Der Anbieter von geschützten Fotos i.S.d. § 2 UrhG, der diese auf einem von ihm betriebenen Server speichert und zum herunterladen anbietet, haftet zumindest als Störer, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den von ihm angebotetenen Fotos um eigene oder fremde Inhalte i.S.d. §§ 7 f. TMG handelt.
Tatbestand
Der Kläger, ein Künstler, hat mit seiner verstorbenen Ehefrau verschiedene spektakuläre Verhüllungsaktionen an Gebäuden und Großprojekten in Landschaftsräumen , Industrieobjekten und an bekannten Bauwerken realisiert. Er nimmt die Beklagte, die eine Fotoagentur betreibt, wegen der Nutzung von Fotos seiner Projekte in Anspruch.
Die Beklagte bietet gewerblichen Nutzern kommerzielle Fotos an. Täglich gehen bei ihr durchschnittlich 3.000 Fotografien ein, von denen sie doppelte Bilder sowie solche von schlechter Aufnahmequalität aussortiert und die übrigen sodann in ihre Datenbank einstellt. Das Angebot von insgesamt ca. fünf Mio. Bildern setzt sich aus aktuellem Bildmaterial und Archivbeständen zusammen, das Nutzer auf der Webseite der Beklagten recherchieren, (jedenfalls als sog. Thumbnails) ansehen und herunterladen können. Die Beklagte macht ihre Nutzer, mit denen sie eigenständige Verträge schließt, darauf aufmerksam, dass nur das urheberrechtliche Nutzungsrecht des Fotografen übertragen wird, Rechte am abgebildeten Motiv aber ggf. gesondert einzuholen sind.
Der Kläger behauptet, dass er Miturheber der im Tenor genannten Werke und Alleinerbe seiner Frau sei. Unter den von der Beklagten angebotenen Fotos hätten sich auch solche befunden, die die im Tenor zu Ziffer 1 genannten Werke zeigen. Er macht Rechte aus § 97 Abs. 1 iVm. §§ 16, 17 und 19a UrhG geltend und verfolgt neben dem Unterlassungsanspruch und dem Anspruch auf Ersatz der Kosten der mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Juli 2010 ausgesprochenen Abmahnung im Wege der Stufenklage einen Schadensersatzanspruch; den bezüglich letzterem zunächst gestellten Auskunftsantrag zu 2. a) hat er mittlerweile für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
was erkannt ist, im Hinblick auf den Antrag zu 1 allerdings auch zu untersagen, derartige Fotos zu verbreiten und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Manager und alleinberechtigte Fotograf der Werke des Klägers, W... V..., sei ausschließlich berechtigt, diese zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hält sie den Unterlassungsantrag für zu unbestimmt und verweist darauf, dass die vorgenannten Nutzungen von den Schranken der §§ 50 und 51 UrhG, auf die auch sie als von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Bildagentur sich berufen könne, gedeckt seien. Sie müsste schließlich ihr Geschäft einstellen, wenn sie jedes einzelne Foto auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen würde; jedenfalls aber fehle es deshalb für den Auskunfts- und Schadensersatzanspruch am Verschulden.
Entscheidungsgründe
LG Berlin, 27.09.2011, 16 O 484/10, ZUM 2012, 64