1. Der Gesetzgeber hat durch den Hinweis auf die Eröffnung der Möglichkeit der Nutzung moderner Kommunikationsformen und die Regelung eines Vergütungsanspruchs in § 52a Abs. 4 Satz 1 UrhG deutlich gemacht, dass ein ausreichend bedeutsames Interesse der Allgemeinheit die Einschränkung des ausschließlichen Nutzungsrechts des Urhebers/Verwerters rechtfertigt.
2. Das Spannungsverhältnis zwischen dem eigentumsrechtlich geschützten Urheberrecht und dem Recht auf Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre, ist im Sinne einer praktischen Konkordanz zu lösen.
3. Für die Bestimmung des kleinen Teils ist eine am Einzelfall orientierte Sichtweise erforderlich, weil der kleine Teil nicht nur zahlenmäßig bestimmt werden kann, sondern im Hinblick auf das konkrete Werk auch eine inhaltliche und wertende Aussage erforderlich ist, ob die Verletzung der berechtigten und von Art 14 GG geschützten Urheberinteressen hinter den Zwecken des § 52a UrhG zurücktreten muss.
4. Die Drei-Stufen-Prüfung kann systematisch im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 52a UrhG erfolgen (also dort richtlinienkonform implementiert werden).
5. Das Zugänglichmachen beeinträchtigt die normale Verwertung des Werks durch den Inhaber (Stufe 2), denn es sind lediglich die eingestellten Personen Pflichtlektüre, weshalb ein Erwerb des Buches für die Studenten nicht mehr erforderlich ist und die Primärverwertungsrechte des Inhabers unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
6. Die Gebotenheit kann im Rahmen der notwendigen Abwägung des Einzelfalls (Interesse an der Zugänglichmachung contra Interessen des Rechteinhabers) anders beurteilt werden, wenn ein angemessenes Lizenzangebot vorhanden ist, ohne dass hierbei eine Vergütungsregelung mit einer Verwertungsgesellschaft getroffen worden sein muss, zumal es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zurverfügungstellung von Teilen eines Buches auf einer sogenannten elektronischen Lernplattform.
2 1. Die Klägerin verlegt als Inhaberin aller Nutzungsrechte das Buch "M d P" (K 5, im folgenden Meilensteine), das Informationen über die Wegbereiter der Psychologie, deren Wirkung und Werk geben will und deshalb auch studienbegleitend im Psychologiestudium eingesetzt wird. Die vorgelegte Ausgabe 2007 der M enthält inklusive Literaturverzeichnis (17 Seiten plus eine Leerseite), Namensregister (7 Seiten plus eine Leerseite), Sachregister (13 Seiten) insgesamt 515 arabisch bezifferte Seiten und 18 römisch bezifferte Seiten, die sich aus Titel, bibliographischen Angaben (je eine Seite), Inhaltsverzeichnis (3 Seiten plus eine Leerseite), Vorwort (4 Seiten), Einleitung (6 Seiten) und zwei weiteren Anfangsseiten (Logo, Kröners Taschenbuchausgabe Band 334) zusammensetzen.3 Die Beklagte hat als staatliche Fernuniversität in einer elektronischen Lernplattform namens M, die über einen Benutzernamen und ein Passwort den jeweils angemeldeten Studenten zugänglich ist (B 10, B 11), im Wintersemester 2008/2009 und Sommersemester 2009 über 4.000 Studenten des Bachelor-Studiengangs Psychologie 91 Seiten aus dem ausweislich der Studienbriefe insoweit als Pflichtlektüre vorgeschlagenen Buch als PDF-Datei zum Download bereitgestellt. Nach einer Abmahnung durch die Klägerin vom 22.07.2009 (K 12, Antwort K 15) wurde die Nutzung durch die Beklagte auf das Programm FlashPlayer umgestellt, weshalb nun ein Abspeichern und Weiterverbreiten des Auszuges verhindert wird (K 13, K 15). Ein Ausdruck ist weiter möglich.
