seiner Erlaubnis zulässig sind."
19 Art. 20 I der LPI lautet: „Öffentliche Widergabe ist jede Handlung, durch die einer Mehrzahl von Personen Zugang zu dem Werk ermöglicht wird, ohne dass zuvor Exemplare an jede dieser Personen verteilt worden sind. Keine öffentliche Wiedergabe liegt vor, wenn die Wiedergabe in einem rein privaten Bereich stattfindet, der nicht in ein Verbreitungsnetz gleich welcher Art einbezogen oder an ein solches angeschlossen ist".
20 SGAE ist die in Spanien mit der Verwaltung der Rechte des geistigen Eigentums beauftragte Einrichtung. SGAE war der Ansicht, dass durch den Einsatz von Fernsehapparaten und Geräten zur Verbreitung von Hintergrundmusik in den Hotels von R zwischen Juni 2002 und März 2003 Werke des von ihr verwalteten Repertoires wiedergegeben worden seien. Sie erhob vor dem Juzgado de primera instancia n° 28 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 28 von Barcelona) eine Klage auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung gegen R, da deren Verhalten ihrer Ansicht nach die an diesen Werken bestehenden Rechte des geistigen Eigentums verletzt. Dieses Gericht wies die Klage mit Entscheidung vom 6. 6. 2003 teilweise ab. Es war die Auffassung, dass der Einsatz von Fernsehapparaten in den Hotelzimmern keine öffentliche Wiedergabe der von der SGAE verwalteten Werke sei. Die Klage sei aber im Hinblick auf die in den Hotels offenbar existierenden Gemeinschaftsflächen, die mit Fernsehapparaten ausgestattet seien und in denen Hintergrundmusik gespielt werde, begründet. SGAE und R legten beide beim Audiencia Provincial de Barcelona Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein. Daraufhin hat dieses Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof seine Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Stellt das Aufstellen von Fernsehgeräten, an die das über Satellit oder erdgebundene Systeme empfangene Fernsehsignal per Kabel weitergeleitet wird, in Hotelzimmern eine öffentliche Wiedergabe dar, auf die sich die in Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG verlangte Harmonisierung der nationalen Vorschriften zum Urheberrechtsschutz erstreckt?
- Steht es im Widerspruch zu dem in der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Schutz des Urheberrechts, wenn das Hotelzimmer als ein rein privater Bereich verstanden und eine Wiedergabe durch Fernsehgeräte, an die das zuvor vom Hotel empfangene Fernsehsignal weitergeleitet wird, nicht mehr als öffentlich angesehen wird?
- Kann die Wiedergabe, die mittels eines Fernsehgeräts in einem Hotelzimmer erfolgt, im Sinne des in der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Urheberrechtsschutzes bei öffentlicher Wiedergabe als öffentlich angesehen werden, weil einer aus aufeinanderfolgenden Gästen bestehenden Öffentlichkeit Zugang zu dem Werk gewährt wird?
21 Der EuGH hat wie aus den Leitsätzen ersichtlich geantwortet.
Entscheidungsgründe
EuGH, Urteil vom 07.12.2006, C-306/05