EuGH: Verwertungsrechte eines Filmwerks stehen kraft Gesetzes Hauptregisseur zu, C-277/10

Amtliche Leitsätze

1. Die Art. 1 und 2 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung einerseits sowie die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Verbindung mit den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums und Art. 2 der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte andererseits sind dahin auszulegen, dass die Verwertungsrechte an dem Filmwerk, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen (Vervielfältigungsrecht, Recht zur Ausstrahlung über Satellit und jedes andere Recht zur Wiedergabe im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung), kraft Gesetzes unmittelbar und originär dem Hauptregisseur zustehen. Folglich sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die die genannten Verwertungsrechte kraft Gesetzes ausschließlich dem Produzenten des betreffenden Werks zuweisen.

2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, eine Vermutung der Abtretung der Verwertungsrechte an dem Filmwerk, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen (Recht zur Ausstrahlung über Satellit, Vervielfältigungsrecht und jedes andere Recht zur Wiedergabe im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung), an den Produzenten des Filmwerks aufzustellen, vorausgesetzt, dass eine solche Vermutung nicht unwiderlegbar ist und damit die Möglichkeit für den Hauptregisseur des Filmwerks ausschlösse, eine anderslautende Vereinbarung zu treffen.

3. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass der Hauptregisseur in seiner Eigenschaft als Urheber des Filmwerks kraft Gesetzes unmittelbar und originär Berechtigter des in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 im Rahmen der sogenannten Privatkopieausnahme vorgesehenen Anspruchs auf gerechten Ausgleich sein muss.

4. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit lässt, eine Vermutung der Abtretung des dem Hauptregisseur des Filmwerks zustehenden Anspruchs auf gerechten Ausgleich an den Produzenten dieses Werks aufzustellen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Vermutung unwiderlegbar oder abbedingbar ist.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

23 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Luksan, ist der Drehbuchautor und Hauptregisseur eines Dokumentarfilms mit dem Titel „Fotos von der Front" über die deutsche Kriegsfotografie im Zweiten Weltkrieg. Es ist unstreitig, dass es sich bei diesem Dokumentarfilm, in dem die Zwiespältigkeit der Kriegsfotografie kritisch dargestellt wird, um ein Filmwerk handelt, das als solches wie ein Originalwerk geschützt ist.

24 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, Herr van der Let, stellt Filmwerke und sonstige audiovisuelle Werke gewerbsmäßig her.

25 Im März 2008 schlossen die Parteien eine „Regie- und Autorenvereinbarung" (Vertrag über die Produktion eines audiovisuellen Werkes), nach der Herr Luksan der Drehbuchautor und Hauptregisseur des fraglichen Films ist und Herr van der Let den Film produziert und auswertet. Aufgrund dieser Vereinbarung trat Herr Luksan Herrn van der Let alle seine Urheber- und/oder verwandten Schutzrechte an diesem Film ab. Von der Abtretung ausdrücklich ausgenommen waren jedoch bestimmte Verwertungsarten, nämlich die öffentliche Zugänglichmachung in digitalen Netzen sowie die Ausstrahlung über Closed‑circuit‑TV und Pay‑TV, d. h. die (verschlüsselte) Sendung an geschlossene Benutzerkreise gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts.

26 Darüber hinaus enthielt die Vereinbarung keine ausdrückliche Bestimmung über die gesetzlichen Vergütungsansprüche wie die Leerkassettenvergütung nach § 42b UrhG.

27 Der Ausgangsrechtsstreit liegt darin begründet, dass der Produzent, Herr van der Let, den fraglichen Film im Internet zugänglich machte und die Rechte dafür an Movieeurope.com vergab. Der Film konnte so von dieser Internetseite als Video‑on‑Demand abgerufen werden. Der Produzent stellte ferner den Trailer des Films im Internet auf YouTube zur Verfügung und trat die Pay‑TV‑Rechte an Scandinavia TV ab.

28 Vor diesem Hintergrund erhob der Regisseur, Herr Luksan, beim vorlegenden Gericht Klage gegen den Produzenten, Herrn van der Let. Er sieht in Anbetracht der ihm vertraglich vorbehaltenen Verwertungsarten (Recht der Sendung an geschlossene Benutzerkreise über Video‑on‑Demand und Pay‑TV) in der Verwertung des im Ausgangsverfahren streitigen Films durch den Produzenten eine Vertrags- und Urheberrechtsverletzung.

29 Herr van der Let tritt diesem Vorbringen damit entgegen, dass aufgrund der cessio legis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 UrhG sämtliche ausschließlichen Verwertungsrechte an dem fraglichen Film ihm als Filmhersteller zustünden und abweichende Vereinbarungen oder ein entsprechender Rechtevorbehalt unwirksam seien.

30 Außerdem ist Herr van der Let der Ansicht, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz, insbesondere die Leerkassettenvergütung, das Schicksal der Verwertungsrechte teilten. Folglich stünden ihm aufgrund der Vereinbarung, die ihm sämtliche Verwertungsrechte an dem Film zuweise, auch alle gesetzlichen Vergütungsansprüche zu. In der Tat habe er als Produzent nicht nur nach § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Vergütungsansprüche, sondern auch auf die nach derselben Bestimmung grundsätzlich dem Filmurheber (Herr Luksan als Regisseur) zustehende andere Hälfte dieser Ansprüche. Eine von dieser Gesetzesbestimmung abweichende Vereinbarung sei nämlich zulässig.