4 Zwischen den Parteien besteht Streit, ob das Einscannen, die Anfertigung der PDF´s und das Einlesen in die Datenbank eine unzulässige Vervielfältigung und Zugänglichmachung nach §§ 16, 17, 19a, 97, 101 UrhG darstellt, die Handlungen nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG gerechtfertigt sind (thematisiert werden ein Verstoß der Vorschrift gegen die Art. 14, 3 GG, der zulässige Umfang der Veröffentlichung nur eines kleinen Werkteils, ein fehlender inhaltlicher und zeitlicher Bezug zum Unterricht, das Vorliegen eines abgegrenzten Kreises von Unterrichtsteilnehmern, die Gebotenheit der Zugänglichmachung zum jeweiligen Zweck) und ob im Wintersemester 2009/2010, Sommersemester 2010 nur noch 68 Seiten im Zugriff waren (B 2).
5 2. Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht teilweise stattgeben. Die Möglichkeit des Herunterladens mit Speichermöglichkeit wurde auf 3 Seiten, der elektronische Abruf ohne Speicherung auf 48 Seiten beschränkt (10% des Werkes).
6 a. Das Zugänglichmachen mit der Möglichkeit des Herunterladens und Speicherns von mehr als drei Seiten des Buches sei zu unterlassen. Das Einscannen und Einpflegen der PDF-Dateien mit der Einräumung eines Zugangs verstoße gegen §§ 19a, 15 Abs. 3 UrhG und sei widerrechtlich erfolgt, da die Beklagte unabhängig von der Seitenzahl verpflichtet gewesen sei, ein Dateiformat zu wählen, das beim Abruf die Speicherung auf den Computern der Studenten verhindert (Blatt 171 – 173 = LGU Seiten 13 - 15).
7 b. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch für die Ermöglichung eines bloßen elektronischen Abrufs von mehr als 48 Seiten, bis zu 10% dürften zur Verfügung gestellt werden.
8 Wegen der erforderlichen richtlinienkonformen Auslegung sei der Drei-Stufen-Test zu berücksichtigen. Der Zweck der Zugänglichmachung der Werkteile zur Veranschaulichung im Unterricht liege vor, da die Veröffentlichung für die Darstellung des Unterrichtsstoffs hilfreich sei. Der durch Benutzername und Passwort kontrollierte Zugriff begründe einen abgegrenzten Kreis von Teilnehmern. Die Zugänglichmachung von bis zu 10% der Textseiten stelle noch einen kleinen Teil im Sinne des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Eine noch weitergehende Begrenzung – etwa im Sinne des Hauptantrags auf drei Seiten – werde dem Regelungszweck des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht gerecht. Die Zugänglichmachung von bis zu 10% sei geboten, da die Veröffentlichung gerade im Rahmen des Fernstudiums zur Vorbereitung auf Unterricht oder Klausuren erforderlich sei, die Primärmarktinteressen der Klägerin nicht unangemessen beeinträchtigt seien, da die Studienbriefe auf nicht veröffentlichte Personen aus dem Buch verwiesen und durch die Studienbriefe deutlich werde, dass die zur Veranschaulichung veröffentlichten Passagen die Lektüre des Buches nicht ersetzen könnten. Das außergerichtlich unterbreitete Lizenzangebot der Klägerin (K 17, Blatt 41) könne die Gebotenheit aus Rechtsgründen nicht beseitigen; andernfalls könnten gegebenenfalls die Bedingungen einseitig durch den Rechtsinhaber festgelegt werden. Ein Verstoß gegen Art. 14, 3 GG liege nicht vor.
9 c. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, den Ausdruck der Werkteile zu verhindern.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Feststellungen des Landgerichts wird auf das Urteil vom 27.09.2011 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Blatt 159 – 183).
11 3. Die Berufung der Beklagten will eine vollumfängliche Abweisung der Klage erreichen, da ihr Handeln nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG legitimiert sei.
12 a. Das Landgericht habe zwar zutreffend die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG bejaht, aber rechtsfehlerhaft die Obergrenze für einen kleinen Teil eines Sprachwerks bei 10% der Textseiten festgelegt.
