BGH: Überschrift zur Widerrufsbelehrung "für Verbraucher", I ZR 123/10

a) Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.

b) Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.

Tatbestand

1 Die Parteien vertreiben über das Internet Elektroartikel. Sie streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer vom Kläger im März 2009 auf seiner Internetseite verwandten Widerrufsbelehrung sowie um Abmahnkosten.

2 Auf der Internetseite des Klägers befand sich zum damaligen Zeitpunkt unter der Rubrik „Informationen" ein mit „Widerrufsbelehrung" bezeichneter elektronischer Verweis (Link) auf eine - nachstehend wiedergegebene - abrufbare Widerrufsbelehrung, die inhaltlich der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entsprach.

Widerrufsbelehrung
Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per Brief, per Fax oder E-Mail) oder - wenn Ihnen die Ware vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: ...

3 Der Beklagte ist der Ansicht, bei dem Einleitungssatz („Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:") handele es sich nicht um eine klare und verständliche Widerrufsbelehrung im Sinne von § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung; im Weiteren: § 312c, § 355 BGB aF). Der Satz lasse den Leser im Unklaren darüber, ob er selbst als Verbraucher anzusehen sei. Der Beklagte mahnte den Kläger daher mit Anwaltsschreiben vom 25. März 2009 ab und verlangte Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 €.

4 Der Kläger ist dem entgegengetreten. Er ist der Auffassung, mit dem beanstandeten Einleitungssatz halte er sich exakt an die gesetzlichen Vorgaben.
Der durchschnittliche Kaufinteressent sei mit dem Verständnis des Begriffs „Verbraucher" nicht überfordert.

5 Der Kläger hat zunächst im Wege einer negativen Feststellungsklage die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.

6 Der Beklagte hat widerklagend - unter Aufrechnung des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € mit einem Kostenerstattungsanspruch des Klägers in Höhe von 651,80 € - beantragt,

  1. dem Kläger unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, bei Internetverkäufen gegenüber Verbrauchern eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, der der folgende Satz vorangestellt ist: „Verbraucher haben das folgende gesetzliche Widerrufsrecht:";
  2. den Kläger zu verurteilen, an ihn 104 € nebst Zinsen zu zahlen.

7 Im Hinblick auf die Widerklage haben die Parteien übereinstimmend die negative Feststellungklage hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und teilweise hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in der Hauptsache für erledigt erklärt.

8 Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und festgestellt, dass dem Beklagten aus der Abmahnung vom 25. März 2009 kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg, MMR 2011, 100).

9 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage und sein mit der Widerklage geltend gemachtes Begehren weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

[...]

BGH, Urteil vom 09.11.2011, I ZR 123/10 - Überschrift zur Widerrufsbelehrung

 

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