1. Dem Synchronsprecher eines Darstellers in einem Filmwerk, der für die umfassende Einräumung von Nutzungsrechten an seiner Sprachleistung eine für sich genommen übliche und angemessene Pauschalvergütung erhalten hat, steht ein Nachvergütungsanspruch gemäß § 32a Abs.2, Abs.1 UrhG nicht zu, wenn sein Beitrag für das Gesamtwerk nur von untergeordneter Bedeutung ist.
2. Der Synchronisation eines Hauptdarstellers ist im Verhältnis zum gesamten Filmwerk nur untergeordnete Bedeutung beizumessen, wenn es sich um einen aufwändig unter Einsatz technischer Effekte, Kulissen und Kostümen gestalteten Film handelt, in dem weitere Haupt- und zahlreiche Nebendarsteller sowie Komparsen mitwirken und über längere Sequenzen hinweg der betreffende Hauptdarsteller nur mit wenigen sprachlichen Beiträgen in Erscheinung tritt.
Entscheidungsgründe
KG, Urteil vom 29.06.2011, 24 U 2/10