13 Soweit für die Berechnungsgrundlage nur auf die Textseiten abgestellt worden sei, sei dies unzutreffend, denn die Nützlichkeit sei kein Tatbestandsmerkmal und zu subjektiv, weil diese je nach Vorkenntnissen und Lektüreziel unterschiedlich sei. Das Kriterium sei inhaltlich nicht nachvollziehbar, da auch Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis und Literaturregister für den Studenten unverzichtbar seien. Zudem entstehe damit eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit für den Privilegierten, welche Werkteile denn nun zu berücksichtigen sind.
14 Die Begrenzung des Entnahmeumfangs auf 10% könne nicht nur allgemein mit den Interessen des Urhebers begründet werden. Es sei vielmehr eine Verwendung von bis zu 20% zulässig. Es sei im Einzelfall eine Abwägung anhand eines objektiven Maßstabs vorzunehmen. Die Beklagte habe neun beziehungsweise vierzehn von 72 Einzelkapiteln herausgegriffen, in den Studienbriefen weitere Verweise einbezogen und dringend die Lektüre des Gesamtwerks empfohlen und dieses hinsichtlich der zugänglich gemachten Teile als Pflichtlektüre bezeichnet, weshalb das Tatbestandsmerkmal eines "kleinen Teils" zu bejahen sei. Im Termin vor dem Senat hat die Beklagte auf Nachfrage klargestellt, dass als Pflichtlektüre nur die in M eingestellten neun Kapitel (griechische Philosophen Sokrates, Platon, Aristoteles, Hume, Dilthey, Herbart, Pawlow, James, Wygotski) gelten und nur dieser Teil Prüfungsgegenstand war und ist. Auf weitere Nachfrage, woraus sich dann die Gebotenheit ergebe, wurde ausgeführt, dass diese Frage nicht in der Prüfungskompetenz des Senates liege, sondern insoweit der jeweilige Dozent im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit seine Auswahl treffe. Der Zweck werde ausschließlich vom Lehrenden definiert.
15 b. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Anwendungsbereich von § 52a Abs. 3 und Abs. 1 UrhG auf bestimmte Dateiformate beschränkt und die Zugänglichmachung von PDF-Formaten untersagt. Dem Wortlaut der Norm sei eine entsprechende Beschränkung nicht zu entnehmen, denn legitimiert seien die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen, dazu gehöre auch die Bereitstellung im PDF-Format. Auch der Gesetzesbegründung sei nicht zu entnehmen, dass lediglich eine der analogen Nutzung vergleichbare Verwendungsmöglichkeit digitaler Formate geschaffen werden sollte. Der Sinn und Zweck der Regelung erfordere eine Anwendung auf speicherbare Formate, denn es gehe um Wahrung der Interessen von Wissenschaft und Unterricht im universitären Bereich und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Hochschulen im internationalen Bereich, weshalb die Privilegierten nicht auf ein überholtes Nutzungsniveau verwiesen werden dürften. Der Gesetzeszweck impliziere die Ortsunabhängigkeit der Nutzung und die Möglichkeit, frei mit dem Material zu arbeiten, dieses gegebenenfalls auch digital zu markieren, zu unterstreichen und mit Anmerkungen zu versehen.
16 4. Die Berufung der Klägerin will weiterhin eine Verurteilung im Rahmen des erstinstanzlich gestellten Hauptantrages erreichen (keine Zugänglichmachung von mehr als drei Seiten des Werkteils). Das Landgericht habe bei der Auslegung von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG europarechtliche und verfassungsrechtliche Vorgaben nicht ausreichend berücksichtigt.
17 a. Da sich das Werk vorrangig an Studierende richte, stelle das Zugänglichmachen keinen Sonderfall bei der Anwendung des europarechtlich vorgegebenen Drei-Stufen-Tests dar. Zudem stelle die Zugänglichmachung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Primärverwertungsrecht dar, wenn die Beklagte (und andere Universitäten) die wesentlichen Teile des Werkes bequem und kostenfrei im Intranet zugänglich machen würden. Die vom Landgericht getroffene Feststellung einer nur geringfügigen Belastung sei weder vom Tatbestand noch von einem Beweis getragen. Die Einführung des § 52a UrhG habe hier zu erheblichen Umsatzeinbußen von 15 – 20% geführt (Blatt 267). Auch die dritte Stufe werde nicht erreicht, denn die Interessen der Rechteinhaber seien unangemessen und übergebührlich verletzt. Schon nach der Informationsrichtlinie (Art. 5 Abs. 3; Erwägungsgründe Ziffern 38, 40) sei in besonderer Weise eine restriktive Auslegung geboten, weshalb Praktikabilitätserwägungen keine Rolle spielen dürften und ein erheblich geringerer Umfang als im Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zu fordern sei (Blatt 267).
