OLG Karlsruhe: Abstrakte Erreichbarkeit einer URL genügt für einen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung, 6 U 58/11

1. Bei Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung, betreffend eines Lichtbildes ohne Lizenz im Internet, ist der Erklärende verpflichtet durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dieses nicht weiter über die Webside oder die URL öffentlich zugänglich ist.

2. Bereits die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der URL genügt für eine öffentliche Zugänglichmachung. Dazu gehört auch die Möglichkeit, dass Dritte auch ohne Eingabe der konkreten URL das streitgegenständliche Lichtbild auffinden können.

3. Der Erklärende muss sicherstellen, dass weder die auf den Rechnern Dritter gespeicherten URLs Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen, noch dass durch den Einsatz von Suchmaschinen das streitgegenständliche Bild aufgefunden werden kann.

Tatbestand

1 Die Kl. nimmt die Bekl. aus abgetretenem Recht wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungsvertrag auf Zahlung von Vertragsstrafe in Anspruch. Die Bekl. betreibt ein Internetportal, srelltt E-Mail Konten bereit und betreibt eine Shopping- und Internetplattform. Auf der Website erschien im November 2009 i.R.e. Artikels ein Lichtbild, das die Zedentin E. abbildet und vom Zedenten M. geschaffen worden war. Die Zedentin K. war als Visagistin beteiligt. Ein Recht zur Nutzung des Lichtbildwerkes stand der Bekl. nicht zu. Daraufhin ließen die Zedenten die Bekl. wegen der unberechtigten Lichtbildnutzung am 8.12.2009 abmahnen. Am 22.12.2009 gab die Bekl. die Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, "es zukünftig bei Meidung einer für den Fall der Zuwiederhandlung von den Unterlassungsgläubigern nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen AG bzw. LG auf Amgemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild ohne Lizenz der Unterlassungsgläubiger im Internet zu nutzen." ...Diese Unterlassungserklärung wurde von den Zedenten angenommen.

2 Am 12.1.2010 konnte das Lichtbild, wegen dessen die Unterlassungserklärung abgegeben worden war, nach wie vor angezeigt und heruntergeladen werden. Vor diesem Hintergrund forderten die Zedenten mit Schreiben v. 14.1.2010 die Bekl. zur Zahlung einer Vertragsstrafe von jeweils € 2.500,- an jeden von ihnen, insgesamt also € 7.500,- auf. 

Entscheidungsgründe

[...]

OLG Karlsruhe, 12.9.2012, 6 U 58/11, MMR 2013, 122

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