Rechtsprechung Urheberrecht

OLG Karlsruhe: Öffentliche Zugänglichmachung eines Lichtbildes bei Abrufbarkeit der URL, 6 U 92/11

Amtlicher Leitsatz

Verspricht ein Schuldner einem Gläubiger nach einem Verstoß gegen § 19 a UrhG, das Lichtbild nicht (mehr) öffentlich zugänglich zu machen, verwirkt er die Vertragsstrafe, wenn er das Lichtbild weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält und lediglich den Link zwischen redaktionellem Beitrag und Lichtbild löscht.

BGH: Warenverkehrsfreiheit steht strafrechtlicher nationaler Urheberrechtsverletzung nicht entgegen, 1 StR 213/10

Amtliche Leitsätze

1. Bei einem grenzüberschreitenden Verkauf liegt ein Verbreiten in Deutschland gemäß § 17 UrhG schon dann vor, wenn ein Händler, der seine Werbung auf in Deutschland ansässige Kunden ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft, für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Kunden so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in Deutschland urheberrechtlich geschützt sind.

2. Der auf einer Auslegung der §§ 106, 108a UrhG, § 27 StGB im aufgezeigten Sinn gestützten Strafbarkeit steht nicht die unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit entgegen.

3. Zum Verbotsirrtum.

OLG Karlsruhe: Abstrakte Erreichbarkeit einer URL genügt für einen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung, 6 U 58/11

1. Bei Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung, betreffend eines Lichtbildes ohne Lizenz im Internet, ist der Erklärende verpflichtet durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dieses nicht weiter über die Webside oder die URL öffentlich zugänglich ist.

2. Bereits die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der URL genügt für eine öffentliche Zugänglichmachung. Dazu gehört auch die Möglichkeit, dass Dritte auch ohne Eingabe der konkreten URL das streitgegenständliche Lichtbild auffinden können.

3. Der Erklärende muss sicherstellen, dass weder die auf den Rechnern Dritter gespeicherten URLs Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen, noch dass durch den Einsatz von Suchmaschinen das streitgegenständliche Bild aufgefunden werden kann.

BGH: Fortbestand von Unterlizenzen trotz Löschung der Hauptlizenz, I ZR 24/11 - Take Five

Amtlicher Leitsatz

Das Erlöschen der Hauptlizenz führt in aller Regel auch dann nicht zum Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen (hier: einvernehmliche Aufhebung des Hauptlizenzvertrages) - erlischt (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06, BGHZ 180, 344 - Reifen Progressiv).

BGH: Urheberrechtliches Nutzungsrecht fällt nach Beendigung des Lizenzvertrages an den Lizenzgeber zurück, I ZR 70/10 - M2Trade

Amtliche Leitsätze

a) Ein urheberrechtliches Nutzungsrecht, das der Lizenzgeber einem Lizenznehmer eingeräumt hat, fällt im Regelfall, in dem die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, mit der Beendigung des Lizenzvertrages ipso iure an den Lizenzgeber zurück (Aufgabe von BGH, Urteil vom 15. April 1958 - I ZR 31/57, BGHZ 27, 90, 95 f. - Die Privatsekretärin).

b) Das Erlöschen der Hauptlizenz führt in aller Regel auch dann nicht zum Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen (hier: Kündigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs) - erlischt (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06,BGHZ 180, 344 - Reifen Progressiv).

c) Beim Erlöschen der Hauptlizenz hat der Hauptlizenzgeber gegen den Hauptlizenznehmer einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Abtretung des gegen den Unterlizenznehmer bestehenden Anspruchs auf ausstehende Lizenzzahlungen.

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