18 b. Die Auslegung des Landgerichts verstoße gegen Art. 14 GG, denn die Tatbestandsmerkmale würden im Ergebnis zu extensiv ausgelegt und begründeten einen Vorrang der Interessen der Allgemeinheit und von Unterricht und Forschung. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, denn für eine Ungleichbehandlung zwischen Schulbüchern und Hochschullehrbüchern bestehe kein rechtfertigender Grund. Das Argument des Landgerichts sei insoweit nicht tragfähig, da auch bei den Schulbüchern eine freie Wahlmöglichkeit bestehe (Blatt 269).
19 c. Das Landgericht habe das Tatbestandsmerkmal der "Veranschaulichung im Unterricht" zu weit ausgelegt. Gestattet sei nicht die Vervielfältigung beliebiger begleitender Lektüre, erforderlich sei die Nutzung konkret für Zwecke des Unterrichts, ein konkreter Unterrichtsbezug. Dies ergebe sich auch aus dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Schaffung eines modernen digitalen Klassenraums, in dem ein Aufsatz auch am Bildschirm zugänglich gemacht werden darf.
20 Die Auslegung des Landgerichts bewirke, dass faktisch keine inhaltlichen Anforderungen mehr an den Unterrichtsbezug bestehen, weil demnach alle (Zusatz-, Begleit-) Materialien privilegiert wären, die auch nur ansatzweise einen Bezug zum Stoff haben. Die Privilegierung setze eine Behandlung des Werkes im Unterricht voraus.
21 Die Stellung der Beklagten als Fernuniversität dürfe nicht zu einer weiteren Auslegung des § 52a UrhG führen. Da diese keinen vortragenden Unterricht halte, sondern lediglich Studienbriefe versende, diene die Nutzung des Werks der Klägerin schon per se nicht der Veranschaulichung im Unterricht. Die Lehren der in Bezug genommenen Personen würden nicht dargestellt, eine inhaltliche Auseinandersetzung finde nicht statt, die Studienbriefe enthielten nur eine Sammlung von Verweisen auf Sekundärliteratur. Das im Intranet eingestellte Werk der Klägerin ersetze insoweit praktisch den Unterricht.
22 d. Die Tatbestandsvoraussetzung des abgegrenzten Kreises von Unterrichtsteilnehmern sei fehlerhaft ausgelegt worden, denn die Beklagte könne nicht gewährleisten oder kontrollieren, ob immer dieselben Studierenden teilnehmen, beziehungsweise überhaupt an der Lerneinheit teilnehmen. Jedenfalls der Kreis von 4.000 Studierenden sei nicht mehr vom Gesetzeszweck gedeckt.
23 Das Landgericht habe Art. 21 AEUV fehlerhaft angewandt, denn Urheberrechte seien nach Art. 345 AEUV nationale und territoriale Rechte, weshalb der Teilnehmerkreis nicht über die Grenze Deutschlands hinausreichen dürfe.
24 e. Der vom Landgericht zugelassene Entnahmeumfang überschreite den kleinen Teil im Sinne des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Der notwendige Vergleich mit §§ 53 Abs. 3, 46 Abs. 1 UrhG ("Teil eines Werkes") gestatte schon wegen des engeren Wortlauts von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ("kleinen Teilen eines Werkes") nur einen Entnahmeumfang deutlich unter der Obergrenze des § 46 UrhG.
25 Der Entnahmeumfang könne jedenfalls nicht prozentual bestimmt werden, denn dies sei kein sachgerechtes Kriterium und führe zu willkürlichen Ergebnissen. Besonders bei umfangreichen Werken könnten gegebenenfalls ganze Bücher übernommen werden. Zudem könnten durch systematische Übernahmen aus sich ergänzenden Werken das gesamte Lehrmaterial kostenlos zur Verfügung gestellt werden und die durch § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zugelassene Nutzung sprengen. Die Ansicht des Landgerichts berücksichtige nicht ausreichend, dass die einzelnen Beiträge im Werk der Klägerin jeweils abgeschlossen seien, bezüglich einzelner Personen seien hier jeweils 100% zugänglich gemacht worden.
