Ist die Entgeltpflicht für eine Dienstleistung auf einem Anmeldeformular im Internet und den später übersandten AGB so versteckt, dass der durchschnittlich aufmerksame Internetnutzer diese nicht erkennt, so kommt kein Vertrag zustande.
Tatbestand
1 Die Klägerin betreibt eine Website unter dem Namen www....de. Sie bietet darauf Zugang zu einer Datenbank, in der sich Wohngemeinschaftsangebote und entsprechende Gesuche von anderen Teilnehmern befinden, und zwar zu einem monatlichen Preis von 8 € inklusive MwSt., bei einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten, zahlbar jeweils für ein Jahr im Voraus. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K3, Blatt 11 Bd. I und die AGB, Anlage K 15, Blatt 104 ff. Bd. I der Akten Bezug genommen. Die Beklagte meldete sich am 17. September 2009 unter Übermittlung ihrer Daten an. Darauf erhielt sie von der Klägerin eine E-Mail mit einem so genannten Verifikationslink. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 15, Blatt 104 Bd. I der Akten Bezug genommen. Diesen Link betätigte die Beklagte. Darauf übersandte die Klägerin ihr die streitgegenständliche Rechnung vom 5.10.2009 über 96 € einschließlich Mehrwertsteuer. Auf zwei Mahnungen reagierte die Beklagte mit E-Mail vom 17.11.2009 und erklärte, nicht zu zahlen. Wegen der Einzelheiten ihrer E-Mail wird auf Anlage K5, Blatt 13 Bd. I der Akten verwiesen.
2 Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Begleichung der Rechnung sowie zur Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Die Beklagte hat sich dagegen insbesondere mit dem Argument gewehrt, sie habe nicht in dem Bewusstsein gehandelt, dass die Anmeldung kostenpflichtig sei, weil auf der Anmeldeseite und in den AGB nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen werde. Wegen der äußeren Gestaltung der Website und weil vergleichbare Angebote im Internet in erheblichem Umfang kostenlos unterbreitet würden, habe sie mit einer Entgeltregelung nicht rechnen müssen. Hilfsweise hat sie den vermeintlich geschlossenen Vertrag angefochten.
3 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin weise in ausreichendem Umfang auf die Entgeltpflicht ihres Angebotes hin, auch wenn die Preisangabe nicht sofort ins Auge springe. Denn da die Textinformationen auf der Anmeldeseite übersichtlich und nicht umfangreich seien, sei es zumutbar, sie zu lesen. Insbesondere sei die Preisinformation nicht versteckt. Es sei zu beachten, dass nicht grundsätzlich von Unentgeltlichkeit ausgegangen werden könne, wenn Dienstleistungen im Internet angeboten würden. Deshalb schieden auch ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum oder eine arglistige Täuschung aus.
4 Mit der Berufung wehrt sich die Beklagte gegen die Verurteilung. Sie macht weiterhin geltend, dass die Klägerin die Seite bewusst so gestaltet habe, dass der Preis übersehen werde, weil er in einen längeren Fließtext eingefügt und zusätzlich in Buchstaben wiedergegeben sei. Der insoweit vorliegende Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAngV führe dazu, dass die Preisklausel überraschend und entsprechend gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sei. Jedenfalls sei wirksam angefochten worden, weil die Beklagte über die Entgeltlichkeit arglistig getäuscht worden sei. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält die Gestaltung der Anmeldeseite für übersichtlich und die Kostenpflichtigkeit für ausreichend grafisch hervorgehoben. Sie meint, die Preisangabe sei deutlich erkennbar und es sei unschädlich, dass der Jahrespreis erst nach Herunterscrollen erkennbar sei.
5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das amtsgerichtliche Urteil und den weiteren Inhalt der Akten verwiesen.
6 Mit Urteil vom 8. Februar 2011 – 15 O 268/10 – hat das Landgericht Berlin, Zivilkammer 15, die Klägerin unter anderem verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung einer Datenbank unter anderem für Mitbewohnersuche anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben – insbesondere wie auch im hier zu entscheidenden Fall auf www.....de geschehen.
Entscheidungsgründe
LG Berlin, Urteil vom 21.10.2011, 50 S 143/10