Rechtsprechung Urheberrecht

BGH: Zum urheberrechtlichen Schutz der Gestaltung einer Telefonkarte, I ZR 146/98 - Telefonkarte

a) Stehen dem Kläger mehrere Schutzrechte (z.B. Urheberrechte, Marken oder Rechte an einer Unternehmenskennzeichnung) zu, kann das Gericht die Verurteilung nur auf das Schutzrecht stützen, auf das sich der Kläger zur Begründung seiner Klage berufen hat. Entsprechendes gilt, wenn neben dem Anspruch aus dem Schutzrecht ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in Betracht kommt; hier ist darauf abzustellen, ob der Kläger sich zur Begründung seiner Klage allein auf das Schutzrecht gestützt hat oder ob er – kumulativ oder alternativ – einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der den Tatbestand einer wettbewerbswidrigen Nachahmung begründen kann.

b) Hat das Landgericht einer Klage mit dem Hilfsantrag stattgegeben, ohne über den Hauptantrag zu entscheiden, und legt allein der Beklagte Berufung ein, kann das Oberlandesgericht den Beklagten nicht nach dem Hauptantrag verurteilen.

c) Zum urheberrechtlichen Schutz der Gestaltung einer Telefonkarte.

BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 – I ZR 146/98 (OLG Frankfurt am Main) - Telefonkarte 

 

 

BGH: Recht des Urhebers auf Benennung, I ZR 42/04 - Staatsgeschenk

1. Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Vervielfältigungsstück des geschützten Werkes nur symbolisch übergeben wird.

2. Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung, bei der keine urheberrechtliche Nutzungshandlung stattfindet, auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst (hier: ein ohne Zustimmung des Eigentümers auf Segmenten der Berliner Mauer angebrachtes Gemälde) in besonderer Weise hingewiesen, hat der Urheber jedenfalls dann keinen Anspruch auf Benennung nach § 13 UrhG, wenn er sich selbst zuvor nicht zu seinem Werk bekannt hat (etwa durch Anbringung einer Urheberbezeichnung).

BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 42/04 (Kammergericht) - Staatsgeschenk = GRUR 2007, 691

EuGH: Verbreitung von TV-Signalen in Hotels stellt öffentliche Wiedergabe dar, C-306/05

EG Art. 234; Richtlinie 2001/39/EG Art. 3

Amtliche Leitsätze

1. Zwar stellt die bloße Bereitstellung von Empfangsgeräten als solche keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, aber die Verbreitung eines Signals mittels in den Hotelzimmern aufgestellter Fernsehapparate, die ein Hotel für seine Gäste vornimmt, stellt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 I dieser Richtlinie dar; dies gilt unabhängig davon, mit welcher Technik das Signal übertragen wird.

2. Der private Charakter von Hotelzimmern steht dem nicht entgegen, dass es sich bei der dort erfolgten Wiedergabe eines Werks mittels eines Fernsehapparats um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 I der Richtlinie 2001/29/EG handelt.

BGH: EuGH-Vorlage zum Schutz amtlicher Datenbanken, I ZR 261/03- Sächsischer Ausschreibungsdienst

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt?

2. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen?

BGH: Verletzung des Datenbankherstellerrechts durch Entnahme und Neuanordnung, I ZR 290/02 - Hit Bilanz

Ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, kann auch gegeben sein, wenn Daten entnommen und auf andere Weise zusammengefaßt werden. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers kommt es für den Schutz nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren.

Unverbindliche Anfrage