26 Das Landgericht habe die notwendige teleologische unterrichtsbezogene Betrachtungsweise nicht angestellt. Es gehe nur darum, die Verteilung von im Unterricht verwandtem Material zu erleichtern, nicht aber um eine Kostenreduzierung für die Studierenden.
27 f. Das Landgericht habe den Begriff der Gebotenheit fehlerhaft bejaht, denn durch die Zugänglichmachung von 10% werde der Gesetzeszweck überdehnt, die Primärmarktinteressen seien nicht ausreichend gewichtet worden und es sei nicht gesehen worden, dass das angemessene Lizenzangebot der Klägerin zum Wegfall der Gebotenheit führt, weil ansonsten im Rahmen der kostenfreien Nutzung die (Wissenschafts-) Verlage umgangen und ignoriert werden könnten.
28 g. Das landgerichtliche Urteil differenziere zu Unrecht zwischen einer verbotenen digitalen Vervielfältigung und einer erlaubten körperlichen Vervielfältigung. § 52a Abs. 3 UrhG erlaube lediglich Annex-Vervielfältigungen zur öffentlichen Zugänglichmachung, die elektronische Vervielfältigung auf dem Hochschulserver, jedoch keine weitergehenden Vervielfältigungshandlungen. Die Beklagte habe aber trotz anderer technischer Möglichkeiten mit den PDF-Daten und der Ausdruckmöglichkeit bewusst eine unzulässige Möglichkeit der Anschlussnutzung geschaffen.
29 5. Die Parteien beantragen im Berufungsverfahren wie folgt:
30 Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 01.11.2011, Blatt 247):
31 Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2011 (17 O 671/10) wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
32 Die Klägerin beantragt (Schriftsatz vom 12.12.2011, Blatt 261):
33 Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
34 Die Klägerin beantragt (Schriftsatz vom 12.12.2011, Blatt 260 – 261):
35 Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2011 (17 O 671/10) wird abgeändert:
36 Ziffer 1:
37 Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Rektor, zu unterlassen,
38 Teile des Werkes "M d P", ISBN 978.3-520-33401-5, ohne Zustimmung der Klägerin elektronisch zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und/oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, indem sie
39 a) ihren Studierenden ermöglicht, die Werkteile als elektronische Datei herunterzuladen und auf Datenträgern zu speichern, und/oder
40 b) ihren Studierenden den Abruf der Werkteile in elektronischer Form ohne die Möglichkeit der Speicherung ermöglicht, und/oder
41 c) ihren Studierenden ermöglicht, die nach a) oder b) zur Verfügung gestellten Werkteile ganz oder teilweise auszudrucken.
42 sofern der Umfang des Werkteils insgesamt mehr als drei Seiten umfasst.
43 Ziffer 4:
44 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.580,00 EUR nebst 5% Zinsen seit Klageerhebung zu bezahlen (erstinstanzlich sind 1.185,00 EUR ausgeurteilt, verlangt werden also weitere 395,00 EUR).
45 Die Klägerin hat außerdem klargestellt, dass auch die erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge (vergleiche Blatt 167 – 168, = LGU Seite 9 – 10) weiter verfolgt werden sollen.
46 Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 24.01.2012, Blatt 291):
47 Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
48 6. Die Berufungserwiderung der Klägerin ergibt sich zunächst aus ihrem eigenen Berufungsvortrag, insbesondere den Punkten 4. e. – g. Die Klägerin hat weiter darauf hingewiesen, die Einordnung als Pflichtlektüre lasse sich aus den Studienbriefen nicht entnehmen, denn es sei jeweils eine Beschränkung auf die im Brief benannten Personen beziehungsweise M erfolgt (B 6 – B 9, K 37a, b). Eine Förderung des Primärmarktinteresses ergebe sich daraus gerade nicht.