31 Herr Luksan ist anderer Auffassung und beantragt beim vorlegenden Gericht die Feststellung, dass ihm die gesetzlichen Vergütungsansprüche zur Hälfte zustehen.

32 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts verstehen Lehre und Rechtsprechung in Österreich § 38 Abs. 1 Satz 1 UrhG als originäre und unmittelbare Zuweisung der Verwertungsrechte allein an den Filmhersteller und nicht als cessio legis oder Vermutung einer Übertragung dieser Rechte. Bei dieser Auslegung von § 38 Abs. 1 UrhG seien Vereinbarungen, die von diesem Grundsatz der unmittelbaren und originären Zuweisung abwichen, nichtig.

33 Die gesetzlichen Vergütungsansprüche, insbesondere die Leerkassettenvergütung, stünden nach § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG je zur Hälfte dem Filmhersteller und dem Urheber des Films zu, wobei aber von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarungen ausdrücklich zugelassen seien, was auch in Bezug auf die dem Filmurheber zustehende Hälfte gelte.

34 Vor diesem Hintergrund scheint das vorlegende Gericht der Ansicht zu sein, dass § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UrhG in der bisher von Lehre und Rechtsprechung in Österreich vertretenen Auslegung dem Unionsrecht zuwiderlaufe. Bei unionsrechtskonformer Auslegung sei in § 38 Abs. 1 Satz 1 UrhG nämlich eine widerlegbare Vermutung der Rechtsübertragung zu sehen. Außerdem habe der Hauptregisseur einen unverzichtbaren Anspruch auf angemessene Vergütung. Was die gesetzlichen Vergütungsansprüche betreffe, so weise § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG diese Ansprüche zwar in angemessener Weise zur Hälfte dem Filmurheber zu, doch müsste diese Verteilungsregel als unabdingbar ausgestaltet sein.

35 Das vorlegende Gericht möchte geklärt wissen, ob die einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, die dem Hersteller unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen bestimmte Rechte einräumen, so anzuwenden sind, wie sie bisher von den österreichischen Gerichten ausgelegt wurden, oder ob sie im Einklang mit dem Unionsrecht gegenteilig ausgelegt werden müssen.

36 Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, insbesondere die Vorschriften der Art. 2 Abs. 2, 5 und 6 der Richtlinie 92/100, des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 93/83 und des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 93/98 in Verbindung mit den Art. 4 der Richtlinie 92/100, Art. 2 der Richtlinie 93/83 und der Art. 2 und 3 sowie Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin gehend auszulegen, dass die Verwertungsrechte der Vervielfältigung, der Sendung über Satellit und der sonstigen öffentlichen Wiedergabe im Weg des öffentlichen Zugänglichmachens jedenfalls dem Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks oder weiteren, vom Gesetzgeber der Mitgliedstaaten bestimmten Filmurhebern kraft Gesetzes unmittelbar (originär) zustehen und nicht – unmittelbar (originär) und ausschließlich – dem Filmhersteller; stehen Gesetze der Mitgliedstaaten, welche die Verwertungsrechte kraft Gesetzes unmittelbar (originär) und ausschließlich dem Filmhersteller zuweisen, mit dem Recht der Europäischen Union in Widerspruch?

2. Falls Frage 1 zu bejahen ist:

a) Bleibt es dem Gesetzgeber der Mitgliedstaaten nach dem Recht der Europäischen Union auch in Bezug auf andere Rechte als das Vermiet- und Verleihrecht vorbehalten, in Bezug auf die dem Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks oder weiteren, vom Gesetzgeber der Mitgliedstaaten bestimmten Filmurhebern zustehenden Verwertungsrechte im Sinne der ersten Frage eine gesetzliche Vermutung zugunsten einer Übertragung solcher Rechte auf den Filmhersteller vorzusehen und sind – bejahendenfalls – die in Art. 2 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 92/100 in Verbindung mit Art. 4 dieser Richtlinie enthaltenen Bedingungen einzuhalten?

b) Ist die originäre Rechtsinhaberschaft in Bezug auf den Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks oder weitere, vom Gesetzgeber der Mitgliedstaaten bestimmte Filmurheber auch auf die vom Gesetzgeber eines Mitgliedstaats gewährten Ansprüche auf angemessene Vergütung wie die sogenannte Leerkassettenvergütung nach § 42b UrhG bzw. auf Ansprüche auf einen gerechten Ausgleich im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 anzuwenden?

3. Falls Frage 2 b zu bejahen ist:

Bleibt es dem Gesetzgeber der Mitgliedstaaten nach dem Recht der Europäischen Union vorbehalten, in Bezug auf die dem Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks oder weiteren, vom Gesetzgeber der Mitgliedstaaten bestimmten Filmurhebern zustehenden Ansprüche im Sinne von Frage 2 b eine gesetzliche Vermutung zugunsten einer Übertragung solcher Vergütungsansprüche auf den Filmhersteller vorzusehen und sind – bejahendenfalls – die in Art. 2 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 92/100 in Verbindung mit Art. 4 dieser Richtlinie enthaltenen Bedingungen einzuhalten?

4. Falls Frage 3 zu bejahen ist:

Steht die Regelung eines Gesetzes eines Mitgliedstaats mit den vorstehend genannten Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in Einklang, wonach dem Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks oder weiteren, vom Gesetzgeber der Mitgliedstaaten bestimmten Filmurhebern zwar ein Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Vergütungsansprüche zuerkannt wird, dieser Anspruch aber abdingbar und deshalb nicht unverzichtbar ist?

Entscheidungsgründe

EuGH, Urteil vom 09.02.2012, C-277/10

 

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