1. Die literarische Figur „Pippi Langstrumpf" genießt urheberrechtlichen Schutz. Ein Sprachwerk gemäß § 2 Nr. 1 UrhG kann nicht nur hinsichtlich des Textes selbst Schutz genießen; geschützt ist vielmehr auch der Werkinhalt, einschließlich besonders gestalteter Figuren.
2. Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werks ein selbstständiges neues Werk im Sinne des § 24 UrhG geschaffen worden ist, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält.
3. Das Werbebild zeigt ein Mädchen, dass sich als "Pippi Langestrumpf" verkleidet hat. In dieser Übertragung der literarischen Figur in die bildliche Darstellung eines „normalen", eher brav wirkenden Mädchens liegt zwar eine Bearbeitung, deren eigenschöpferische Züge treten jedoch ganz hinter die Züge der literarischen Figur zurück.
Tatbestand
1 Die Antragstellerin vertreibt unter den Bezeichnungen „Pippi" und „Pippi Langstrumpf" neben Merchandisingartikeln verschiedener Art unter anderem auch Karnevalskostüme. Die Antragsgegnerin ist die Einkaufs- und zentrale Servicegesellschaft eines Einzelhandelsdiscounters. Sie bezog von der Streithelferin eine Karnevalsperücke, die sie mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Lichtbild bewarb. Die Antragstellerin stützt auf ihr zustehende Urheberrechte den Antrag, der Antragsgegnerin die Werbung mit diesem Lichtbild zu untersagen.
2 Das Landgericht hat auf den Widerspruch der Antragsgegnerin die zunächst antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den Verfügungsantrag zurückgewiesen. Mit der Berufung begehrt die Antragstellerin den erneuten Erlass der einstweiligen Verfügung; die Antragsgegnerin und ihre Streithelferin verteidigen das angefochtene Urteil.
3 Im Übrigen wird von der Darstellung des Sachverhalts gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
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Urteil OLG Köln vom 14.10.2011, 6 U 128/11