49 7. Die Berufungserwiderung der Beklagten ist der Auffassung, der Vortrag der Klägerin sei unschlüssig, soweit er sich auf den Umfang der legitimierten Vervielfältigung bezieht, eine vollständige Verurteilung zur Unterlassung sei insoweit nicht möglich.
50 a. Dem Drei-Stufen-Test habe der Gesetzgeber bereits in der Ausgestaltung der Schrankenregelung Rechnung getragen, weshalb eine von den Merkmalen der Schranke unabhängige und losgelöste Prüfung der Kriterien nicht erforderlich sei.
51 Selbst wenn man eine gesonderte Prüfung vornehmen wollte, halte die Anwendung von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG dem Drei-Stufen-Test stand.
52 Die Regelung finde nur in Sonderfällen Anwendung, da nicht jede Art der Nutzung des Werkes betroffen sei, sondern nur die Verwertung in bestimmten Bildungseinrichtungen zu Gunsten eines bestimmten Personenkreises, zu einem bestimmten Zweck und in einem begrenzten Umfang. Die Konzeption für Studierende des Faches Psychologie führe nicht zu einer anderen Bewertung, da der Erwerb des Werkes durch diese Zielgruppe nicht gänzlich, flächendeckend oder auch nur überwiegend obsolet gemacht werde.
53 Auch die normale Verwertung des Werkes werde nicht beeinträchtigt. Für die Erlangung des prüfungsrelevanten Wissens sei eine Kenntnis weiterer Teile des Lehrbuches erforderlich, der von der Beklagten zur Verfügung gestellte Teil genüge insoweit nicht zur Wissensvermittlung. Die Unschädlichkeit der Nutzung für den Primärmarkt ergebe sich daraus, dass das Werk teilweise als Pflichtlektüre vorgegeben sei (Seite 95 des Studienbriefes Wintersemester 2008/2009). Im Termin vor dem Senat hat die Beklagte klargestellt, dass Pflichtlektüre lediglich die in M eingestellten Personen sind.
54 Die Interessen der Klägerin seien nicht ungebührlich verletzt. Insoweit sei eine Abwägung zwischen den Amortisationsinteressen des Rechtsinhabers und den Interessen der Studierenden am freien Zugang zu und freien Umgang mit dem Werk sowie den Unterrichtsgestaltungsinteressen vorzunehmen. Ohne die Öffnung wäre der Zugriff auf Werkteile praktisch unmöglich, da die Universität die Werkexemplare nicht im notwendigen Umfang bereithalten könne.
55 b. Das Urteil habe die Vorgaben des Verfassungsrechts beachtet. Die Ungleichbehandlung zu Schulbüchern sei gerechtfertigt, denn der Verwertungsbereich akademischer Lehrbücher reiche über denjenigen von Schulbüchern weit hinaus. Zwar sei die Eigentumsfreiheit des Rechtsinhabers beeinträchtigt, diese Beeinträchtigung sei aber angesichts seiner Geringfügigkeit, des bestehenden Vergütungsanspruchs nicht unangemessen. Die Beeinträchtigung von Art. 14 GG erfordere nicht per se eine enge Auslegung der Schrankenbestimmungen, denn der Bundesgerichtshof habe in den letzten Jahren in der Sache immer wieder Abweichungen vom Grundsatz einer engen Schrankenauslegung vorgenommen, indem er zum Beispiel auf die notwendige Abwägung der Interessen ihrem Gewicht nach, dem Informations- und Nutzungsinteresse der Allgemeinheit hingewiesen habe, weshalb auch das Informationsinteresse der Studierenden berücksichtigt werden könne. Insoweit sei insbesondere auf die kompensierende Vergütungspflicht hinzuweisen.
56 c. Die Werkteile seien zur Veranschaulichung im Unterricht verwandt worden. Hierbei dürfe nicht die Gestaltung als Fernunterricht zu einer anderen Bewertung führen, da die Werknutzung für alle Hochschulen privilegiert sei. Der Fernunterricht in Gestalt des Studienbriefes behandle die Lehren ausgewählter Personen, deren Werk für die Entwicklung der Psychologie von Bedeutung war. Das Werk der Klägerin habe insoweit eine unterstützende Funktion, da es die maßgebenden Persönlichkeiten in einen historischen Kontext und eine Biografie stelle. Es handle sich nicht nur um Zusatzmaterialien, Werk und Unterricht seien vielmehr eng verzahnt. Das Buch ermögliche eine Einordnung der im Studienbrief behandelten Aspekte in das gesamte Wirken der angesprochenen Personen.
