OLG Koblenz: Ex-Partner muss erotische Aufnahmen löschen, 3 U 1288/33

Während einer Beziehung angefertigte erotische Aufnahmen müssen trotz beiderseitigem Einverständnis bei der Anfertigung gelöscht werden, wenn einer der einstigen Partner dies verlangt. Die Einwilligung zur Beziehungszeit ist auf die Dauer der Beziehung begrenzt.

Ein Anspruch auf das Löschen von Alltags- und Urlaubsfotos besteht hingegen nicht.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Löschung von sie zeigenden Lichtbildern und Filmaufnahmen in Anspruch, die sich auf elektronischen Vervielfältigungsstücken des Beklagten befinden.

Die Parteien hatten in der Vergangenheit eine Beziehung. Der Beklagte, der von Beruf Fotograf ist, erstellte während dieser Zeit zahlreiche Bild­aufnahmen von der Klägerin, auf denen diese unbekleidet und teilweise bekleidet sowie vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten zu sehen ist. Teilweise hat die Klägerin intime Fotos selbst erstellt und dem Beklagten in digitalisierter Form überlassen. Zudem besitzt der Beklagte Lichtbilder von der Klägerin, die sie bei alltägli­chen Handlungen ohne intimen Bezug zeigen.

Nach Beendigung der Beziehung leitete der Beklagte verschiedene ihm zuvor von der Klägerin übersandte E-Mails an die Fir­menadresse des Zeugen ...[A], dem Ehemann der Klägerin, weiter. Dadurch erhielten Mitarbeiter die Möglichkeit, Einsicht in die E-Mails zu nehmen. Eine von dem Zeugen ...[A] eingerichtete technische Blockade der E-Mail-Adresse des Beklagten umging dieser, indem er von einer neuen, zuvor unbekannten Adresse weitere E-Mails an den Zeugen ...[A] sendete und dabei auch aus von der Klägerin an ihn gerichteten intimen E-Mails zitierte. Auf Antrag des Zeugen ...[A] erließ das Amtsgericht Frankfurt am 07.06.2013 eine einstweilige Verfügung, wonach es dem Beklagten untersagt wurde, an den Zeugen E-Mails zu senden (Anlage K 12, GA 135).

Die Klägerin hat den Beklagten zunächst u. a. auch in Anspruch genommen, es zu unterlassen, sie, die Klägerin zeigende Lichtbilder und/oder Filmaufnahmen ohne ihre Einwilligung Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, von ihr erhaltene E-Mails und/oder Textnachrichten über Skype und/oder SMS ohne ihre Einwilligung Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, sowie E-Mails und/oder SMS und/oder sonstige elektronische Nachrichten an sie, die Klägerin zu senden.

Entscheidungsgründe

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