Die Lizenzeinräumung in Ziff. 5 der Bedingungen des Vertrages zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei Amazon für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen ist nach §§ 305c Abs, 1, 307 BGB unwirksam. Durch diese gewährt der Vertragspartner der Firma Amzon "exclusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen der Darstellungen aller im Material auftretenden Personen, sowie das Recht zur Verwendung des Namens, der in Verbindung mit Material übergeben worden ist". Diese Klausel gilt als zu unbestimmt und ungewöhnlich, so dass der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen braucht und sie nicht Vertragsbestandteil wird.
Tatbestand
Die Parteien streiten um urheberrechtliche Unterlassungs- und Auskunftsansprüche.
Beide Parteien betreiben auf der Verkaufsplattform Amazon Händlershops. Sie stehen jedenfalls im Segment des Süßwasserfischehandels und hinsichtlich Tierfutterbedarfs im Wettbewerb.
Der Beklagte verwendete in seinem Amazon-Händlershop für einen Artikel das als Anlage zum Tenor wiedergegebene Produktbild mit der mittigen Aufschrift „Handelsname des Klägers". Diese Bild wurde dem Beklagten von Amazon zur Verfügung gestellt. Er musste sich an den Artikel anhängen, dessen EAN sein Artikel auch hat.
Der Kläger hatte dieses Bild bei Amazon eingestellt.
In den Teilnahmebedingungen Amazon Services Europe findet sich im Abschnitt A folgende Regelung (Anlage B1).
XIII. Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte
Die Teilnehmer übertragen Amazon ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeder anderen Produktinformation, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon an Amazon übermitteln (mit Ausnahme jedes Firmenzeichens, jeder Schutzmarke oder anderen ähnlichen Brandings),einschließlich des Rechts, diese Inhalte in Printmedien, online, auf CD-ROM etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken.Mit vom Kläger weiterhin mit seiner Anmeldung bei Amazon abgeschlossenen „Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei Amazon" (Anlage B2) hat der Kläger die nachfolgend wiedergegebenen Bedingungen akzeptiert:
3) Lizenzgewährung für Material. Hiermit gewähren Sie Amazon und seinen Verbundenen Unternehmen weltweit, nicht-exklusiv, gebührenfrei und unbefristet das Recht und die Lizenz, (a) Material ganz oder teilweise auf beliebige Art und auf beliebigen Medien zu reproduzieren, zu verteilen, zu übertragen, öffentlich bereitzustellen und öffentlich anzuzeigen, (b) Material ganz oder teilweise auf beliebige Art und auf beliebigen Medien zu ändern, anzupassen, zu übersetzen und abgeleitete Arbeiten aus diesem Material zu erstellen und (c) eine Unterlizenz der vorhergehenden Rechte ganz oder teilweise an einen Dritten zu übergeben, mit oder ohne Zahlung einer entsprechenden Gebühr.
5) Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. Hiermit gewähren Sie Amazon, seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen. Sie gewähren Amazon, seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern das Recht zur Verwendung des Namens, den Sie in Verbindung mit dem Material übergeben haben"Der Kläger hatte den Beklagten unter dem 22.07.2010 abmahnen lassen. Gegen die auf Antrag des Klägers (...) erlassene Beschlussverfügung des Landgerichts Bamberg ließ der Beklagte (...) Widerspruch einlegen. (...)
Der Kläger trägt vor, er sei Urheber des streitgegenständlichen Bildes, das er selbst aufgenommen und mit seinem Logo versehen habe.Dem Beklagten seien auch von Amazon keine Nutzungsrechte an Bild eingeräumt worden.
Der Kläger stützt sich auf § 72 UrhG.
Der Kläger beantragt
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen
im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Aquaristik- oder Terraristik-Produkten auf der Verkaufsplattform Amazon Produktbilder des Klägers, insbesondere das aus der Anlage K1 ersichtliche Produktbild des Klägers zur Illustrierung von Verkaufsartikeln in Artikelbeschreibungen darzustellen, ohne über entsprechende Nutzungsrechte zu verfügen.
(...)Der Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.Der Beklagte trägt vor (...)
Der Kläger habe seine Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Bild wirksam an das Internetkaufhaus Amazon übertragen. Amazon stelle die Bilder den angemeldeten Nutzern zur Verfügung. Daher könne er, der Beklagte, das Bild frei Nutzen. Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen durchdringen, wäre ein geregelter Verkauf über Amazon nicht mehr möglich, da diese Plattform von der übergreifenden Nutzung und Abtretung der Urheberrechte bezüglich Angebotsgestaltungen lebe.
(...)
Er hält den Antrag für zu weit. Ein Verbotsantrag dürfe nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen könne und in der Zwangsvollstreckung die Entscheidung darüber, was verboten sei, dem Vollstreckungsgericht überlassen werde. Die Bezugnahme auf „alle Produktbilder" sei zu weitgehend.
Die Berechtigung von Amazon, dem Beklagten das Bild zur Verfügung zu stellen, ergebe sich im Übrigen aus dem vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei Amazon, mit dem der Kläger Amazon die Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Bild eingeräumt habe.(...)
Der Kläger meint, die AGB von Amazon hinsichtlich der umfassenden Einräumung von Nutzungsrechten seien unwirksam.
Entscheidungsgründe