57 Das Normverständnis der Klägerin führe dazu, dass nur Werke erfasst würden, die selbst unmittelbar mit ihrem Inhalt und Wortlaut Gegenstand des Unterrichts sind. Für ein fundiertes Lernergebnis seien jedoch auch Materialien erforderlich, die ohne Behandlung im Unterricht Lernstoff darstellen, damit dieser verständlich werde. Diese Auslegung ergebe sich auch aus der von der Klägerin zitierten Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz.
58 d. Die betroffenen Werkteile würden nur einem abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zugänglich gemacht. Durch ein mehrstufiges Sicherheitskonzept werde dafür gesorgt, dass nur eingeschriebene Studenten des Faches Psychologie und nur angemeldete Studenten Zugang zu den Materialien erhalten. Der Kreis der Unterrichtsteilnehmer verliere seine Begrenztheit auch nicht dadurch, dass außerhalb Deutschlands lebende Studierende Zugriff nehmen könnten. Da die Verwertungsrechte eine Nutzung außerhalb der Grenzen nicht berührten, könne ein Verbot grenzüberschreitenden Zugänglichmachens auch nicht aus § 19a UrhG abgeleitet werden.
59 e. Der Umfang der zulässigen Entnahme sei prozentual unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Buchseiten zu bestimmen. 17 % würden noch einen kleinen Teil des Werkes darstellen. Der Vergleich der Klägerin mit § 46 UrhG sei nicht zielführend, denn die dortige Formulierung sei vollkommen neutral, aus der Verwendung des Begriffs "Teile eines Werkes" könne nicht gefolgert werden, dass es um größere oder kleinere Teile geht. Auch der Vergleich zu Werken mit geringem Umfang überzeuge nicht. Auch die unterrichtsbezogene Auslegung führe nicht zur Bestimmung einer absoluten Entnahmegrenze, da bei einem umfangreicheren Werk häufig auch die Verwendung eines längeren Abschnitts erforderlich sei und der Unterrichtsbezug nicht ergebe, dass der jeweilige Stoff in einer Einheit behandelt werden muss. Die prozentuale Bestimmung entspreche herrschender Meinung.
60 f. Die Verwendung des Werkes sei auch geboten gewesen. Eine Beeinträchtigung des Primärmarktes bleibe weiterhin bestritten. Angesichts der Vorgabe als Pflichtlektüre und der Verweisung auf zahlreiche Werkpassagen, die nicht zugänglich gemacht wurden, sei für eine fundierte Prüfungsvorbereitung weiterhin der Erwerb des Lehrbuchs erforderlich. Die Gebotenheit ergebe sich aus der unmittelbaren Unterrichtsrelevanz der betroffenen Werkteile, wofür eine systematische Durcharbeitung der Abschnitte des in Bezug genommenen klägerischen Werkes benötigt werde.
61 Die Gebotenheit entfalle nicht durch das Lizenzangebot der Klägerin, denn dem Privilegierten würde eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit aufgebürdet, wenn er zur Klärung der Angemessenheit und damit zum Umfang der Nutzungserlaubnis die Entscheidung eines Gerichts abwarten müsste.
62 g. Die Vervielfältigungen, die die Beklagte in Vorbereitung auf die öffentliche Zugänglichmachung vorgenommen habe, seien durch § 52a Abs. 3 UrhG legitimiert. Dies ergebe sich bereits aus der Berufungsbegründung. Das Ziel der Regelung, die Vorteile, die § 53 Abs. 3 UrhG für den Schulbetrieb gebe, auf den Hochschulbetrieb zu übertragen und gleichzeitig der Entwicklung der neuen Medien Rechnung zu tragen, lasse sich mit einer Beschränkung auf Nur-Lese-Formate nicht vereinbaren.
63 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der dazu vorgelegten Anlagen und das Protokoll der Sitzung vor dem Senat vom 14.03.2012 (Blatt 308 – 312) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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